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BGH Urteil vom 29.04.2003 – X ZR 218/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. April 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1998 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 8. Juli 1988 angemelde-

ten deutschen Patents 38 23 271 (Streitpatents), das "Verfahren und Anlage

zum Aufbereiten von Altbackwaren" betrifft und die Verfahrensansprüche 1 bis

9 sowie die Vorrichtungsansprüche 10 bis 20 umfaßt; die Patentansprüche 1

und 10 lauten:

"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-

granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-

kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,

unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zer-

kleinert und gesiebt werden, und daß vor dem Trocknen aus

dem zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch

zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials

durch Absaugen entfernt wird.

10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-

sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem

Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-

zeichnet, daß dem Trockner (9 oder 10) eine Siebmaschine (4)

vorgeschaltet ist, oberhalb deren Siebeinsatzes (4a) eine

Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpak-

kungsmaterial angeordnet ist."

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 und 10

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 20 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie

hat geltend gemacht, daß dessen Gegenstand nicht patentfähig sei, weil er sich

für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben

habe. Hierzu hat sie sich auf die britische Offenlegungsschrift 2 106 774, die

US-Patentschrift 3,761,024 sowie eine Stelle aus Lueger Lexikon der Technik

als Taschenlexikon Bd. 3 S. 450/451 bezogen. Der Beklagte hat das

Streitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat

das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.

Mit seiner Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent nur noch

eingeschränkt, und zwar in erster Linie im Umfang folgender Patentansprüche 1

und 10, an die sich die Patentansprüche 2 sowie 4 bis 9 sowie 11 bis 20

anschließen sollen, wobei die Änderungen gegenüber den Patentansprüchen in

der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind:

"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-

granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-

kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,

unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-

nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-

packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und gesiebt

werden, und daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen

Schicht ausgebreiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-

material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-

packungsmaterials durch Absaugen entfernt wird.

10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-

sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem

Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-

zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder

10) eine Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist, oberhalb deren im

wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand

eine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem

Verpackungsmaterial angeordnet ist."

Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit folgenden Patent-

ansprüchen:

"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-

granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-

kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,

unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-

nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-

packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese

über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird, und

daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausge-

breiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Ge-

misch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmate-

rials durch Absaugen entfernt wird.

10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-

sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem

Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-

zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder

10) eine als Taumelsiebtisch (4) mit geneigtem Siebeinsatz (4a)

ausgebildete Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr

des Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höher-

liegenden sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des

Siebeinsatzes (4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im

wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tiefer-

liegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand

eine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem

Verpackungsmaterial angeordnet ist."

Patentanspruch 11 verteidigt der Beklagte danach in folgender

Fassung:

"11. Anlage nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß die

Saugvorrichtung (5) eine sich quer zur Flußrichtung des

Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches

erstreckende,

schlitzförmige Düse (5a) umfaßt."

Hieran sollen sich die Patentansprüche 2, 4 bis 9 und 12 bis 20 des

erteilten Patents anschließen.

Weiter hilfsweise verteidigt der Beklagte die Patentansprüche 1 und 10 in

folgender Fassung:

"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-

granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-

kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,

unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-

nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-

packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese

über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird, daß

vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausgebreiteten

zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch zu-

mindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials

durch Absaugen entfernt wird und der Siebrückstand ein weite-

res Mal zerkleinert und erneut gesiebt wird.

10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-

sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem

Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-

zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder

10) eine mit geneigtem Siebeinsatz (4a) ausgebildete Siebma-

schine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr des Backwa-

ren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höherliegenden

sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes

(4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im wesentlichen

flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tieferliegenden Seite

des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand eine Saugvorrich-

tung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpackungsmaterial

angeordnet ist und daß der Ausgang der Siebmaschine (4) für

den Siebrückstand mit einem Nachzerkleinerer (6) verbunden

ist zur nachfolgenden erneuten Siebung des Siebrückstandes."

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält das Streitpatent

auch in seinen verteidigten Fassungen nicht für patentfähig.

Prof. Dr. M. G. L., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachten

erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Streitpatent er-

weist sich auch in den Fassungen, in denen der Beklagte es im Berufungsver-

fahren noch verteidigt, als nicht patentfähig (§§ 1, 3, 4 PatG 1981).

II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anlage zum

Aufbereiten von Altbackwaren. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, daß

nicht mehr marktfähige Backwaren, die preiswert und in großen Mengen zur

Verfügung stehen, z.B. zu Tierfutter aufbereitet werden können. Eine

Schwierigkeit bestehe dabei darin, daß die Altbackwaren zum großen Teil in

unterschiedlichen Materialien verpackt seien. Vor dem Zerkleinern habe das

Verpackungsmaterial unter hohen Kosten von Hand entfernt werden müssen.

2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Verfü-

gung gestellt werden, das eine weitgehend selbsttätige Aufbereitung der

Altbackwaren ermöglicht und dadurch zu niedrigen Gestehungskosten führt.

Außerdem soll eine hierzu geeignete Vorrichtung zur Verfügung gestellt

werden.

3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem in erster Linie verteidigten Pa-

tentanspruch 1 ein Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu

Backwarengranulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen mit folgenden

Verfahrensschritten:

1. Die Backwaren werden in der angelieferten Form, unsortiert

und einschließlich ihres Verpackungsmaterials zerkleinert.

2. Sie werden zum Entfernen des Verpackungsmaterials

2.1 anschließend

2.2 in eine flache Schicht überführt

2.3 und gesiebt.

3. Vor dem Trocknen wird aus dem (zur flachen Schicht ausge-

breiteten, Merkmal 2.2) zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-

material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-

packungsmaterials entfernt.

3.1 Dies geschieht durch Absaugen.

4. Patentanspruch 10 in seiner in erster Linie verteidigten Fassung betrifft

eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Verfahrensan-

sprüche

1. mit einem Zerkleinerer,

2. mit einem Trockner,

3. mit einem Kühler

4. und mit mindestens einem Lagerbehälter, wobei

5. eine Siebmaschine nach dem Zerkleinerer dem Trockner vor-

geschaltet ist,

5.1 die einen im wesentlichen flachen Siebeinsatz aufweist,

6. eine Saugvorrichtung zum Absaugen von zerkleinertem Ver-

packungsmaterial

6.1 ist oberhalb des Siebeinsatzes

6.2 in geringem Abstand angeordnet.

5. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die

Lehre des Streitpatents ziele darauf, das Verpackungsmaterial in möglichst

kleine "Schnipsel" zu zerkleinern und dadurch ein Aufschwimmen der

Verpackungsteile im zerkleinerten Gut zu erreichen. In den Patentansprüchen

des erteilten Streitpatents wie in den im Nichtigkeitsverfahren verteidigten

Patentansprüchen hat eine dahingehende Lehre jedoch keinen Niederschlag

gefunden. Selbst wenn diese Ausführungen des Beklagten zutreffen, können

die genannten Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des

Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik deshalb nicht herangezogen

werden, weil der Prüfung der Schutzfähigkeit auch im Nichtigkeitsverfahren der

Gegenstand des Patents zugrunde zu legen ist (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21

Abs. 1 Satz 1 PatG) und nicht eine Lehre, die in den Patentansprüchen nicht

unter Schutz gestellt ist.

III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner in

erster Linie verteidigten Fassung ist zwar neu. Er ergab sich jedoch für den

Fachmann, einen

Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit

Kenntnissen auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Strömungslehre und

der Lebensmitteltechnologie, in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

1. Die im Jahr 1983 veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 106 774

beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen von Nahrungs-

mittelverpackungen, mit denen unverkäuflich gewordene, in Kunststoffbeuteln-

oder Folien verpackte Nahrungsmittel als Tierfutter, z.B. für die Schweinezucht,

aufbereitet werden können (Beschreibung S. 1 Z. 7 - 28). Dabei werden die

verpackten Nahrungsmittel kontinuierlich wandernd in einer maschenförmigen

("mesh-form") Aufnahme mittels paralleler Schraubenförderer

("screw

conveyors") derart bearbeitet, daß sich die Nahrungsmittel von den Verpackun-

gen lösen, wobei die Verpackung zerrissen werden kann ("with or without

tearing"), und daß die Nahrungsmittel durch die Schraubenförderer im Kontakt

mit den Maschen zerkleinert werden, durch die sie fallen, während die

Verpackungsmaterialien in der Aufnahme verbleiben sollen. Das Verfahren wird

dabei vorzugsweise derart ausgeführt, daß die Verpackungsmaterialien,

während sie auf einem kontinuierlichen Weg bewegt werden, in den Bereich

einer Düse ("nozzle") bewegt werden, von der ein Luftstrahl ("air jet") ausgeht,

wodurch leere Verpackungen und Verpackungsteile, die von den Nahrungsmit-

teln getrennt und daher relativ leicht sind, von dem Luftstrom mitgerissen und

aus der Aufnahme entfernt werden (Beschreibung S. 1 Z. 36 - 47, 59 - 65).

Figur 2 zeigt einen Längsschnitt eines Teils der in der Entgegenhaltung

beschriebenen, zur Durchführung des Verfahrens dienenden Vorrichtung:

Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 11 die Aufnahme, 12 und 13 die

Abschlußplatten des zugehörigen Rahmens, 15 Längsprofilstreben, 20 eine

Längsrippe, 21 und 22 zwei Förderschnecken, 23 und 24 die Schneckenwellen

und den Schneckengang, 25 und 26 zwei zugehörige Elektromotoren, 27 und

28 die Lager der Wellen, 29 die Prallscheibe der Schnecke, 30 einen kurzen

gegenläufigen Schneckengang am Ende der Schnecke, 31 und 32 eine

Scharnierabdeckung des Rahmens nebst Scharnieren, 33 einen Griff und 43

eine Luftdüse innerhalb der Aufnahme. Diese wird nach der Beschreibung (S. 2

Z. 101 - 109) von einem Gebläse mit einem Luftstrom hoher Geschwindigkeit

versorgt, der durch die Abschlußplatte 13 hindurchgeht ("projects") und an

seinem Ende so nach oben abgebogen wird, daß seine Öffnung der Öffnung

der Absaughaube 37 gegenüber liegt. Deren Anordnung zeigt Figur 1:

Zur Betriebsweise der Vorrichtung gibt die Entgegenhaltung an, daß die

von der Verpackung zu befreienden Nahrungsmittel (z.B. Brot, Kekse, Kuchen)

aus dem Trichter 34 in die Aufnahme gelangen. Die Drehung der Förder-

schnecken, dient dabei nicht nur dazu, das Material an den Maschenflächen der

Aufnahme entlang zu reiben, sie bewirkt darüber hinaus eine Wanderung des

Materials bis zu der einen Seite der Aufnahme, wo durch den gegenläufigen

Schneckengang eine Materialübergabe an den anderen Schneckengang

bewirkt wird; das führt zu einer endlosen oder kontinuierlichen Bewegung des

Materials in der Aufnahme. Dabei werden die Nahrungsmittel von der

Verpackung entfernt. Indem die Nahrungsmittel über die Maschenplatten 19,

deren Anordnung Figur 3 zeigt,

gerieben werden, werden diese zerkleinert und fallen durch die Maschen der

Aufnahme in einen Behälter (Beschreibung S. 2 Z. 110 - S. 3 Z. 18). Während

der Bewegung auf dem kontinuierlichen Bewegungsweg geraten Verpak-

kungsmaterialien und -teile in Zufallsintervallen in den Bereich der Düse 43 und

werden dementsprechend durch dessen Luftstrahl in die Austrittsöffnung 37

mitgenommen und über die Leitung 38 dem Verpackungsbehälter 39 zugeführt.

Der Betrieb der Vorrichtung wird dabei solange weitergeführt, bis

im

wesentlichen die gesamten Nahrungsmittel zerkleinert und durch die

Maschenplatten gefallen sind und im wesentlichen das gesamte Verpackungs-

material in den Verpackungsbehälter gelangt ist (Beschreibung S. 3 Z. 119 -

129).

2. Damit beschreibt auch die Veröffentlichung der britischen Patentan-

meldung ein Verfahren zur Aufbereitung von Nahrungsmitteln, darunter

ausdrücklich genannten Backwaren, bei dem diese in der angelieferten Form,

unsortiert und einschließlich

ihres Verpackungsmaterials

zerkleinert

(Merkmal 1) und zum Entfernen des Verpackungsmaterials gesiebt werden

(Merkmal 2.3). Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dabei dagegen, daß bei

dieser Vorrichtung eine Siebung erfolgt. Die Maschenplatten (19) erfüllen

zumindest auch die Funktion eines Siebs, durch das die zerkleinerten

Nahrungsmittelteile hindurchfallen. Dem steht es nicht entgegen, daß dabei

durch die Schraubenförderer eine auch nach unten gerichtete Kraft auf diese

Teile ausgeübt werden mag. Der Begriff des Siebens, wie ihn das Streitpatent

verwendet, ist nämlich nicht auf solche Siebvorgänge begrenzt, bei denen der

Durchtritt durch das Sieb allein unter Einwirkung der Schwerkraft auf die

zerkleinerten Nahrungsmittelteile erfolgt; für eine dahingehende Annahme bietet

der Inhalt der Streitpatentschrift keine Grundlage; das hat auch der gerichtliche

Sachverständige nicht anders gesehen.

Mit diesen Vorgängen wird aus dem Backwaren/Verpackungsmaterial-

Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials entfernt

(Merkmal 3). Über einen nachgeordneten Trocknungsvorgang verhält sich die

Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung nicht.

Die Entfernung des Materials erfolgt nach dieser Entgegenhaltung, wie

das Bundespatentgericht zutreffend und von den Parteien im Berufungsverfah-

ren nicht mehr in Zweifel gezogen ausgeführt hat, durch Absaugen. Das folgt

nicht nur daraus, daß in der Veröffentlichung eine Absaughaube ("extract

cover") 37 ausdrücklich genannt ist, sondern auch aus der technischen

Analyse, die das Bundespatentgericht hierzu angestellt hat und der der Senat

beitritt. Die durch das Gebläse 46 mit einem Hochgeschwindigkeits-Luftstrahl

versorgte, nach oben gerichtete Luftdüse 23, die in die trichterförmige

Ableitung 37 von gegenüber dem Strahl erheblich größerem Durchmesser

einbläst, bewirkt nämlich eine Jetstrahlströmung und damit eine Saugwirkung

auf das zu trennende Gemisch, was der mit den Grundlagen der Strömungsleh-

re vertraute Fachmann erkennt. Der Fachmann entnimmt dies weiter daraus,

daß der Querschnitt der Düse im Verhältnis zur Breite des Siebkastens gering

ist und eine reine Ausblasdüse deshalb nur einen kleinen Teil des Verpak-

kungsmaterials erfassen könnte; eine Jetstrahlströmung wirkt demgegenüber

auch in der weiteren Umgebung der Düse.

3. Das in der Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht erwähnte

Trocknen und Kühlen sind bei der Weiterverarbeitung geläufige Maßnahmen.

Auch die Beschreibung des Streitpatents geht hiervon, allerdings ohne

Konkretisierung des Stands der Technik

in dieser Hinsicht, aus. Das

Bundespatentgericht hat dementsprechend Trocknen und Kühlen als

notwendige Maßnahmen bei der Granulatbildung bezeichnet. Die Parteien

haben auch dies im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

4. Weiter unterscheidet sich das Verfahren nach dem Streitpatent von

dem Verfahren nach der Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung

dadurch, daß zum einen die Schritte des Zerkleinerns und des Siebens

nacheinander erfolgen (Merkmal 2.1), und zum anderen dadurch, daß das

zerkleinerte Material nach dem Streitpatent in eine flache Schicht überführt wird

(Merkmal 2.2). Eine erfinderische Leistung ist hierin entgegen der Auffassung

der Beklagten nicht zu sehen.

Der Fachmann erkannte, wie der gerichtliche Sachverständige in der

mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat und wovon auch die

Parteien ausgehen, daß die Vorrichtung nach der britischen Patentanmeldung

für die Verarbeitung großer Mengen an aufzubereitendem Gut wenig geeignet

ist und daß mit ihr auch keine optimalen Produkteigenschaften erzielt werden

können. Er hatte daher Veranlassung, Überlegungen dahin anzustellen, wie

insoweit Verbesserungen erreicht werden konnten. Dabei konnte er zum einen

erkennen, daß eine Vergrößerung der Vorrichtung nach der britischen

Patentanmeldung zwar in gewissen Grenzen möglich war, dem aber durch die

Konstruktion der Vorrichtung Grenzen gesetzt waren. Diese Konstruktion ließ

zudem nur wenig Spielraum für eine Optimierung der Verfahrensführung. Der

Fachmann hatte daher Anlaß, sich Gedanken über alternative Konstruktions-

möglichkeiten für eine Anlage unter Beibehaltung der Grundprinzipien der

Aufbereitung des verpackten Materials und anschließenden Absaugens der

Verpackungsteile zu machen. Dabei lag es für ihn, wie der gerichtliche

Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat,

im Rahmen naheliegender Überlegungen, die nicht notwendig gleichzeitig

auszuführenden Maßnahmen des Zerkleinerns und des Siebens zeitlich zu

trennen und dadurch zugleich die Möglichkeit zu gewinnen, Siebanlagen

einzusetzen, die

für einen größeren Massedurchsatz ausgelegt werden

konnten. Dies führte ihn ohne erfinderisches Zutun zugleich zu der Möglichkeit

des Ausbreitens des Siebguts über eine größere Fläche und demzufolge in

einer (relativ) flachen Schicht. Das bot, wie sich dem Fachmann nach den

überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund

seines allgemeinen Fachwissens und aufgrund naheliegender Gedanken

erschloß, dem zusätzlichen Vorteil, daß eine solche Trennung der Maßnahmen

eine größere Effizienz des Siebvorgangs bewirken und zusätzliche Freiheit für

die weitere Verarbeitung des Siebguts schaffen konnte. Der Fachmann hatte

von daher auch hinreichenden Anlaß, die in den Merkmalen 2.1 und 2.2

vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Dem steht es nicht entgegen, daß für

ihn auch alternative Maßnahmen nahegelegen haben mögen, da jedenfalls

auch die Maßnahmen, die das Streitpatent vorsieht, naheliegend waren (vgl.

Sen.Urt. v. 18.2.1997 - X ZR 25/95, bei Bausch Nichtigkeitsrechtsprechung

BGH 1994-1998, 445 - Zerstäubervorrichtung; v. 26.7.2001 - X ZR 93/95, Mitt.

2002, 16 - Filtereinheit).

5. Patentanspruch 1 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigten Fas-

sung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung

dadurch, daß die flache Schicht hier über eine Siebvorrichtung geführt und

dabei gesiebt wird. Eine erfinderische Leistung ist hierin nicht begründet, denn

bei der Maßnahme, den Siebvorgang bei der Führung des Siebguts über eine

Siebvorrichtung vorzunehmen, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit;

der Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung nicht anders gesehen. Diese

Maßnahme kann daher auch in Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen

eine erfinderische Leistung nicht begründen.

6. Patentanspruch 1 in der in zweiter Linie hilfsweise verteidigten Fas-

sung sieht als - aus Patentanspruch 5 entnommene - zusätzliche Maßnahme

vor, den Siebrückstand ein weiteres Mal zu zerkleinern und erneut zu sieben.

Damit soll, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,

insbesondere erreicht werden, daß Konglomerate, die sich bei der Bearbeitung

bilden, aufgelöst werden und daß das in ihnen enthaltene brauchbare Material

der Verwertung zugeführt werden kann. Dies ist bereits in der britischen

Patentanmeldung angelegt, wo bereits angesprochen ist, daß das Material auf

einem kontinuierlichen endlosen Weg geführt wird, wodurch ebenfalls eine

optimale Materialausnutzung erreicht wird. Zudem stand es im Belieben des

Fachmanns, der - wie ausgeführt- erkannte, daß die Trennung von Zerkleinern

und Sieben die Weiterverarbeitung erleichtern konnte, weitere geeignete

Bearbeitungsschritte wie einen weiteren Zerkleinerungs- und Siebvorgang

anzuschließen. Auch in diesen Maßnahmen kann daher - auch in Verbindung

mit den weiteren der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents - eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden.

7. Für einen erfinderischen Überschuß in den weiteren noch verteidigten,

auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen ist nichts ersichtlich

und auch nichts geltend gemacht.

IV. 1. Es kann dahinstehen, ob die verteidigten Fassungen des Patent-

anspruchs 10 des Streitpatents in den ursprünglichen Unterlagen und im

erteilten Patent eine hinreichende Stütze finden. Auch sie waren nämlich dem

Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies hat das Bundespa-

tentgericht für die Merkmale des Patentanspruchs 10 in seiner erteilten

Fassung überzeugend festgestellt. Der Beklagte hat dem nichts entgegenge-

setzt. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatentgericht

bei.

2. Die zusätzlichen Merkmale in den verteidigten Fassungen des Patent-

anspruchs 10 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähig-

keit. So entspricht das Merkmal, daß die Siebmaschine dem Trockner nach

dem Zerkleinerer vorgeschaltet

ist, der zeitlichen Verfahrensabfolge

im

verteidigten Patentanspruch 1. Die Gesichtspunkte, die gegen eine erfinderi-

sche Leistung hinsichtlich dieser Verfahrensabfolge sprechen, gelten hier in

gleicher Weise. Der im wesentlichen flache Siebeinsatz ist die vorrichtungsmä-

ßige Umsetzung des Ausbreitens des Siebguts in einer flachen Schicht; dieses

Merkmal hat nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen in den Augen des Fachmanns keinen darüber hinausgehen-

den Gehalt, etwa in Form eines Hinweises auf eine flache Bauweise des

gesamten Siebs (und nicht nur auf die Verwendung eines flachen Siebbodens).

Der geringe Abstand der Absaugvorrichtung vom Siebeinsatz vereinfacht in

naheliegender Weise die Verfahrensführung, weil erst er die Anwendung der

bekannten Jetstrahlabsaugung ermöglicht, und führt zu einer kompakten

Bauweise. Auch in ihm kann eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden,

was der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat.

3. Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidigten

Fassung sieht eine als Taumelsiebtisch mit geneigtem Siebeinsatz ausgebildete

Siebmaschine vor. Dabei handelt es sich nach den Angaben des gerichtlichen

Fachmanns um die geläufige, ideale Form der hier in Betracht kommenden

Siebmaschine und damit um eine - auch in Verbindung mit den übrigen

Merkmalen - naheliegende Maßnahme. Auch die Entgegenhaltung Lueger

Lexikon der Technik weist Taumelsiebe als bekannt aus. Die Zufuhr an der

höherliegenden und die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes

vorzusehen, ist schon wegen der Kinematik der zu verarbeitenden Teile

notwendig; daraus folgt jedenfalls als Lösung der ersten Wahl, die Saugvor-

richtung im Bereich der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes anzuordnen.

4. Patentanspruch 10 in seiner mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigten

Fassung nimmt die Vorrichtungsmerkmale des Unteranspruchs 13 auf, die die

Verfahrensmerkmale des Unteranspruchs 5 für die Anlage umsetzen. Auch sie

können, wie die entsprechenden Verfahrensmerkmale in Patentanspruch 1 in

seiner nach dem zweiten Hilfsantrag verteidigten Fassung, aus den oben unter

III 6 genannten Gründen, eine erfinderische Leistung nicht begründen.

5. Ein eigener erfinderischer Gehalt der weiteren auf Patentanspruch 10

rückbezogenen Patentansprüche 11, 12 und 14 bis 20 ist weder geltend

gemacht noch sonst erkennbar. Auch der gerichtliche Sachverständige hat ihn

- in Übereinstimmung mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht -

verneint.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97

ZPO.

Melullis

RiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

RinBGH Mühlens ist orts- abwesend und deshalb ver- hindert zu unterschreiben. Melullis