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BGH Beschluss vom 07.03.2003 – 2 StR 475/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 475/02

BESCHLUSS

vom

7. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäß

§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen,

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht

versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrift-

satz seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli

2002 gewahrt. Die erstmals mit Schriftsatz des nach der

Hauptverhandlung beauftragten Wahlverteidigers Rechtsan-

walt S. vom 2. Dezember 2002 erhobenen Verfahrensrügen

sind verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung

nicht gewährt werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mit

der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich

nicht in Betracht. Sie kann allerdings ausnahmsweise dann er-

folgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühun-

gen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akten-

einsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden er-

hoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht be-

gründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm.

Ventzke). Der Beschwerdeführer muß dann für jede Rüge aus-

reichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Aktenein-

sicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war

(vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; v.

13. Februar 2002 - 2 StR 523/01 und v. 3. April 2002 - 2 StR

75/02 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind indessen

nicht gegeben.

Im übrigen liegt weder ein dem Verteidiger noch dem Ange-

klagten zuzurechnender Hinderungsgrund vor. Der Umstand,

daß das Urteil nur dem Pflichtverteidiger zugestellt worden ist,

begründet eine Wiedereinsetzung nicht (vgl. auch BVerfG NJW

2001, 2532 f.), ebensowenig, daß der Wahlverteidiger von der

Zustellung nicht unterrichtet worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im übrigen wären nach der zutreffenden Beurteilung des Gene-

ralbundesanwalts die - nicht fristgerecht erhobenen - Verfah-

rensrügen im Schriftsatz des Wahlverteidigers vom 2. Dezem-

ber 2002 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck