BGH Beschluss vom 20.11.2001 – X ZB 3/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des
Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der
Einsprechenden zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deut-
schen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprech-
anlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt
12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug ge-
nommen wird.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden
zu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deut-
sche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat.
Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde ange-
fochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Ansprü-
che beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprüche 1 und 11 fol-
genden Inhalt erhalten:
1. Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit meh-
reren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) ange-
ordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26,
28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist,
das die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26,
28) über den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daß die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18,
24, 26, 28) mit Gleichspannung über einen Arbeitswider-
stand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel
zu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28)
an den Bus (16) angeschlossen ist und über den die von ei-
nem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den
einzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und
Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird,
- daß alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine
parallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete
Dioden-Brückenschaltung (G6) als Verpolungsschutz auf-
weisen,
- daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,
28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist,
daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,
28) parallel zu den Busanschlüssen ein Pegeldetektor (S2)
direkt über die Dioden-Brückenschaltung (G6) angeschlos-
sen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E)
des Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbei-
tung von über den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in
Form von Änderungen der Busspannung dient, und daß in
allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) par-
allel zu den Busanschlüssen ein von dem Mikroprozessor
(G1) gesteuerter, schaltbarer zusätzlicher Lastzweig in Form
eines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daß
durch Öffnen und Schließen des Pegelschalters (S1) in
schneller Folge eine von allen anderen Geräten über deren
Pegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspan-
nung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tür oder
anderen hausinternen Sprechgeräten (26, 28) erzeugbar ist,
- und daß die Sprechgeräte (18, 26, 28) eine über einen
Schalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit
(G2) umfassen, mittels derer der über den allen Signalgerä-
ten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen Ar-
beitswiderstand (RA) fließende Strom modulierbar ist.
11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Geräten über einen
seriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage für
die Haustechnik mit mehreren Sprechgeräten (18, 24, 26, 28),
von denen wenigstens eins als Türstation mit einer Klingelta-
fel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Spre-
cheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen
von Sprechgeräten (26, 28) zuzuordnen sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daß eine während des Produktionsprozesses jedem Geräte
zugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Serien-
nummer als Geräteadresse oder zumindest als Bestandteil
der Geräteadresse verwendet wird,
- daß zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgerät
(26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergerät
(14) in einen Programmiermodus geschaltet wird,
- daß eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22)
und der Türstation (18) und einem Sprechgerät (26, 28) her-
gestellt wird,
- daß durch Drücken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18)
die von dem betreffenden Sprechgerät (26, 28) ausgesandte
Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Ta-
ster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird
und
- daß anschließend die Anlage durch das Anlagensteue rgerät
(14) in einen normalen Betriebsmodus zurückgeschaltet
wird.
Wegen der übrigen Ansprüche in der durch die Patentinhaberin vertei-
digten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neuge-
faßten Patentansprüche entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamtes aufgeho-
ben und das Patent mit den neu gefaßten Ansprüchen und einer entsprechend
angepaßten Beschreibung und ebenfalls angepaßten Zeichnungen aufrechte r-
halten; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine
Entscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung
richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen
die Erteilung der Ansprüche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst
zulässig.
1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesam-
ten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen
der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie ins-
besondere nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen des Beschwerdege-
richts zu Anspruch 11 beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH,
Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen ab-
grenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191
- Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II für die zeichen-
rechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich und
unzweifelhaft beschränkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30,
aaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen
seine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschränkung zugelassen. Der
Begründung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patentan-
spruchs 11 ist lediglich eine Motivation für die Zulassungsentscheidung zu ent-
nehmen. Daß diese zugleich deren Beschränkung aussprechen sollte, folgt aus
dieser Begründung nicht.
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Änderungen an den
Patentansprüchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung be-
gegnen, wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat,
keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsbe-
schwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patent-
gemäßen Vorrichtung und des patentgemäßen Verfahrens nicht in Frage g e-
stellt.
b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsbe-
schwerde die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Ausführbarkeit der
dort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit.
Ihre Einwendungen zur Ausführbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der
Verbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zwi-
schen
hausinternen Anschlüssen und zum anderen die von ihr als widersprüchlich
angesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeits-
widerstandes. Beide Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.
aa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daß die Angaben zur Anord-
nung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung
sowie den erläuternden Figuren andererseits widersprüchlich sind. Während
die im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem üblichen Sprachge-
brauch eine Anordnung zwischen den beiden stromführenden Leitungen be-
zeichnet, ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei
der der Arbeitswiderstand in nur eine stromführende Leitung selbst eingefügt
ist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher
Würdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat -
üblicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere Wi-
derstände oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine
im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Be-
schwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen
können.
Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der
zugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser
Widersprüchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangeln-
den Ausführbarkeit führenden Fehler verneint. Zur Begründung hat es ausge-
führt, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen
Fachwissens ohne weiteres, daß mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung
des Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. Über die zeichne-
rische Darstellung hinaus ergebe sich das für ihn aus dem Zweck dieses Ar-
beitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht er-
reicht werden könne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von Änderungen
der Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit,
wie sie in den Patentansprüchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihen-
schaltung zu erreichen. Bestätigt werden könne dieses Verständnis durch ei-
nen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswider-
stand in einer Reihenschaltung zeige. Daß der im Anspruch verwendete Begriff
der Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in
seinem üblichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verständnis nicht ent-
gegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemühte Fachmann ent-
nehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daß der von der
Einsprechenden angeführte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwen-
det werde. Schließlich könne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Ein-
sprechenden daraus hergeleitet werden, daß bei widersprüchlichen Merkmalen
in Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patentan-
spruchs maßgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschrei-
bung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lägen lediglich
Widersprüche nach dem bloßen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen
Wortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anmel-
dung habe entnehmen müssen.
Diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die An-
nahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbei-
tende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des Ar-
beitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne
einer körperlichen Parallelschaltung im herkömmlichen Sinn, sondern gehe
insoweit von einer Reihenschaltung aus, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-
nen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zu-
treffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz
1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt
der Patentansprüche die maßgebende Grundlage und nicht lediglich der Aus-
gangspunkt für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Pa-
tents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein;
BGHZ 112, 140, 148
- Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122
- Heliumeinspeisung). Das bedeutet jedoch weder, daß allein der Wortlaut der
Ansprüche noch dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrun-
de zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach,
was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erläutert
durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt.
Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle
Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare
Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbeson-
dere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer
dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen.
Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Patent-
schrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der
offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit
gewissermaßen
ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999
- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Zu Recht hat das Bun-
despatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verständnis abge-
hoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patentan-
spruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche
technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch be-
schriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß ein solcher
Fachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualifi-
kation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre
ohne weiteres erkenne, daß der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im
Wortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung für eine
Reihenschaltung verwendet worden ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht er-
kennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum
Kenntnisstand und zum Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns
werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf be-
schränkt, die davon abweichende Darstellung zum üblichen Verständnis des
Begriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.
bb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausführ-
bare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle an
einer nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von
Signalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie
sich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in
Anspruch 1 zusammengefaßten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcher
Verbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei
von Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusammen-
hang drauf hingewiesen, daß es insoweit einer weitergehenden Offenbarung
der näheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte,
weil davon ausgegangen werden könne, daß der Fachmann die notwendigen
Maßnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbin-
dung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen könne. Wie sich aus den
Hinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents er-
gibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Ver-
bindung zwischen der Türstation und den einzelnen hausinternen Sprechstel-
len einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der
Vorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden
Fällen über die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pe-
gels dessen Erkennung über den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfol-
gen, wobei die Pegeländerung unter anderem über den vorgesehenen Mikro-
prozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als
eine für den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende
Anweisung zum einen für die Herstellung der Verbindungen zwischen der Tür-
sprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch für letzte-
re untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die
Rechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatsächliche Würdigung
des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso
keinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daß die Umsetzung die-
ser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch
für den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann beträchtliche
Schwierigkeiten mit sich bringen bzw. für ihn nicht möglich sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend ma-
chen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung
zwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zu-
grunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des
Benutzers ausgelöst und über diesen hergestellt werde, verkennt das die An-
forderungen, die an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu stellen
sind. Daß ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird,
nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizität (vgl. BGHZ 144, 282, 289
- Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den Menschen
initiierte Ablauf sich im Anschluß daran ohne weitere menschliche Eingriffe und
unter Ausnutzung der Naturkräfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das
Bundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit
nicht dar, daß und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Würdigung unterlaufen
ist. Ihre Rüge, bei der Streitpatentschrift werde über die Auslösung dieses Vor-
gangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung
im einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden könne, läßt zum einen
die unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgeführten Maßnahmen
unberücksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von
Verbindungen befassen. Daß diese Anweisungen nicht ausführbar sind und mit
ihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen
nicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte
Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt hat - nicht er-
sichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patentan-
spruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck
des Menschen ausgelöste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprech-
stellen abgestimmte Pegeländerung zur Folge, die von den jeweiligen Pegel-
detektoren mit der Folge erkannt werden, daß mit diesem Signal allein die zu-
gehörige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation
ermöglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung für die Zeit der Kommunikation
aufrechtzuerhalten, gehören nach den von der Rechtsbeschwerde mit substan-
tiierten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts
zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und be-
durften daher keiner näheren Erwähnung im Patentanspruch.
Zum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge, daß die
Patentschrift für die Schutzfähigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anführen
muß, die zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs zusammenkommen mü s-
sen. Es genügt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des pa-
tentgemäßen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Möglich-
keit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bun-
despatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit den Angaben im Anspruch 1
des Streitpatents genügt.
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer er-
finderischen Tätigkeit.
aa) Zur Begründung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht aus-
geführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Stand der Technik dem von ihm
zugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fach-
mann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitpa-
tents habe nahelegen können. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das
Streitpatent für seine Lösung zurückgreife, als solche im wesentlichen im Stand
der Technik bekannt. So möge es nahegelegen haben, eine gefährliche Ver-
polung der einzubauenden Geräte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch
eine Dioden-Brückenschaltung, wie sie seit längerem im Stand der Technik
gebräuchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreßdatensignalisierung mittels
PCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Veröffentlichung der Internationalen
Patentanmeldung 92/13418 finde, könne als im Stand der Technik bekannt
vorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lösung noch
nicht erreicht; hierzu müßten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die
gleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung für die Übertragung digitaler und
analoger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils für sich dem Stand
der Technik entnommen werden könnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu
den mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahe-
gelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift
92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreßsignalisierung auch für die Befehls-
datensignalisierung der Sprachgeräte näher in den Blick nehme. Dazu habe er
sich über die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau
und anschließender Sprachübertragung hinwegsetzen müssen, wofür diese
Schrift nichts hergebe. Eine praktische Ausführung einer solchen einheitlichen
Signalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981,
S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunächst digitalen Adressie-
rung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtele-
fonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflösung aufrechterhalten werde. Da-
bei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungs-
versorgung der Strom zwar über einen allen Sprechgeräten gemeinsamen Ar-
beitswiderstand, der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adreß-
signalisierung, wie dies für den Gegenstand nach Anspruch 1 zusätzlich gefor-
dert werde.
Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der
Kombination mit den übrigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen
nicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1
des Streitpatents enthielten, könnten diese den Fachmann nicht zur Entwick-
lung von patentgemäßen Signal- und Gegensprechanlagen führen, der weitere
Inhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in
Richtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten.
Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 könne er
zwar Signalgeräte und Sprechgeräte zugrunde legen, die mit einem Mikropro-
zessor ausgestattet seien und bei denen für digitale und analoge Signale ein
einziger körperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuer-
signalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanäle zuge-
ordnet seien. Dabei komme es für ihn auch in Betracht, das in dieser Entge-
genhaltung vorgesehene Koaxkabel als Übertragungsmedium durch einen
Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob
der Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch
noch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequenz-
kanäle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann
fehle noch der weitere Schritt, daß mittels einer Sprecheinheit der Strom modu-
liert wird, der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten gemeinsamen
Arbeitswiderstand fließe, der zugleich der Signalisierung diene.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, mit diesen
Erwägungen habe das Beschwerdegericht den Maßstab für die Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte
Maßnahmen für erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum An-
spruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann
geläufigen Maßnahmen bedurft, die dessen Können angesichts seiner hohen
Qualifikation kaum übersteigen könnten. Allein aus dem Umstand, daß der Ar-
beitswiderstand, über den der Strom den in der Hauptbegründung des Bun-
despatentgerichts angeführten Lösungsalternative moduliert werde, nicht "not-
wendig" derselbe sei wie bei einer Adreßsignalisierung, könne nicht auf eine
erfinderische Tätigkeit geschlossen werden. Aus den Ausführungen des Bun-
despatentgerichts, daß das Vorhandensein eines separaten Arbeitswiderstan-
des als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, daß die offenbarte
Lösung die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumin-
dest einschließe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemäße Lösung auch
auf der Grundlage der Überlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt.
Unterstützt werde diese Würdigung durch die weiteren Feststellungen des
Bundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen
Offenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit ähnlichen, nicht fernliegenden
Überlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des
Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten
Schaltung für ein einfaches Haustelefon geläufig.
cc) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung stand. Das
Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsäch-
lichen Umstände gesehen und ihnen in tatrichterlicher Würdigung gleichwohl
nicht die sichere Eignung zumessen können, dem Fachmann die Lehre des
Streitpatents nahezulegen. Daß ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler
unterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang
nicht auf. Das Argument, daß die Lehre nach der Veröffentlichung der Interna-
tionalen Patentanmeldung 92/13418 "nicht notwendig" eine Modulation des
Stroms in der "Teilnehmer-Schleife" über einen allen Sprechstellen gemeinsa-
men Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der Ent-
scheidungsgründe aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen
Unterschied der Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik.
Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gestützten Verständnis ist der
allen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein
wesentliches Element der patentgemäßen Lehre. Eine in diesem Sinne zwin-
gende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann
durch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der
Fachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenba-
rung Anhaltspunkte für die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Dar-
an fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschließenden Verwendung des W i-
derstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier -
nicht zugleich mit Erläuterungen über eine aus diesem Grunde vorteilhafte
Ausführungsform verbunden sind.
Mit ihrer zweiten Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begrün-
dungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht übersehen, daß die für
die Übertragung des Gespräches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe
einer Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhal-
tung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprechein-
heiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermißt, über den der von der Spre-
cheinheit modulierte Strom fließen kann, und darüber hinaus aus der Sicht des
Fachmanns keinen Anlaß erkennen können, einen solchen Widerstand in den
vorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzu-
bauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Würdigung aus, die Rechtsfehler
nicht erkennen läßt, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemäßen
Lösung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.
3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der
verteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfin-
derisch angesehen. Zwar sei aus der Veröffentlichung der Internationalen Pa-
tentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen
im Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne
der Fachmann auch die Möglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im
Verlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf
die geeignete Möglichkeit einer Vorgabe auswählen werde. Demgegenüber sei
dem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafür zu ent-
nehmen, daß im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbin-
dung zwischen der Sprecheinheit der Türstation und einem Sprechgerät durch
Drücken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgerät ausgesandte
Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster zugeordnet und
die Zuordnung abgespeichert werde. Die Möglichkeit der Anzeige einer rufen-
den Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Möglichkeit,
diese durch Tastenbetätigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der
Technik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Möglichkeit bestanden haben
sollte, sei eine Veranlassung für das Übertragen dieses Vorgehens auf das
Zuordnen eines Tasters zu einem Sprechgerät nicht ersichtlich; eine solche
Veranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso
werde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik
im übrigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Tele-
fonnummern (Kurzwahltasten) zur Lösung seines Problems heranziehen. Bei
der Erfindung gehe es nicht um die Ausführung des Abspeicherns, sondern um
das Verfahren der Zuordnung von Sprechgeräten zu Tastern der Klingeltafel.
b) Auch diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.
aa) Mit ihrer Rüge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommu-
nikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit
Recht ausführt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten
Lehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkürzt.
Wie der Fachmann bei Lektüre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser
nicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe
die für die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen
Grundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner
Entscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patentan-
spruch 1 ist weiter zu entnehmen, daß die Verbindung mittels Tasten herge-
stellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit
der diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundsätzliche Maßnahme zur
Herstellung der Verbindung zwischen der Türsprechstelle und der internen
Sprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck löst, wie der Fachmann der gesam-
ten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Tätigkeit des
Mikroprozessors, über diesen eine Pegeländerung und über diese das Anspre-
chen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daß für deren endgültige
Aufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maßnahmen erforderlich
sind, die der Anspruch nicht erwähnt, steht dessen Patentfähigkeit nicht entge-
gen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muß der Patentan-
spruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen
Schritte bezeichnen. Vielmehr genügt grundsätzlich, wenn sich die weiter er-
forderlichen Maßnahmen in der zum Anspruch gehörenden erläuternden Be-
schreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die
Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daß ihm dabei ein Rechtsfehler unter-
laufen ist.
Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die
Streitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls
keine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprech-
stellen. Daß auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem
Wortlaut und der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein
weitergehendes Verständnis spricht, daß der Anspruch nach seinem Wortlaut
zwingend das Vorhandensein einer Türstation verlangt und sich im folgenden
ebenso wie die zugehörige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbin-
dung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwählenden
hausinternen Station befaßt. Vor diesem Hintergrund besteht für den nachar-
beitenden Fachmann kein Anlaß, das im Streitpatent offenbarte Verfahren un-
mittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden
Angaben für eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel
kann der Patentfähigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls
nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patentan-
spruch 11 fehle die erforderliche Technizität. Dieser steht nicht entgegen, daß
die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Geräteadressen oder Geräteteila-
dressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem In-
stallateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen
vorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Instal-
lation, mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt
werden, daß sie künftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit
automatisch im Bedarfsfall die gewünschte Verbindung herstellen. Die Techni-
zität der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automati-
schen Abläufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Ver-
bindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144,
282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehal-
ten werden, daß im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst
durch den menschlichen Benutzer ausgelöst und inhaltlich konkretisiert wird,
indem er den Taster auswählt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist.
Ziel der patentgemäßen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem
bestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen Ge-
sprächskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzuneh-
men. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermöglicht werden,
nachdem er an der Haustür die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel
durch Druck auf den Klingelknopf ausgelöst hat.
c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, das
Bundespatentgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, der Entwicklung des
Verfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Tätigkeit
zugrunde. Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Rechtsbeschwerde darauf,
daß das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und
den nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusam-
menhang geltend, daß ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentge-
mäßen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachver-
ständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Beschwer-
degericht deutlich gemacht hätte, daß es die bereits in das Verfahren einge-
führte Möglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der
Technik berücksichtigen wolle.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht hin-
reichend ausgeführt. Für sie genügt nicht, daß die Rechtsbeschwerde das pro-
zessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtli-
chen Hinweises gezeigt hätte, dessen Unterbleiben gerügt wird. Erfolg kann
dieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises für die
Entscheidung erheblich war. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung der
Technik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfah-
ren eingeführt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem
Umfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Tech-
nik hat nahegelegt werden können. Einer solchen Erläuterung hätte es hier um
so mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwägung
kurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser
eine Relevanz für die Beurteilung der patentgemäßen Lehre abgesprochen hat.
Eine dem genügende Erläuterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu
entnehmen. Sie führt insbesondere nicht aus, daß und in welcher Form sich die
Rufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das
Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen behandelten Rufnummern-
speicherung unterscheidet und wie es die in den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte
Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat na-
helegen können. Hinzu kommt, daß das Bundespatentgericht seine Entschei-
dung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht näher be-
kannte - Technik der Rufnummernerkennung gestützt hat; es hat vielmehr ein
Naheliegen der patentgemäßen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der
dem Fachmann geläufige Stand der Technik eine Übernahme der Rufnummern
und die dafür erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln kön-
nen. Daß und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der
Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbin-
dung mit § 97 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erfor-
derlich gehalten.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf