Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.05.2003 – VIII ZB 43/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 9.

Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts in Frankfurt am Main

vom 14. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 95,49

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001

antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit

seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-

kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für

(cid:0)

von ihm gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des Be-

klagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsge-

richt diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen eines

laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluß des Ein-

zelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiter sein Ziel, daß auch

die Kosten für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen fest-

gesetzt werden.

II.

Das Landgericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, für die vom Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers für die Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltser-

mittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt wer-

den; diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO abgegolten.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB

134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die

Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer

zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter

wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (§ 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der

Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der

genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht

selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO

der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dies gilt auch

dann, wenn der Einzelrichter - wie hier - die Rechtsbeschwerde nach § 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, weil die Rechtsprechung zu der entschei-

dungserheblichen Frage uneinheitlich sei. Der Begriff der grundsätzlichen Be-

deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Wie in der genannten

Entscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO

nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu

berücksichtigen. Denn es kann nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine an-

dernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung

durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.

IV.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen