Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.04.2003 – VIII ZB 96/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

der Zivilkammer 84 (Einzelrichter) des Landgerichts Berlin vom

16. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Der in N. ansässige Beklagte vermietete eine Wohnung in

B. an den Kläger. In einem Rechtsstreit der Parteien über Ansprüche aus

dem Mietverhältnis ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-

Kreuzberg verurteilt worden, 4/5 der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungs-

verfahren hat der Beklagte, der sich selbst vertreten hat, die Ausgleichung der

bei ihm angefallenen Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amts-

gericht Tempelhof-Kreuzberg beantragt. Das Amtsgericht hat die Erstattung der

geltend gemachten Reisekosten abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige

Beschwerde des Beklagten mit Beschluß des Einzelrichters vom 16. Juli 2002

zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragt

der Beklagte erneut die Ausgleichung seiner geltend gemachten Reisekosten.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom

13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-

bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-

ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht

selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO

der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter

verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über

kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-

sachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel-

richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-

sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungs-

zuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Die Nichtübertragung des Verfah-

rens auf die voll besetzte Kammer erfüllt die Voraussetzungen der objektiven

Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der Gesetzlichkeit,

so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß gegen das Verfas-

sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berück-

sichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO m.w.Nachw.).

III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen