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BGH Beschluss vom 29.04.2003 – 1 StR 88/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 88/03

BESCHLUSS

vom

29. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 6. November 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft

des bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeu-

gen K. . In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aus-

sage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen

Belastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugen

einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st.

Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.). Ein wesentlicher

Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, daß

sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst ge-

richteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte;

denn bei dieser Sachlage besteht u.a. die nicht fernliegende Ge-

fahr, daß der "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine Aussage

Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet

(vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02).

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist das angefochte-

ne Urteil noch gerecht geworden. Das Landgericht hat sich, wenn

auch in zum Teil detailarmen Darlegungen, mit der Persönlichkeit

des Zeugen, dem Gegenstand des gegen ihn geführten Strafver-

fahrens und der Entstehungsgeschichte seiner Aussage ausein-

andergesetzt. Es hat in seine Erwägungen einbezogen, daß der

Zeuge die Angaben über seine Lieferanten und Abnehmer des-

halb gemacht hat, weil er sich im Hinblick auf § 31 BtMG eine ge-

ringere Bestrafung habe sichern wollen. Entgegen einiger miß-

verständlicher Formulierungen hat sich die Strafkammer auch

nicht darauf beschränkt - was im vorliegenden Fall nicht ausrei-

chen würde -, Umstände zu verneinen, die gegen die Glaubhaf-

tigkeit der Zeugenangaben sprechen könnten. Sie hat vielmehr in

noch hinreichendem Maße auch auf Umstände abgestellt, die die

Richtigkeit der Aussage positiv bestätigen können. So stellt sie

fest, daß sich die Angaben des Zeugen, der "reinen Tisch ma-

chen" wollte, hinsichtlich seiner anderen Lieferanten und Abneh-

mer uneingeschränkt als richtig erwiesen haben, woraus sich zu-

gleich

ergibt, daß der Zeuge sich auch ohne Aufdeckung der den Ange-

klagten betreffenden Taten die Vorteile des § 31 BtMG hätte ver-

schaffen können.

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