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BGH Urteil vom 29.04.2003 – X ZR 218/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. April 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1998 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 8. Juli 1988 angemelde-
ten deutschen Patents 38 23 271 (Streitpatents), das "Verfahren und Anlage
zum Aufbereiten von Altbackwaren" betrifft und die Verfahrensansprüche 1 bis
9 sowie die Vorrichtungsansprüche 10 bis 20 umfaßt; die Patentansprüche 1
und 10 lauten:
"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-
granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,
unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zer-
kleinert und gesiebt werden, und daß vor dem Trocknen aus
dem zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch
zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials
durch Absaugen entfernt wird.
10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-
sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem
Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-
zeichnet, daß dem Trockner (9 oder 10) eine Siebmaschine (4)
vorgeschaltet ist, oberhalb deren Siebeinsatzes (4a) eine
Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpak-
kungsmaterial angeordnet ist."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 und 10
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 20 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie
hat geltend gemacht, daß dessen Gegenstand nicht patentfähig sei, weil er sich
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben
habe. Hierzu hat sie sich auf die britische Offenlegungsschrift 2 106 774, die
US-Patentschrift 3,761,024 sowie eine Stelle aus Lueger Lexikon der Technik
als Taschenlexikon Bd. 3 S. 450/451 bezogen. Der Beklagte hat das
Streitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.
Mit seiner Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent nur noch
eingeschränkt, und zwar in erster Linie im Umfang folgender Patentansprüche 1
und 10, an die sich die Patentansprüche 2 sowie 4 bis 9 sowie 11 bis 20
anschließen sollen, wobei die Änderungen gegenüber den Patentansprüchen in
der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind:
"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-
granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,
unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-
nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-
packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und gesiebt
werden, und daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen
Schicht ausgebreiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-
material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-
packungsmaterials durch Absaugen entfernt wird.
10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-
sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem
Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-
zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder
10) eine Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist, oberhalb deren im
wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand
eine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem
Verpackungsmaterial angeordnet ist."
Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit folgenden Patent-
ansprüchen:
"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-
granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,
unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-
nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-
packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese
über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird, und
daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausge-
breiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Ge-
misch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmate-
rials durch Absaugen entfernt wird.
10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-
sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem
Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-
zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder
10) eine als Taumelsiebtisch (4) mit geneigtem Siebeinsatz (4a)
ausgebildete Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr
des Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höher-
liegenden sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des
Siebeinsatzes (4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im
wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tiefer-
liegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand
eine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem
Verpackungsmaterial angeordnet ist."
Patentanspruch 11 verteidigt der Beklagte danach in folgender
Fassung:
"11. Anlage nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß die
Saugvorrichtung (5) eine sich quer zur Flußrichtung des
Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches
erstreckende,
schlitzförmige Düse (5a) umfaßt."
Hieran sollen sich die Patentansprüche 2, 4 bis 9 und 12 bis 20 des
erteilten Patents anschließen.
Weiter hilfsweise verteidigt der Beklagte die Patentansprüche 1 und 10 in
folgender Fassung:
"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-
granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,
unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-
nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-
packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese
über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird, daß
vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausgebreiteten
zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch zu-
mindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials
durch Absaugen entfernt wird und der Siebrückstand ein weite-
res Mal zerkleinert und erneut gesiebt wird.
10. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-
sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einem
Kühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-
zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder
10) eine mit geneigtem Siebeinsatz (4a) ausgebildete Siebma-
schine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr des Backwa-
ren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höherliegenden
sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes
(4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im wesentlichen
flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tieferliegenden Seite
des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand eine Saugvorrich-
tung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpackungsmaterial
angeordnet ist und daß der Ausgang der Siebmaschine (4) für
den Siebrückstand mit einem Nachzerkleinerer (6) verbunden
ist zur nachfolgenden erneuten Siebung des Siebrückstandes."
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält das Streitpatent
auch in seinen verteidigten Fassungen nicht für patentfähig.
Prof. Dr. M. G. L., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachten
erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Streitpatent er-
weist sich auch in den Fassungen, in denen der Beklagte es im Berufungsver-
II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anlage zum
Aufbereiten von Altbackwaren. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, daß
nicht mehr marktfähige Backwaren, die preiswert und in großen Mengen zur
Verfügung stehen, z.B. zu Tierfutter aufbereitet werden können. Eine
Schwierigkeit bestehe dabei darin, daß die Altbackwaren zum großen Teil in
unterschiedlichen Materialien verpackt seien. Vor dem Zerkleinern habe das
Verpackungsmaterial unter hohen Kosten von Hand entfernt werden müssen.
2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Verfü-
gung gestellt werden, das eine weitgehend selbsttätige Aufbereitung der
Altbackwaren ermöglicht und dadurch zu niedrigen Gestehungskosten führt.
Außerdem soll eine hierzu geeignete Vorrichtung zur Verfügung gestellt
werden.
3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem in erster Linie verteidigten Pa-
tentanspruch 1 ein Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu
Backwarengranulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen mit folgenden
Verfahrensschritten:
1. Die Backwaren werden in der angelieferten Form, unsortiert
und einschließlich ihres Verpackungsmaterials zerkleinert.
2. Sie werden zum Entfernen des Verpackungsmaterials
2.1 anschließend
2.2 in eine flache Schicht überführt
2.3 und gesiebt.
3. Vor dem Trocknen wird aus dem (zur flachen Schicht ausge-
breiteten, Merkmal 2.2) zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-
material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-
packungsmaterials entfernt.
3.1 Dies geschieht durch Absaugen.
4. Patentanspruch 10 in seiner in erster Linie verteidigten Fassung betrifft
eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Verfahrensan-
sprüche
1. mit einem Zerkleinerer,
2. mit einem Trockner,
3. mit einem Kühler
4. und mit mindestens einem Lagerbehälter, wobei
5. eine Siebmaschine nach dem Zerkleinerer dem Trockner vor-
geschaltet ist,
5.1 die einen im wesentlichen flachen Siebeinsatz aufweist,
6. eine Saugvorrichtung zum Absaugen von zerkleinertem Ver-
packungsmaterial
6.1 ist oberhalb des Siebeinsatzes
6.2 in geringem Abstand angeordnet.
5. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die
Lehre des Streitpatents ziele darauf, das Verpackungsmaterial in möglichst
kleine "Schnipsel" zu zerkleinern und dadurch ein Aufschwimmen der
Verpackungsteile im zerkleinerten Gut zu erreichen. In den Patentansprüchen
des erteilten Streitpatents wie in den im Nichtigkeitsverfahren verteidigten
Patentansprüchen hat eine dahingehende Lehre jedoch keinen Niederschlag
gefunden. Selbst wenn diese Ausführungen des Beklagten zutreffen, können
die genannten Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des
Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik deshalb nicht herangezogen
werden, weil der Prüfung der Schutzfähigkeit auch im Nichtigkeitsverfahren der
Gegenstand des Patents zugrunde zu legen ist (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21
Abs. 1 Satz 1 PatG) und nicht eine Lehre, die in den Patentansprüchen nicht
unter Schutz gestellt ist.
III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner in
erster Linie verteidigten Fassung ist zwar neu. Er ergab sich jedoch für den
Fachmann, einen
Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit
Kenntnissen auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Strömungslehre und
der Lebensmitteltechnologie, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
1. Die im Jahr 1983 veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 106 774
beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen von Nahrungs-
mittelverpackungen, mit denen unverkäuflich gewordene, in Kunststoffbeuteln-
oder Folien verpackte Nahrungsmittel als Tierfutter, z.B. für die Schweinezucht,
aufbereitet werden können (Beschreibung S. 1 Z. 7 - 28). Dabei werden die
verpackten Nahrungsmittel kontinuierlich wandernd in einer maschenförmigen
("mesh-form") Aufnahme mittels paralleler Schraubenförderer
("screw
conveyors") derart bearbeitet, daß sich die Nahrungsmittel von den Verpackun-
gen lösen, wobei die Verpackung zerrissen werden kann ("with or without
tearing"), und daß die Nahrungsmittel durch die Schraubenförderer im Kontakt
mit den Maschen zerkleinert werden, durch die sie fallen, während die
Verpackungsmaterialien in der Aufnahme verbleiben sollen. Das Verfahren wird
dabei vorzugsweise derart ausgeführt, daß die Verpackungsmaterialien,
während sie auf einem kontinuierlichen Weg bewegt werden, in den Bereich
einer Düse ("nozzle") bewegt werden, von der ein Luftstrahl ("air jet") ausgeht,
wodurch leere Verpackungen und Verpackungsteile, die von den Nahrungsmit-
teln getrennt und daher relativ leicht sind, von dem Luftstrom mitgerissen und
aus der Aufnahme entfernt werden (Beschreibung S. 1 Z. 36 - 47, 59 - 65).
Figur 2 zeigt einen Längsschnitt eines Teils der in der Entgegenhaltung
beschriebenen, zur Durchführung des Verfahrens dienenden Vorrichtung:
Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 11 die Aufnahme, 12 und 13 die
Abschlußplatten des zugehörigen Rahmens, 15 Längsprofilstreben, 20 eine
Längsrippe, 21 und 22 zwei Förderschnecken, 23 und 24 die Schneckenwellen
und den Schneckengang, 25 und 26 zwei zugehörige Elektromotoren, 27 und
28 die Lager der Wellen, 29 die Prallscheibe der Schnecke, 30 einen kurzen
gegenläufigen Schneckengang am Ende der Schnecke, 31 und 32 eine
Scharnierabdeckung des Rahmens nebst Scharnieren, 33 einen Griff und 43
eine Luftdüse innerhalb der Aufnahme. Diese wird nach der Beschreibung (S. 2
Z. 101 - 109) von einem Gebläse mit einem Luftstrom hoher Geschwindigkeit
versorgt, der durch die Abschlußplatte 13 hindurchgeht ("projects") und an
seinem Ende so nach oben abgebogen wird, daß seine Öffnung der Öffnung
der Absaughaube 37 gegenüber liegt. Deren Anordnung zeigt Figur 1:
Zur Betriebsweise der Vorrichtung gibt die Entgegenhaltung an, daß die
von der Verpackung zu befreienden Nahrungsmittel (z.B. Brot, Kekse, Kuchen)
aus dem Trichter 34 in die Aufnahme gelangen. Die Drehung der Förder-
schnecken, dient dabei nicht nur dazu, das Material an den Maschenflächen der
Aufnahme entlang zu reiben, sie bewirkt darüber hinaus eine Wanderung des
Materials bis zu der einen Seite der Aufnahme, wo durch den gegenläufigen
Schneckengang eine Materialübergabe an den anderen Schneckengang
bewirkt wird; das führt zu einer endlosen oder kontinuierlichen Bewegung des
Materials in der Aufnahme. Dabei werden die Nahrungsmittel von der
Verpackung entfernt. Indem die Nahrungsmittel über die Maschenplatten 19,
deren Anordnung Figur 3 zeigt,
gerieben werden, werden diese zerkleinert und fallen durch die Maschen der
Aufnahme in einen Behälter (Beschreibung S. 2 Z. 110 - S. 3 Z. 18). Während
der Bewegung auf dem kontinuierlichen Bewegungsweg geraten Verpak-
kungsmaterialien und -teile in Zufallsintervallen in den Bereich der Düse 43 und
werden dementsprechend durch dessen Luftstrahl in die Austrittsöffnung 37
mitgenommen und über die Leitung 38 dem Verpackungsbehälter 39 zugeführt.
Der Betrieb der Vorrichtung wird dabei solange weitergeführt, bis
im
wesentlichen die gesamten Nahrungsmittel zerkleinert und durch die
Maschenplatten gefallen sind und im wesentlichen das gesamte Verpackungs-
material in den Verpackungsbehälter gelangt ist (Beschreibung S. 3 Z. 119 -
129).
2. Damit beschreibt auch die Veröffentlichung der britischen Patentan-
meldung ein Verfahren zur Aufbereitung von Nahrungsmitteln, darunter
ausdrücklich genannten Backwaren, bei dem diese in der angelieferten Form,
unsortiert und einschließlich
ihres Verpackungsmaterials
zerkleinert
(Merkmal 1) und zum Entfernen des Verpackungsmaterials gesiebt werden
(Merkmal 2.3). Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dabei dagegen, daß bei
dieser Vorrichtung eine Siebung erfolgt. Die Maschenplatten (19) erfüllen
zumindest auch die Funktion eines Siebs, durch das die zerkleinerten
Nahrungsmittelteile hindurchfallen. Dem steht es nicht entgegen, daß dabei
durch die Schraubenförderer eine auch nach unten gerichtete Kraft auf diese
Teile ausgeübt werden mag. Der Begriff des Siebens, wie ihn das Streitpatent
verwendet, ist nämlich nicht auf solche Siebvorgänge begrenzt, bei denen der
Durchtritt durch das Sieb allein unter Einwirkung der Schwerkraft auf die
zerkleinerten Nahrungsmittelteile erfolgt; für eine dahingehende Annahme bietet
der Inhalt der Streitpatentschrift keine Grundlage; das hat auch der gerichtliche
Sachverständige nicht anders gesehen.
Mit diesen Vorgängen wird aus dem Backwaren/Verpackungsmaterial-
Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials entfernt
(Merkmal 3). Über einen nachgeordneten Trocknungsvorgang verhält sich die
Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung nicht.
Die Entfernung des Materials erfolgt nach dieser Entgegenhaltung, wie
das Bundespatentgericht zutreffend und von den Parteien im Berufungsverfah-
ren nicht mehr in Zweifel gezogen ausgeführt hat, durch Absaugen. Das folgt
nicht nur daraus, daß in der Veröffentlichung eine Absaughaube ("extract
cover") 37 ausdrücklich genannt ist, sondern auch aus der technischen
Analyse, die das Bundespatentgericht hierzu angestellt hat und der der Senat
beitritt. Die durch das Gebläse 46 mit einem Hochgeschwindigkeits-Luftstrahl
versorgte, nach oben gerichtete Luftdüse 23, die in die trichterförmige
Ableitung 37 von gegenüber dem Strahl erheblich größerem Durchmesser
einbläst, bewirkt nämlich eine Jetstrahlströmung und damit eine Saugwirkung
auf das zu trennende Gemisch, was der mit den Grundlagen der Strömungsleh-
re vertraute Fachmann erkennt. Der Fachmann entnimmt dies weiter daraus,
daß der Querschnitt der Düse im Verhältnis zur Breite des Siebkastens gering
ist und eine reine Ausblasdüse deshalb nur einen kleinen Teil des Verpak-
kungsmaterials erfassen könnte; eine Jetstrahlströmung wirkt demgegenüber
auch in der weiteren Umgebung der Düse.
3. Das in der Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht erwähnte
Trocknen und Kühlen sind bei der Weiterverarbeitung geläufige Maßnahmen.
Auch die Beschreibung des Streitpatents geht hiervon, allerdings ohne
Konkretisierung des Stands der Technik
in dieser Hinsicht, aus. Das
Bundespatentgericht hat dementsprechend Trocknen und Kühlen als
notwendige Maßnahmen bei der Granulatbildung bezeichnet. Die Parteien
haben auch dies im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.
4. Weiter unterscheidet sich das Verfahren nach dem Streitpatent von
dem Verfahren nach der Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung
dadurch, daß zum einen die Schritte des Zerkleinerns und des Siebens
nacheinander erfolgen (Merkmal 2.1), und zum anderen dadurch, daß das
zerkleinerte Material nach dem Streitpatent in eine flache Schicht überführt wird
(Merkmal 2.2). Eine erfinderische Leistung ist hierin entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht zu sehen.
Der Fachmann erkannte, wie der gerichtliche Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat und wovon auch die
Parteien ausgehen, daß die Vorrichtung nach der britischen Patentanmeldung
für die Verarbeitung großer Mengen an aufzubereitendem Gut wenig geeignet
ist und daß mit ihr auch keine optimalen Produkteigenschaften erzielt werden
können. Er hatte daher Veranlassung, Überlegungen dahin anzustellen, wie
insoweit Verbesserungen erreicht werden konnten. Dabei konnte er zum einen
erkennen, daß eine Vergrößerung der Vorrichtung nach der britischen
Patentanmeldung zwar in gewissen Grenzen möglich war, dem aber durch die
Konstruktion der Vorrichtung Grenzen gesetzt waren. Diese Konstruktion ließ
zudem nur wenig Spielraum für eine Optimierung der Verfahrensführung. Der
Fachmann hatte daher Anlaß, sich Gedanken über alternative Konstruktions-
möglichkeiten für eine Anlage unter Beibehaltung der Grundprinzipien der
Aufbereitung des verpackten Materials und anschließenden Absaugens der
Verpackungsteile zu machen. Dabei lag es für ihn, wie der gerichtliche
Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat,
im Rahmen naheliegender Überlegungen, die nicht notwendig gleichzeitig
auszuführenden Maßnahmen des Zerkleinerns und des Siebens zeitlich zu
trennen und dadurch zugleich die Möglichkeit zu gewinnen, Siebanlagen
einzusetzen, die
für einen größeren Massedurchsatz ausgelegt werden
konnten. Dies führte ihn ohne erfinderisches Zutun zugleich zu der Möglichkeit
des Ausbreitens des Siebguts über eine größere Fläche und demzufolge in
einer (relativ) flachen Schicht. Das bot, wie sich dem Fachmann nach den
überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund
seines allgemeinen Fachwissens und aufgrund naheliegender Gedanken
erschloß, dem zusätzlichen Vorteil, daß eine solche Trennung der Maßnahmen
eine größere Effizienz des Siebvorgangs bewirken und zusätzliche Freiheit für
die weitere Verarbeitung des Siebguts schaffen konnte. Der Fachmann hatte
von daher auch hinreichenden Anlaß, die in den Merkmalen 2.1 und 2.2
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Dem steht es nicht entgegen, daß für
ihn auch alternative Maßnahmen nahegelegen haben mögen, da jedenfalls
auch die Maßnahmen, die das Streitpatent vorsieht, naheliegend waren (vgl.
Sen.Urt. v. 18.2.1997 - X ZR 25/95, bei Bausch Nichtigkeitsrechtsprechung
BGH 1994-1998, 445 - Zerstäubervorrichtung; v. 26.7.2001 - X ZR 93/95, Mitt.
2002, 16 - Filtereinheit).
5. Patentanspruch 1 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigten Fas-
sung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung
dadurch, daß die flache Schicht hier über eine Siebvorrichtung geführt und
dabei gesiebt wird. Eine erfinderische Leistung ist hierin nicht begründet, denn
bei der Maßnahme, den Siebvorgang bei der Führung des Siebguts über eine
Siebvorrichtung vorzunehmen, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit;
der Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung nicht anders gesehen. Diese
Maßnahme kann daher auch in Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen
eine erfinderische Leistung nicht begründen.
6. Patentanspruch 1 in der in zweiter Linie hilfsweise verteidigten Fas-
sung sieht als - aus Patentanspruch 5 entnommene - zusätzliche Maßnahme
vor, den Siebrückstand ein weiteres Mal zu zerkleinern und erneut zu sieben.
Damit soll, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,
insbesondere erreicht werden, daß Konglomerate, die sich bei der Bearbeitung
bilden, aufgelöst werden und daß das in ihnen enthaltene brauchbare Material
der Verwertung zugeführt werden kann. Dies ist bereits in der britischen
Patentanmeldung angelegt, wo bereits angesprochen ist, daß das Material auf
einem kontinuierlichen endlosen Weg geführt wird, wodurch ebenfalls eine
optimale Materialausnutzung erreicht wird. Zudem stand es im Belieben des
Fachmanns, der - wie ausgeführt- erkannte, daß die Trennung von Zerkleinern
und Sieben die Weiterverarbeitung erleichtern konnte, weitere geeignete
Bearbeitungsschritte wie einen weiteren Zerkleinerungs- und Siebvorgang
anzuschließen. Auch in diesen Maßnahmen kann daher - auch in Verbindung
mit den weiteren der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents - eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden.
7. Für einen erfinderischen Überschuß in den weiteren noch verteidigten,
auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen ist nichts ersichtlich
und auch nichts geltend gemacht.
IV. 1. Es kann dahinstehen, ob die verteidigten Fassungen des Patent-
anspruchs 10 des Streitpatents in den ursprünglichen Unterlagen und im
erteilten Patent eine hinreichende Stütze finden. Auch sie waren nämlich dem
Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies hat das Bundespa-
tentgericht für die Merkmale des Patentanspruchs 10 in seiner erteilten
Fassung überzeugend festgestellt. Der Beklagte hat dem nichts entgegenge-
setzt. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatentgericht
bei.
2. Die zusätzlichen Merkmale in den verteidigten Fassungen des Patent-
anspruchs 10 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähig-
keit. So entspricht das Merkmal, daß die Siebmaschine dem Trockner nach
dem Zerkleinerer vorgeschaltet
ist, der zeitlichen Verfahrensabfolge
im
verteidigten Patentanspruch 1. Die Gesichtspunkte, die gegen eine erfinderi-
sche Leistung hinsichtlich dieser Verfahrensabfolge sprechen, gelten hier in
gleicher Weise. Der im wesentlichen flache Siebeinsatz ist die vorrichtungsmä-
ßige Umsetzung des Ausbreitens des Siebguts in einer flachen Schicht; dieses
Merkmal hat nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen in den Augen des Fachmanns keinen darüber hinausgehen-
den Gehalt, etwa in Form eines Hinweises auf eine flache Bauweise des
gesamten Siebs (und nicht nur auf die Verwendung eines flachen Siebbodens).
Der geringe Abstand der Absaugvorrichtung vom Siebeinsatz vereinfacht in
naheliegender Weise die Verfahrensführung, weil erst er die Anwendung der
bekannten Jetstrahlabsaugung ermöglicht, und führt zu einer kompakten
Bauweise. Auch in ihm kann eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden,
was der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat.
3. Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidigten
Fassung sieht eine als Taumelsiebtisch mit geneigtem Siebeinsatz ausgebildete
Siebmaschine vor. Dabei handelt es sich nach den Angaben des gerichtlichen
Fachmanns um die geläufige, ideale Form der hier in Betracht kommenden
Siebmaschine und damit um eine - auch in Verbindung mit den übrigen
Merkmalen - naheliegende Maßnahme. Auch die Entgegenhaltung Lueger
Lexikon der Technik weist Taumelsiebe als bekannt aus. Die Zufuhr an der
höherliegenden und die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes
vorzusehen, ist schon wegen der Kinematik der zu verarbeitenden Teile
notwendig; daraus folgt jedenfalls als Lösung der ersten Wahl, die Saugvor-
richtung im Bereich der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes anzuordnen.
4. Patentanspruch 10 in seiner mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigten
Fassung nimmt die Vorrichtungsmerkmale des Unteranspruchs 13 auf, die die
Verfahrensmerkmale des Unteranspruchs 5 für die Anlage umsetzen. Auch sie
können, wie die entsprechenden Verfahrensmerkmale in Patentanspruch 1 in
seiner nach dem zweiten Hilfsantrag verteidigten Fassung, aus den oben unter
III 6 genannten Gründen, eine erfinderische Leistung nicht begründen.
5. Ein eigener erfinderischer Gehalt der weiteren auf Patentanspruch 10
rückbezogenen Patentansprüche 11, 12 und 14 bis 20 ist weder geltend
gemacht noch sonst erkennbar. Auch der gerichtliche Sachverständige hat ihn
- in Übereinstimmung mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht -
verneint.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
Melullis
RiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
RinBGH Mühlens ist orts- abwesend und deshalb ver- hindert zu unterschreiben. Melullis