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BGH Urteil vom 29.04.2003 – X ZR 142/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 29. April 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 28. April 1999 abge-

ändert:

Das europäische Patent 286 529 wird mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europäi-

schen Patents 286 529 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. April

1988 beruht, für die eine französische Priorität vom 8. April 1987 in Anspruch

genommen worden ist. Anspruch 1 des Streitpatents, das eine Vorrichtung zur

Bestimmung des Kontrasts eines Bildschirms betrifft, lautet:

"Dispositif pour déterminer le contraste entre l'état affiché et l'état

non affiché d'une surface élémentaire (9) d'un écran d'affichage (6)

en fonction de la direction d'observation de ce point, caractérisé en

ce qu'il comprend:

- un premier objectif convergent (12) servant à former l'image (19)

de la transformée de Fourier de la surface élémentaire (9) dans

le plan focal image (Fi) du premier objectif (12),

- un second objectif convergent (14) servant à projeter l'image (19)

de la transformée sur un ensemble (16) de détecteurs (18) dis-

posés sous forme d'une matrice, chaque détecteur (18) produi-

sant un signal électrique proportionnel à l'intensité lumineuse

fournie par le surface élémentaire (9) selon une direction déter- minée d'observation (q , j ),

- un diaphragme (20) situé à proximité du second objectif (14) dont

l'ouverture définit une surface qui doit être égale à la surface

élémentaire,

- des moyens de traitement (22) du signal électrique produit par

chaque détecteur (18) afin de déterminer ledit contraste."

Wegen des Wortlauts der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patent-

ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag

weiterverfolgt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

für nichtig zu erklären.

Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Hilfsweise verteidigt er das

Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1:

Vorrichtung zum Bestimmen des Kontrasts zwischen einem ange-

zeigten Zustand und einem nicht angezeigten Zustand einer Ele-

mentarfläche (9) eines Anzeigeschirms (6) in Abhängigkeit von der

Beobachtungsrichtung auf diesen Punkt, dadurch gekennzeichnet,

daß sie umfaßt:

- ein erstes Konvergenzobjektiv (12), das dazu dient, das Bild

(19) der Fourier-Transformierten der elementaren Oberfläche (8)

in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) zu bilden,

- ein zweites Konvergenzobjektiv (14), das dazu dient, das Bild

(19) der Transformierten auf eine Anordnung (16) von Detekto-

ren (18) zu projizieren, die in der Form einer Matrix angeordnet

sind, wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches Signal propor-

tional zur Leuchtintensität, die von der elementaren Oberfläche (9) entlang einer vorgegebenen Beobachtungsrichtung (q , j ) er-

zeugt wird, erzeugt,

- eine Blende (20), die sich in der Nähe des zweiten Objektivs

(14) befindet und deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die

gleich der elementaren Oberfläche sein muß,

- Vorrichtungen (22) zur Verarbeitung des von jedem Detektor

(18) erzeugten, elektrischen Signals, um den Kontrast zu

bestimmen und

- Speichervorrichtungen (21) und Vorrichtungen (24) zum Sicht-

barmachen, um Kurven gleichen Kontrast der elementaren Flä-

che zu erzeugen und sichtbar zu machen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. T. ,

,

ein

schriftliches Gutachten

erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die

Klägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. A. M. , , sowie eine

gutachtliche Stellungnahme von Dr. A. R. K. , , vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Nach dem Ergebnis der Verhandlung

und Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, daß sich der Gegenstand

des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 52

Abs. 1, 56 EPÜ. Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären, Art. 138

Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG.

I.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des

Kontrasts eines Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel. Der Bildschirm

kann, wie die Streitpatentschrift erläutert, alphanumerischen Typs sein oder ein

Matrizenbildschirm sein, der einen Flüssigkristallfilm, einen elektrolumineszen-

ten oder elektrochromatischen Stoff oder ein ionisierendes Gas als Anzeigeme-

dium verwendet. Aus dieser Aufzählung möglicher Bildschirmtypen ergibt sich,

daß der Patentanspruch Bildschirme mit selbstleuchtenden (aktiven) Anzeige-

medien als mögliche Untersuchungsobjekte ebenso einschließt wie Bildschirme

mit passiven Anzeigemedien, die mit Hilfe einer zusätzlichen äußeren oder in-

neren Lichtquelle abgelesen werden können. Flüssigkristallanzeigen stehen

jedoch im Vordergrund des Interesses (Sp. 1 Z. 13 - 15 der Streitpatentschrift).

Flüssigkristalle sind passive Anzeigemedien, die entweder hinterleuchtet wer-

den müssen und das Licht bei der Transmission modulieren oder Umgebungs-

licht modulieren, das auf den Bildschirm fällt und von einem hinter dem Flüssig-

kristallbildschirm angeordneten Reflektor reflektiert wird.

Die Patentschrift erläutert, daß der Kontrast - definiert als C = LB/LN, d.h.

durch das Verhältnis der Leuchtdichte eines Anzeigeoberflächenelements in

anzeigendem Zustand zur Leuchtdichte desselben Punkts in nicht-anzeigen-

dem Zustand (Sp. 1 Z. 47 - 52) - unter den die Wahrnehmungsverhältnisse be-

einflussenden Faktoren einer der wichtigsten sei und demgemäß die optische

Qualität eines Bildschirms bestimme. Insbesondere bei flachen Flüssigkristall-

bildschirmen ändere sich der Kontrast in Abhängigkeit von der Beobachtungs-

richtung schnell, weil die an der Entstehung eines Bildes beteiligten physikali-

schen Phänomene an die optische Anisotropie der im Bildschirm enthaltenen

Flüssigkristallmoleküle gebunden seien. Zudem verändere sich der Kontrast je

nach verwendetem Flüssigkristall, der Stärke des Flüssigkristallfilms, der Be-

leuchtungsweise und den gegebenenfalls verwendeten Polarisatoren (Sp. 1

Z. 16 - 38).

Bei bekannten Vorrichtungen und Methoden zur blickwinkelabhängigen

Kontrastbestimmung wird die Leuchtdichte eines Anzeigenoberflächenelements

(Elementarfläche) mit einem gegebenenfalls mit einer Auswerteelektronik ge-

koppelten Photometer gemessen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Be-

obachtungsrichtungen muß mit einer mechanischen Vorrichtung entweder das

Photometer um die zu vermessende Elementarfläche oder der zu prüfende

Bildschirm um das Photometer verschwenkt werden. Das erfordert nach den

Angaben der Streitpatentschrift einen sehr präzisen und schwer zu realisieren-

den mechanischen Aufbau und ist wegen der für jede zu messende Beobach-

tungsrichtung notwendigen Positionierung und Justierung sehr zeitaufwendig

(Sp. 2 Z. 3 - Sp. 3 Z. 19).

Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende technische

Problem, eine Vorrichtung für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Ab-

hängigkeit von der Beobachtungsrichtung bereitzustellen, die den apparativen

und zeitlichen Aufwand für die Erfassung unterschiedlicher Beobachtungsrich-

tungen vermindert.

Dies wird mit einer Vorrichtung zur Bestimmung des von der Beobach-

tungsrichtung abhängigen Kontrasts einer Elementarfläche eines Bildschirms

mit folgenden Merkmalen erreicht:

1.

einem ersten Konvergenzobjektiv (12),

1.1

1.2

in dessen Bildfokusebene (Fi)

das Bild (19) der Fourier-Transformierten der Ele-

mentarfläche (9) gebildet wird;

2.

einem zweiten Konvergenzobjektiv (14),

2.1 mit dem das Bild (19) der Fourier-Transformierten

projiziert wird

2.2

auf eine Anordnung (16) von Detektoren (18),

2.2.1

2.2.2

die in der Form einer Matrix angeordnet sind,

wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches

Signal erzeugt, das proportional zur Leucht-

intensität ist, die von der Elementarfläche (9)

entlang einer vorgegebenen Beobachtungs- richtung (q , j ) geliefert wird;

3.

einer Blende (20),

3.1

die sich in der Nähe des zweiten Objektivs (14) befin-

det und

3.2

deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich der

Elementarfläche sein muß;

4.

Mitteln (22) zur Kontrastbestimmung durch Verarbeitung des

von jedem Detektor (18) erzeugten elektrischen Signals.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Streitpatent-

schrift zeigen ein Ausführungsbeispiel:

Die Patentschrift erläutert es dahin, daß die dargestellte Elementarfläche

(9) eines Bildschirms (6), der genau im objektseitigen Brennpunkt (F0) des er-

sten Objektivs (12) steht, Licht in alle räumlichen Richtungen streut. Ein - bei-

spielhaft für eine bestimmte (Beobachtungs-)Richtung dargestelltes - Elemen- tarlichtbündel (10) durchquert die Elementarfläche (9) in einem Winkel q zur

Bildschirmnormalen (N). Dieses Elementarlichtbündel ist ein Bündel paralleler

Strahlen, die in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) in einem

Punkt (M1) konvergieren, den die Streitpatentschrift als "Bild der Fourier-

Transformierten" der Elementarfläche (9) bezeichnet (Merkmal 1.2). Dieser

punktförmige Lichtfleck wird sodann mit Hilfe des zweiten Objektivs (14) auf

einen Detektor (18) der matrixförmigen Detektorenanordnung (16) projiziert.

Jeder Detektor (18) detektiert die Leuchtdichte der Elementarfläche für eine

bestimmte Beobachtungsrichtung, die zur Kontrastbestimmung ausgewertet

wird. Auf diese Weise kann ohne Veränderung der Relativpositionen von Bild-

schirm und Abbildungsvorrichtung der blickwinkelabhängige Kontrast quantitativ

bestimmt werden.

Der Begriff "Bild der Fourier-Transformierten" bezeichnet, wie sich aus

dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und den Begriffsdefinitio-

nen im Gutachten M. , auf die der gerichtliche Sachverständige Bezug ge-

nommen hat, ergibt, den gemeinten technischen Sachverhalt nach der fachübli-

chen Terminologie nicht zutreffend. Die optische Fourier-Transformation erlaubt

eine Zerlegung von Raummustern, d.h. Mustern, bei denen sich die Leucht-

dichte räumlich (von Objektpunkt zu Objektpunkt) verändert, in einzelne

Fourier-Komponenten bestimmter Raumfrequenz (vgl. auch die Erläuterung der

Fourier-Transformierten bei Hecht, Optik, S. 499 ff. [GA I 129 ff.]). Die Fourier-

Transformierte gibt die Leuchtdichte für jede Komponente mit fester Raumfre-

quenz an. Jedes aus einer Überlagerung mehrerer Fourier-Komponenten be-

stehende Raummuster bewirkt eine Beugung des Lichtes, indem ein auf das

beugende Objekt fallendes paralleles Lichtbündel in Elementarlichtbündel je-

weils bestimmter Raumfrequenz und Leuchtdichte zerlegt wird, die sich in einer

bestimmten Richtung ausbreiten. Um das Beugungsmuster (die Fourier-Trans-

formierte) sichtbar zu machen, genügt es, die Richtungsverteilung der Elemen-

tarlichtbündel mit einem Konvergenzobjektiv in dessen Bildfokusebene abzubil-

den. Eine solche Abbildung erfolgt erfindungsgemäß in der Bildfokusebene (Fi)

des ersten Konvergenzobjektivs (12). Der gerichtliche Sachverständige be-

zeichnet diese Ebene demgemäß als Fourier-Ebene, in der nicht das Bild, son-

dern die Fourier-Transformierte des Objektes entstehe (während ein Bild der

Fourier-Ebene erst danach entsteht). Ob, wie der Privatgutachter der Klägerin

meint, der Begriff der Fourier-Transformierten nach allgemeiner Fachterminolo-

gie überhaupt unzutreffend erscheint, da die für eine optische Fourier-

Transformierte entscheidende Raumfrequenzinformation für die erfindungsge-

mäße Kontrastbestimmung nicht benötigt wird und darüber hinaus die Elemen-

tarfläche nur eine einzige Information trägt und demgemäß noch kein Raummu-

ster bildet, ist unerheblich, da es nur auf die Klärung ankommt, in welchem

technischen Sinne die Streitpatentschrift (im Sinne ihres "eigenen Lexikons",

vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube;

Sen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 178 - Signal- und Ge-

gensprechanlage) den Begriff verwendet. Insoweit ist maßgeblich, daß der

Fachmann, ein an einer Universität oder Technischen Hochschule ausgebilde-

ter Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen auf

den Gebieten der Elektronik und technischen Optik oder der Optoelektronik,

erkennt, daß gemäß Merkmal 1 die Funktion eines Konvergenzobjektivs genutzt

werden soll, jedes objektseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene ab-

zubilden, wobei jedem Elementarlichtbündel einer bestimmten Beobachtungs-

richtung ein nach den Gesetzen der geometrischen Optik zugeordneter Punkt

der Bildfokusebene entspricht.

II.

Der so definierte Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-

patents ist durch den Stand der Technik, wenn nicht vorweggenommen, so dem

Fachmann zumindest nahegelegt worden.

1.

Der Fachmann, der sich mit dem Problem befaßte, ob und gege-

benenfalls wie sich der Aufwand der bekannten mechanischen Lösungen zur

blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung von Flüssigkristallanzeigen ver-

mindern lasse, fand in der Literatur ausdrückliche Hinweise darauf, daß ihm mit

dem seit langem bekannten Polarisationsmikroskop eine Vorrichtung zur Verfü-

gung stand, die bei der Verwendung als Konoskop jedenfalls prinzipiell die

gleichzeitige Erfassung des Kontrastes solcher Anzeigen unter verschiedenen

Beobachtungsrichtungen ermöglichte.

a)

Ein solche Vorrichtung und die mit ihr mögliche Beobachtung wird

beispielsweise in dem Werk von Burri, Das Polarisationsmikroskop (D 16),

S. 169 ff. beschrieben. Dort wird erläutert, daß zur Untersuchung der optischen

Eigenschaften eines anisotropen Kristalls prinzipiell zwei Wege denkbar sind.

Entweder wird, ähnlich wie dies auch die Streitpatentschrift als Stand der Tech-

nik vorstellt, die zu untersuchende Kristallplatte unter Beibehaltung des or-

thoskopischen Strahlengangs, bei dem das Verhalten des zu untersuchenden

Kristalls in einer einzigen Richtung untersucht wird, mittels einer irgendwie kon-

struierten Drehvorrichtung so geneigt, daß eine von der Plattennormalen ab-

weichende Richtung vom Licht durchlaufen wird, oder aber das Polarisations-

mikroskop wird als Konoskop eingerichtet. Der dabei verwendete namensge-

bende Lichtkegel besteht aus parallelstrahligen Lichtbündeln von verschiedener

Neigung gegenüber der Mikroskopachse, so daß, wie bei Verwendung eines

Drehapparates im orthoskopischen Strahlengang, sämtliche Richtungen im Kri-

stall (innerhalb der durch die Apertur des Beleuchtungskegels gegebenen Mög-

lichkeiten) von Scharen ebener Wellen durchlaufen werden. Faßt man die einer

Richtung im Kristall entsprechenden Strahlenbündel zusammen und bringt sie

bei gekreuzten Nicols (Polarisatoren) zur Interferenz, so entsteht in der oberen

Brennfläche des Objektivs das sogenannte Interferenzbild. In diesem entspricht

jeder Punkt nicht einem Punkt des Objekts, wie dies bei dem gewöhnlichen mi-

kroskopischen Bild der Fall ist, sondern ist vielmehr das Abbild der optischen

Verhältnisse, wie sie der betreffenden Richtung im Kristall zukommen. Das In-

terferenzbild gestattet somit, innerhalb der angewandten Apertur sämtliche

Richtungen im Kristall gleichzeitig zu überblicken (Burri aaO, S. 169 f.).

Der Strahlengang einer solchen Vorrichtung - einschließlich desjenigen,

der sich aus der Nachschaltung einer weiteren Linse, der Amici-Bertrand-Linse,

ergibt, die eine Abbildung ("sekundäres Interferenzbild") des ("primären") Inter-

ferenzbildes ermöglicht - ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 87 auf

S. 171 des Werkes von Burri dargestellt.

Die bekannte Anordnung entspricht damit zunächst insofern der erfin-

dungsgemäßen, als sie entsprechend Merkmal 1 mittels eines ersten Konver-

genzobjektivs in dessen Bildfokusebene diejenige Abbildung ermöglicht, die das

Streitpatent als Bild der Fourier-Transformierten bezeichnet und die die Grund-

lage der weiteren Projektion und Auswertung der erhaltenen Information ent-

sprechend den Merkmalen 2 bis 4 bildet.

b)

Der Umstand, daß bei Burri nicht von der Bestimmung des - von

der Beobachtungsrichtung abhängigen - Kontrasts einer Elementarfläche eines

Bildschirms die Rede ist, ist hierfür ohne Belang.

Denn die konoskopische Abbildung durch ein Objektiv ist, wie der Privat-

gutachter der Klägerin in dem vom gerichtlichen Sachverständigen in Bezug

genommenen Definitionsteil seines Gutachtens ausgeführt hat, unabhängig da-

von, ob die Elementarlichtbündel der verschiedenen Beobachtungsrichtungen

unterschiedliche Leuchtdichten, unterschiedliche Ausbreitungsgeschwindigkei-

ten im Kristall, unterschiedliche Raumfrequenzen oder mehrere dieser Informa-

tionen gleichzeitig tragen, da ein Konvergenzobjektiv den Informationsgehalt

von Elementarlichtbündeln nicht unterscheiden kann, sondern den Strahlen-

gang nach den Gesetzen der geometrischen Optik ohne Rücksicht hierauf

steuert. Maßgeblich ist daher allein, daß die Vorrichtung die Fokussierung des

an der Oberfläche der Probe in Erscheinung tretenden Bündels paralleler

Strahlen einer Beobachtungsrichtung in einem Punkt der Bildfokusebene

(Fourier-Ebene) ermöglicht. Um eine solche Vorrichtung zur Bestimmung des

blickwinkelabhängigen Kontrasts zu nutzen, bedarf es daher keiner Verände-

rung der die Abbildung in der Bildfokusebene ermöglichenden Vorrichtungs-

merkmale.

Darüber hinaus wurde der Fachmann im Stand der Technik ausdrücklich

darüber belehrt, daß die Abbildung in der Bildfokusebene die Information über

den blickwinkelabhängigen Kontrast der Probe enthält.

Der Beitrag von Penz "A Figure of Merit Characterizing the Anisotropic

Viewing Properties of the Twisted Nematic LCD" in SID 78 Digest (D 1), S. 68,

befaßt sich mit der Ermittlung einer Gütezahl zur Charakterisierung der aniso-

tropen, blickrichtungsabhängigen Eigenschaften von auch als Schadt-Helfrich-

Zellen bezeichneten verschraubt-nematischen Flüssigkristallanzeigen (twisted

nematic liquid crystal displays, im folgenden: TN-LCD). Penz weist einleitend

darauf hin, daß der Kontrast eines TN-LCD vom Beobachtungswinkel abhänge.

In dem Aufsatz soll gezeigt werden, wie die mikroskopische Beobachtung in

konvergentem Licht dazu benutzt werden kann, um schnell die winkelabhängi-

gen Betrachtungseigenschaften zu ermitteln und (weitergehend) daraus eine

Zahl zu erzeugen, die dem Durchschnittskontrast entspricht (die eingangs er-

wähnte Gütezahl). Dazu benutzt Penz ein Polarisationsmikroskop, das für die

Beobachtung in konvergentem Licht vorbereitet ist. Wie der gerichtliche Sach-

verständige bestätigt hat, wird der Fachmann der Prinzipskizze in Abb. 1 der

Arbeit die Verwendung eines Polarisationsmikroskops als Konoskop entneh-

men, wie es etwa bei Burri dargestellt ist.

Penz beschreibt entsprechend den Erläuterungen bei Burri, daß aus dem

Meßobjekt austretendes Licht mit einem Neigungswinkel j

zur Mikroskopachse

(also einer bestimmten Beobachtungsrichtung) in einem Punkt der Brennebene

fokussiert wird. Das Interferenzmuster, die hierbei entstehende konoskopische

Figur ("conoscopic figure"), ist, wie Penz sagt, eine Abbildung ("map") der und q . Die Isogyren Transmissionseigenschaften T als Funktion der Winkel j

(Linien gleicher Schwingungsrichtung) zeigen diejenigen Richtungen im Meß-

objekt an, in denen sich das Licht im Kristall hauptsächlich im ordentlichen Mo-

dus ausbreitet. Da dies auch die Geometrie des dunklen anzeigenden Zustands

eines TN-LCD ist, repräsentieren die Isogyren, wie Penz ausdrücklich bemerkt,

die Bereiche, in denen die Anzeige einen hohen Kontrast aufweisen wird. Seien

einmal die Isogyren mit hohem Kontrast bei TN-LCD identifiziert, biete ein Bild

der konoskopischen Figur die komplette Charakterisierung der Blickrichtungsei-

genschaften der Einrichtung im Transmissionsbetrieb.

Da Penz hierin jedoch "zu viel Information" sieht, um ein nützliches Test-

kriterium darzustellen, will er die in der konoskopischen Figur enthaltene Infor-

mation in die erwähnte Durchschnittszahl (Gütezahl) umwandeln; dieser Teil

seiner Erwägungen interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.

c)

Der Umstand, daß davon auszugehen sein mag, daß Penz, ob-

wohl er von TN-LCD, also Displays, spricht, tatsächlich nicht - mit Polarisatoren

versehene - Flüssigkristallanzeigen, sondern Flüssigkristalle untersucht hat,

ändert nichts daran, daß dem Fachmann aufgrund dieser Informationen mit

dem Linsensystem und dem Strahlengang des Konoskops eine Anordnung zur

Verfügung stand, mit der er zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung

eines Anzeigenoberflächenelements mittels eines Konvergenzobjektivs objekt-

seitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene abbilden konnte.

Bestätigt wird dies nicht nur durch die Unbedenklichkeit, mit der Penz,

wenn er lediglich einen Flüssigkristall untersucht haben sollte, diesen mit einer

Flüssigkristallanzeige gleichsetzt, sondern gleichermaßen durch die Arbeit von

Cremers (Ein automatisches Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssig-

kristall-Anzeigen (D 3)), in der die konoskopische Beurteilung ausdrücklich als

Methode zur Bewertung von Flüssigkristallanzeigen diskutiert wird.

Zwar verwirft Cremers im weiteren die Konoskopie für das von ihm ent-

wickelte automatische Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssigkri-

stallanzeigen, weil die Aussagekraft der konoskopischen Bewertung sehr gering

sei, da die Konoskopie durch ihre Schwarz-Weiß-Struktur keine Erkennung ei-

nes blickwinkelabhängigen Absorptionsgradienten zulasse, ihr Blickwinkelbe-

reich stark eingeschränkt sei und sie nur bei transmissiven Zellen eingesetzt

werden könne. Er weist ferner darauf hin, daß das nicht ideale Verhalten von

Polarisatoren und Reflektoren im reflexiven Betrieb der Zelle sowie der Einfluß

der Reihenfolge der Polarisatoren nicht erfaßt werde und ein quantitativer Kon-

trastvergleich verschiedener Zellen unmöglich sei, da die Interferenzmuster kei-

ne Information über Leuchtdichten und Remission enthielten. Unbeschadet die-

ser aus der damaligen (1981) Sicht Cremers bestehenden, gegen einen Einsatz

der Konoskopie sprechenden Nachteile und Beschränkungen eines entspre-

chenden Bewertungssystems war dem Fachmann jedoch damit auch die

grundsätzliche Möglichkeit einer Bewertungsvorrichtung mit einem entspre-

chenden Strahlengang unmittelbar vor Augen geführt.

Dies gilt jedenfalls für eine Vorrichtung, bei der - wie bei Penz und allge-

mein dem Polarisationsmikroskop - mit einer Durchstrahlung der Probe gear-

beitet wird. Da Anspruch 1 des Streitpatents indessen keine Angabe über die

Lichtquelle enthält, umfaßt er jedenfalls auch Vorrichtungen, die insoweit der

vorbekannten Anordnung entsprechen, und genügt es demgemäß, daß solche

Vorrichtungen dem Fachmann zur Verfügung standen.

d)

Der vom Beklagten hervorgehobene und in der mündlichen Ver-

handlung eingehend erörterte Umstand, daß zu den Vorrichtungselementen des

Konoskops Polarisator und Analysator im Strahlengang gehören, schmälert die

Bedeutung des erörterten Standes der Technik nicht. Wenn der zu untersu-

chende Gegenstand in Gestalt einer mit Polarisatorfolien versehenen Flüssig-

kristallanzeige bereits selbst solche Filter aufweist, sind zusätzliche geräteeige-

ne Polarisatoren, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für den

Fachmann erkennbar entbehrlich.

Es kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents

überhaupt das ungeschriebene Merkmal zu entnehmen ist, daß die Vorrichtung

keine Polarisatoren aufweist.

2.

Dem Fachmann, der das Problem lösen wollte, eine Vorrichtung

für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Abhängigkeit von der Beobach-

tungsrichtung bereitzustellen, die gegenüber dem in der Streitpatentschrift er-

örterten Stand der Technik den apparativen und zeitlichen Aufwand für die Er-

fassung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen vermindert, stand somit im

Stand der Technik eine Vorrichtung zur Verfügung, die es ihm erlaubte, die von

der Beobachtungsrichtung abhängigen Leuchtdichten einer Elementarfläche im

Sinne des Streitpatents in der Fourier-Ebene abzubilden. Um den Kontrast

quantitativ bestimmen zu können, mußte er hieraus nur noch ein entsprechend

auswertbares Bild gewinnen.

Hierzu erhielt er eine unmittelbare Anregung in der Abhandlung von Miy-

oshi et al., Time Dependent Observation of the Conoscopic Figures of Twisted

Liquid Crystals, in Japanese Journal of Applied Physics 1982 (D 2), S. 616.

Denn dort wird eine experimentelle Anordnung beschrieben, mit der wiederum

TN-LCD untersucht und zunächst die bereits erörterte Abbildung in der Bildfo-

kusebene eines ersten Konvergenzobjektivs erzeugt wird. Die konoskopische

Figur des Flüssigkristalls wird sodann auf den photoempfindlichen Bildschirm

einer Videokamera projiziert und in 256 x 256 Bildpunkte aufgelöst. Die Hellig-

keit eines jedes Bildpunkts wird im Hilfsspeicher der Kamera als 4-Bit-

Digitalsignal gespeichert.

Das entspricht dem Merkmal 2, denn zur Projektion der konoskopischen

Abbildung wird ein zweites Konvergenzobjektiv in Gestalt des Objektivs der Vi-

deokamera benötigt, das die Abbildung auf die Detektorenmatrix in Gestalt des

Chips der Videokamera projiziert, wobei jeder Bildpunkt ein elektrisches Signal

erzeugt, das proportional der Leuchtintensität ist, die von der Elementarfläche

entlang einer bestimmten Beobachtungsrichtung geliefert wird. Das als 4-Bit-

Digitalsignal gespeicherte Leuchtdichtesignal kann sodann zur Kontrastbestim-

mung verarbeitet werden; als Mittel im Sinne des Merkmals 4 ist hierzu bei Miy-

oshi et al. eine "Image Processing Unit" dargestellt. Zugleich sind damit für den

Fachmann die Bedenken ausgeräumt, die noch von Cremer gegen die Möglich-

keit einer quantitativen Auswertung der konoskopischen Abbildung geltend ge-

macht worden waren.

Nicht ausdrücklich beschrieben ist zwar die in Merkmal 3 bezeichnete

Blende in der Nähe des zweiten Konvergenzobjektivs, deren Öffnung eine

Oberfläche bildet, die gleich der Elementarfläche ist. Ihr Zweck ist, wie der ge-

richtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, eine

Möglichkeit zur Begrenzung des Sehfeldes auf die Elementarfläche zu schaffen.

Insoweit geht der Fachmann davon aus, daß das Objektiv der Videokamera

eine übliche einstellbare Blende besitzt. Sie kann der Fachmann, seinem

Grundwissen entsprechend (vgl. Burri aaO, S. 172; Westphal, Physik, 20./21.

Auflage (D 17), S. 532), als Sehfeldblende nutzen, um die Größe der zu unter-

suchenden Elementarfläche festzulegen. Unabhängig hiervon wirkt notwendi-

gerweise schon die effektive Apertur des zweiten Objektivs selbst als Blende;

Einstellbarkeit ist in Patentanspruch 1 nicht vorausgesetzt.

Mit Hilfe der von Miyoshi et. al beschriebenen Anordnung gelangte der

Fachmann somit zu einer Vorrichtung, die dazu geeignet ist, das in der Bildfo-

kusebene eines ersten Konvergenzobjektivs gebildete "Bild der Fourier-Trans-

formierten" einer Elementarfläche (ihre konoskopische Abbildung) im Sinne des

Streitpatents auf eine Detektormatrix zu projizieren und auszuwerten. Eine Vor-

richtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

war dem Fachmann damit nahegelegt.

Dem Beklagten mag das Verdienst zukommen, im Streitpatent erstmals

aufgezeigt zu haben, daß die Erfassung der blickwinkelabhängigen Leucht-

dichte in der Fourier-Ebene und deren Auswertung weder auf die Analyse dop-

pelbrechender Proben beschränkt ist noch zwingend eine transmittierende Be-

leuchtung und eine Anordnung der Probe in der Brennebene der hierzu ver-

wendeten Kondensorlinse voraussetzt. Ein hierauf Bedacht nehmendes Verfah-

ren oder eine entsprechende Verwendung einer geeigneten Vorrichtung hat er

jedoch nicht beansprucht. Die Kombination von Vorrichtungsmerkmalen, die

durch das Streitpatent geschützt ist, war dem Fachmann jedoch als solche na-

hegelegt.

III.

Der Hilfsantrag zu Patentanspruch 1, der eine Kombination der

erteilten Patentansprüche 1 und 2 darstellt, kann nicht anders beurteilt werden.

Er enthält als zusätzliches Merkmal Mittel ("Speichervorrichtungen und Vor-

richtungen zum Sichtbarmachen"), um Kurven gleichen Kontrasts der elementa-

ren Oberfläche (Isokontrastkurven) zu erzeugen. Das bezeichnet nichts weiter

als eine übliche und naheliegende Form der Speicherung und Darstellung der

gewonnenen einzelnen Kontrastwerte in Form von Kurven, die Werte gleichen

Kontrasts verbinden und bereits bei Cremers (aaO S. 58 ff.) dargestellt sind.

Patentanspruch 3 enthält ebenfalls eine Weiterbildung der Vorrichtung

nach Anspruch 1, die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stand; daß

sie die Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte, macht

auch der Beklagte nicht geltend. Das Streitpatent erweist sich daher insgesamt

als nicht patentfähig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in

Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck