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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – X ZB 3/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des

Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der

Einsprechenden zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deut-

schen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprech-

anlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt

12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug ge-

nommen wird.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden

zu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deut-

sche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat.

Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde ange-

fochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Ansprü-

che beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprüche 1 und 11 fol-

genden Inhalt erhalten:

1. Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit meh-

reren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) ange-

ordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26,

28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist,

das die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26,

28) über den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

- daß die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18,

24, 26, 28) mit Gleichspannung über einen Arbeitswider-

stand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel

zu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28)

an den Bus (16) angeschlossen ist und über den die von ei-

nem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den

einzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und

Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird,

- daß alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine

parallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete

Dioden-Brückenschaltung (G6) als Verpolungsschutz auf-

weisen,

- daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,

28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist,

daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,

28) parallel zu den Busanschlüssen ein Pegeldetektor (S2)

direkt über die Dioden-Brückenschaltung (G6) angeschlos-

sen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E)

des Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbei-

tung von über den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in

Form von Änderungen der Busspannung dient, und daß in

allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) par-

allel zu den Busanschlüssen ein von dem Mikroprozessor

(G1) gesteuerter, schaltbarer zusätzlicher Lastzweig in Form

eines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daß

durch Öffnen und Schließen des Pegelschalters (S1) in

schneller Folge eine von allen anderen Geräten über deren

Pegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspan-

nung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tür oder

anderen hausinternen Sprechgeräten (26, 28) erzeugbar ist,

- und daß die Sprechgeräte (18, 26, 28) eine über einen

Schalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit

(G2) umfassen, mittels derer der über den allen Signalgerä-

ten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen Ar-

beitswiderstand (RA) fließende Strom modulierbar ist.

11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Geräten über einen

seriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage für

die Haustechnik mit mehreren Sprechgeräten (18, 24, 26, 28),

von denen wenigstens eins als Türstation mit einer Klingelta-

fel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Spre-

cheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen

von Sprechgeräten (26, 28) zuzuordnen sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

- daß eine während des Produktionsprozesses jedem Geräte

zugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Serien-

nummer als Geräteadresse oder zumindest als Bestandteil

der Geräteadresse verwendet wird,

- daß zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgerät

(26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergerät

(14) in einen Programmiermodus geschaltet wird,

- daß eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22)

und der Türstation (18) und einem Sprechgerät (26, 28) her-

gestellt wird,

- daß durch Drücken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18)

die von dem betreffenden Sprechgerät (26, 28) ausgesandte

Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Ta-

ster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird

und

- daß anschließend die Anlage durch das Anlagensteue rgerät

(14) in einen normalen Betriebsmodus zurückgeschaltet

wird.

Wegen der übrigen Ansprüche in der durch die Patentinhaberin vertei-

digten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neuge-

faßten Patentansprüche entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamtes aufgeho-

ben und das Patent mit den neu gefaßten Ansprüchen und einer entsprechend

angepaßten Beschreibung und ebenfalls angepaßten Zeichnungen aufrechte r-

halten; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine

Entscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung

richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen

die Erteilung der Ansprüche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem

Rechtsmittel entgegen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst

zulässig.

1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesam-

ten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen

der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie ins-

besondere nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen des Beschwerdege-

richts zu Anspruch 11 beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbe-

schwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH,

Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen ab-

grenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191

- Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II für die zeichen-

rechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich und

unzweifelhaft beschränkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30,

aaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen

seine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschränkung zugelassen. Der

Begründung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patentan-

spruchs 11 ist lediglich eine Motivation für die Zulassungsentscheidung zu ent-

nehmen. Daß diese zugleich deren Beschränkung aussprechen sollte, folgt aus

dieser Begründung nicht.

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Änderungen an den

Patentansprüchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung be-

gegnen, wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat,

keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsbe-

schwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patent-

gemäßen Vorrichtung und des patentgemäßen Verfahrens nicht in Frage g e-

stellt.

b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsbe-

schwerde die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Ausführbarkeit der

dort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit.

Ihre Einwendungen zur Ausführbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der

Verbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zwi-

schen

hausinternen Anschlüssen und zum anderen die von ihr als widersprüchlich

angesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeits-

widerstandes. Beide Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.

aa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daß die Angaben zur Anord-

nung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung

sowie den erläuternden Figuren andererseits widersprüchlich sind. Während

die im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem üblichen Sprachge-

brauch eine Anordnung zwischen den beiden stromführenden Leitungen be-

zeichnet, ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei

der der Arbeitswiderstand in nur eine stromführende Leitung selbst eingefügt

ist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher

Würdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat -

üblicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere Wi-

derstände oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine

im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Be-

schwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen

können.

Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der

zugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser

Widersprüchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangeln-

den Ausführbarkeit führenden Fehler verneint. Zur Begründung hat es ausge-

führt, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen

Fachwissens ohne weiteres, daß mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung

des Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. Über die zeichne-

rische Darstellung hinaus ergebe sich das für ihn aus dem Zweck dieses Ar-

beitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht er-

reicht werden könne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von Änderungen

der Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit,

wie sie in den Patentansprüchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihen-

schaltung zu erreichen. Bestätigt werden könne dieses Verständnis durch ei-

nen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswider-

stand in einer Reihenschaltung zeige. Daß der im Anspruch verwendete Begriff

der Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in

seinem üblichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verständnis nicht ent-

gegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemühte Fachmann ent-

nehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daß der von der

Einsprechenden angeführte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwen-

det werde. Schließlich könne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Ein-

sprechenden daraus hergeleitet werden, daß bei widersprüchlichen Merkmalen

in Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patentan-

spruchs maßgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschrei-

bung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lägen lediglich

Widersprüche nach dem bloßen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen

Wortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anmel-

dung habe entnehmen müssen.

Diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die An-

nahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbei-

tende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des Ar-

beitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne

einer körperlichen Parallelschaltung im herkömmlichen Sinn, sondern gehe

insoweit von einer Reihenschaltung aus, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-

nen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zu-

treffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz

1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt

der Patentansprüche die maßgebende Grundlage und nicht lediglich der Aus-

gangspunkt für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Pa-

tents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein;

BGHZ 112, 140, 148

- Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122

- Heliumeinspeisung). Das bedeutet jedoch weder, daß allein der Wortlaut der

Ansprüche noch dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrun-

de zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach,

was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erläutert

durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt.

Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle

Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare

Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbeson-

dere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer

dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen.

Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Patent-

schrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der

offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit

gewissermaßen

ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999

- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Zu Recht hat das Bun-

despatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verständnis abge-

hoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patentan-

spruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche

technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch be-

schriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß ein solcher

Fachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualifi-

kation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre

ohne weiteres erkenne, daß der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im

Wortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung für eine

Reihenschaltung verwendet worden ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht er-

kennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum

Kenntnisstand und zum Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns

werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf be-

schränkt, die davon abweichende Darstellung zum üblichen Verständnis des

Begriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.

bb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausführ-

bare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle an

einer nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von

Signalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie

sich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in

Anspruch 1 zusammengefaßten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcher

Verbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei

von Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusammen-

hang drauf hingewiesen, daß es insoweit einer weitergehenden Offenbarung

der näheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte,

weil davon ausgegangen werden könne, daß der Fachmann die notwendigen

Maßnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbin-

dung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen könne. Wie sich aus den

Hinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents er-

gibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Ver-

bindung zwischen der Türstation und den einzelnen hausinternen Sprechstel-

len einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der

Vorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden

Fällen über die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pe-

gels dessen Erkennung über den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfol-

gen, wobei die Pegeländerung unter anderem über den vorgesehenen Mikro-

prozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als

eine für den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende

Anweisung zum einen für die Herstellung der Verbindungen zwischen der Tür-

sprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch für letzte-

re untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die

Rechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatsächliche Würdigung

des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso

keinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daß die Umsetzung die-

ser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch

für den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann beträchtliche

Schwierigkeiten mit sich bringen bzw. für ihn nicht möglich sei.

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend ma-

chen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung

zwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zu-

grunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des

Benutzers ausgelöst und über diesen hergestellt werde, verkennt das die An-

forderungen, die an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu stellen

sind. Daß ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird,

nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizität (vgl. BGHZ 144, 282, 289

- Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den Menschen

initiierte Ablauf sich im Anschluß daran ohne weitere menschliche Eingriffe und

unter Ausnutzung der Naturkräfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das

Bundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit

nicht dar, daß und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Würdigung unterlaufen

ist. Ihre Rüge, bei der Streitpatentschrift werde über die Auslösung dieses Vor-

gangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung

im einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden könne, läßt zum einen

die unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgeführten Maßnahmen

unberücksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von

Verbindungen befassen. Daß diese Anweisungen nicht ausführbar sind und mit

ihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen

nicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte

Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt hat - nicht er-

sichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patentan-

spruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck

des Menschen ausgelöste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprech-

stellen abgestimmte Pegeländerung zur Folge, die von den jeweiligen Pegel-

detektoren mit der Folge erkannt werden, daß mit diesem Signal allein die zu-

gehörige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation

ermöglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung für die Zeit der Kommunikation

aufrechtzuerhalten, gehören nach den von der Rechtsbeschwerde mit substan-

tiierten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts

zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und be-

durften daher keiner näheren Erwähnung im Patentanspruch.

Zum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge, daß die

Patentschrift für die Schutzfähigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anführen

muß, die zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs zusammenkommen mü s-

sen. Es genügt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des pa-

tentgemäßen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Möglich-

keit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bun-

despatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit den Angaben im Anspruch 1

des Streitpatents genügt.

c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer er-

finderischen Tätigkeit.

aa) Zur Begründung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht aus-

geführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Stand der Technik dem von ihm

zugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fach-

mann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitpa-

tents habe nahelegen können. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das

Streitpatent für seine Lösung zurückgreife, als solche im wesentlichen im Stand

der Technik bekannt. So möge es nahegelegen haben, eine gefährliche Ver-

polung der einzubauenden Geräte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch

eine Dioden-Brückenschaltung, wie sie seit längerem im Stand der Technik

gebräuchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreßdatensignalisierung mittels

PCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Veröffentlichung der Internationalen

Patentanmeldung 92/13418 finde, könne als im Stand der Technik bekannt

vorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lösung noch

nicht erreicht; hierzu müßten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die

gleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung für die Übertragung digitaler und

analoger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils für sich dem Stand

der Technik entnommen werden könnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu

den mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahe-

gelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift

92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreßsignalisierung auch für die Befehls-

datensignalisierung der Sprachgeräte näher in den Blick nehme. Dazu habe er

sich über die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau

und anschließender Sprachübertragung hinwegsetzen müssen, wofür diese

Schrift nichts hergebe. Eine praktische Ausführung einer solchen einheitlichen

Signalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981,

S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunächst digitalen Adressie-

rung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtele-

fonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflösung aufrechterhalten werde. Da-

bei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungs-

versorgung der Strom zwar über einen allen Sprechgeräten gemeinsamen Ar-

beitswiderstand, der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adreß-

signalisierung, wie dies für den Gegenstand nach Anspruch 1 zusätzlich gefor-

dert werde.

Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der

Kombination mit den übrigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen

nicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1

des Streitpatents enthielten, könnten diese den Fachmann nicht zur Entwick-

lung von patentgemäßen Signal- und Gegensprechanlagen führen, der weitere

Inhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in

Richtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten.

Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 könne er

zwar Signalgeräte und Sprechgeräte zugrunde legen, die mit einem Mikropro-

zessor ausgestattet seien und bei denen für digitale und analoge Signale ein

einziger körperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuer-

signalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanäle zuge-

ordnet seien. Dabei komme es für ihn auch in Betracht, das in dieser Entge-

genhaltung vorgesehene Koaxkabel als Übertragungsmedium durch einen

Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob

der Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch

noch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequenz-

kanäle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann

fehle noch der weitere Schritt, daß mittels einer Sprecheinheit der Strom modu-

liert wird, der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten gemeinsamen

Arbeitswiderstand fließe, der zugleich der Signalisierung diene.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, mit diesen

Erwägungen habe das Beschwerdegericht den Maßstab für die Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte

Maßnahmen für erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum An-

spruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann

geläufigen Maßnahmen bedurft, die dessen Können angesichts seiner hohen

Qualifikation kaum übersteigen könnten. Allein aus dem Umstand, daß der Ar-

beitswiderstand, über den der Strom den in der Hauptbegründung des Bun-

despatentgerichts angeführten Lösungsalternative moduliert werde, nicht "not-

wendig" derselbe sei wie bei einer Adreßsignalisierung, könne nicht auf eine

erfinderische Tätigkeit geschlossen werden. Aus den Ausführungen des Bun-

despatentgerichts, daß das Vorhandensein eines separaten Arbeitswiderstan-

des als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, daß die offenbarte

Lösung die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumin-

dest einschließe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemäße Lösung auch

auf der Grundlage der Überlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt.

Unterstützt werde diese Würdigung durch die weiteren Feststellungen des

Bundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen

Offenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit ähnlichen, nicht fernliegenden

Überlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des

Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten

Schaltung für ein einfaches Haustelefon geläufig.

cc) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung stand. Das

Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsäch-

lichen Umstände gesehen und ihnen in tatrichterlicher Würdigung gleichwohl

nicht die sichere Eignung zumessen können, dem Fachmann die Lehre des

Streitpatents nahezulegen. Daß ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler

unterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang

nicht auf. Das Argument, daß die Lehre nach der Veröffentlichung der Interna-

tionalen Patentanmeldung 92/13418 "nicht notwendig" eine Modulation des

Stroms in der "Teilnehmer-Schleife" über einen allen Sprechstellen gemeinsa-

men Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der Ent-

scheidungsgründe aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen

Unterschied der Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik.

Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gestützten Verständnis ist der

allen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein

wesentliches Element der patentgemäßen Lehre. Eine in diesem Sinne zwin-

gende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann

durch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der

Fachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenba-

rung Anhaltspunkte für die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Dar-

an fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschließenden Verwendung des W i-

derstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier -

nicht zugleich mit Erläuterungen über eine aus diesem Grunde vorteilhafte

Ausführungsform verbunden sind.

Mit ihrer zweiten Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begrün-

dungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht übersehen, daß die für

die Übertragung des Gespräches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe

einer Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhal-

tung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprechein-

heiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermißt, über den der von der Spre-

cheinheit modulierte Strom fließen kann, und darüber hinaus aus der Sicht des

Fachmanns keinen Anlaß erkennen können, einen solchen Widerstand in den

vorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzu-

bauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Würdigung aus, die Rechtsfehler

nicht erkennen läßt, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemäßen

Lösung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.

3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der

verteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfin-

derisch angesehen. Zwar sei aus der Veröffentlichung der Internationalen Pa-

tentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen

im Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne

der Fachmann auch die Möglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im

Verlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf

die geeignete Möglichkeit einer Vorgabe auswählen werde. Demgegenüber sei

dem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafür zu ent-

nehmen, daß im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbin-

dung zwischen der Sprecheinheit der Türstation und einem Sprechgerät durch

Drücken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgerät ausgesandte

Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster zugeordnet und

die Zuordnung abgespeichert werde. Die Möglichkeit der Anzeige einer rufen-

den Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Möglichkeit,

diese durch Tastenbetätigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der

Technik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Möglichkeit bestanden haben

sollte, sei eine Veranlassung für das Übertragen dieses Vorgehens auf das

Zuordnen eines Tasters zu einem Sprechgerät nicht ersichtlich; eine solche

Veranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso

werde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik

im übrigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Tele-

fonnummern (Kurzwahltasten) zur Lösung seines Problems heranziehen. Bei

der Erfindung gehe es nicht um die Ausführung des Abspeicherns, sondern um

das Verfahren der Zuordnung von Sprechgeräten zu Tastern der Klingeltafel.

b) Auch diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.

aa) Mit ihrer Rüge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommu-

nikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit

Recht ausführt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten

Lehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkürzt.

Wie der Fachmann bei Lektüre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser

nicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe

die für die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen

Grundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner

Entscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patentan-

spruch 1 ist weiter zu entnehmen, daß die Verbindung mittels Tasten herge-

stellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit

der diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundsätzliche Maßnahme zur

Herstellung der Verbindung zwischen der Türsprechstelle und der internen

Sprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck löst, wie der Fachmann der gesam-

ten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Tätigkeit des

Mikroprozessors, über diesen eine Pegeländerung und über diese das Anspre-

chen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daß für deren endgültige

Aufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maßnahmen erforderlich

sind, die der Anspruch nicht erwähnt, steht dessen Patentfähigkeit nicht entge-

gen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muß der Patentan-

spruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen

Schritte bezeichnen. Vielmehr genügt grundsätzlich, wenn sich die weiter er-

forderlichen Maßnahmen in der zum Anspruch gehörenden erläuternden Be-

schreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die

Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daß ihm dabei ein Rechtsfehler unter-

laufen ist.

Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die

Streitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls

keine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprech-

stellen. Daß auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem

Wortlaut und der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein

weitergehendes Verständnis spricht, daß der Anspruch nach seinem Wortlaut

zwingend das Vorhandensein einer Türstation verlangt und sich im folgenden

ebenso wie die zugehörige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbin-

dung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwählenden

hausinternen Station befaßt. Vor diesem Hintergrund besteht für den nachar-

beitenden Fachmann kein Anlaß, das im Streitpatent offenbarte Verfahren un-

mittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden

Angaben für eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel

kann der Patentfähigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls

nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patentan-

spruch 11 fehle die erforderliche Technizität. Dieser steht nicht entgegen, daß

die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Geräteadressen oder Geräteteila-

dressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem In-

stallateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen

vorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Instal-

lation, mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt

werden, daß sie künftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit

automatisch im Bedarfsfall die gewünschte Verbindung herstellen. Die Techni-

zität der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automati-

schen Abläufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Ver-

bindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144,

282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehal-

ten werden, daß im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst

durch den menschlichen Benutzer ausgelöst und inhaltlich konkretisiert wird,

indem er den Taster auswählt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist.

Ziel der patentgemäßen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem

bestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen Ge-

sprächskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzuneh-

men. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermöglicht werden,

nachdem er an der Haustür die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel

durch Druck auf den Klingelknopf ausgelöst hat.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, das

Bundespatentgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, der Entwicklung des

Verfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Tätigkeit

zugrunde. Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Rechtsbeschwerde darauf,

daß das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und

den nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusam-

menhang geltend, daß ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentge-

mäßen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachver-

ständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Beschwer-

degericht deutlich gemacht hätte, daß es die bereits in das Verfahren einge-

führte Möglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der

Technik berücksichtigen wolle.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht hin-

reichend ausgeführt. Für sie genügt nicht, daß die Rechtsbeschwerde das pro-

zessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtli-

chen Hinweises gezeigt hätte, dessen Unterbleiben gerügt wird. Erfolg kann

dieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises für die

Entscheidung erheblich war. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung der

Technik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfah-

ren eingeführt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem

Umfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Tech-

nik hat nahegelegt werden können. Einer solchen Erläuterung hätte es hier um

so mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwägung

kurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser

eine Relevanz für die Beurteilung der patentgemäßen Lehre abgesprochen hat.

Eine dem genügende Erläuterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu

entnehmen. Sie führt insbesondere nicht aus, daß und in welcher Form sich die

Rufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das

Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen behandelten Rufnummern-

speicherung unterscheidet und wie es die in den Gründen der angefochtenen

Entscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte

Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat na-

helegen können. Hinzu kommt, daß das Bundespatentgericht seine Entschei-

dung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht näher be-

kannte - Technik der Rufnummernerkennung gestützt hat; es hat vielmehr ein

Naheliegen der patentgemäßen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der

dem Fachmann geläufige Stand der Technik eine Übernahme der Rufnummern

und die dafür erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln kön-

nen. Daß und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der

Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbin-

dung mit § 97 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erfor-

derlich gehalten.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf