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BGH Urteil vom 06.05.2003 – XI ZR 283/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

24. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

5. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Verwalter in der am 19. Oktober 1993 eröffneten Ge-

samtvollstreckung über das Vermögen der c. GmbH (im folgenden:

Schuldnerin), nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung einem Girokonto

der Schuldnerin gutgeschriebener Beträge in Anspruch.

Das Gesamtvollstreckungsgericht erließ am 16. Juli 1993 ein all-

gemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin, die einen Gesamt-

vollstreckungsantrag gestellt hatte, und bestellte den Kläger zum Seque-

ster. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) teilte

der Schuldnerin am 22. Juli 1993 mit, daß sie alle Kredite kündige, und

daß ihre auf dem bisherigen Konto ...200 gebuchte Kreditforderung in

Höhe von 2.860.770,46 DM künftig auf dem Konto ...202 geführt werde.

Sie nahm die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin, die L. GmbH, auf-

grund eines Schuldbeitritts auf Zahlung in Anspruch.

Am 29. Juli 1993 löste die Beklagte zwei Festgeldkonten der

Schuldnerin auf und brachte die ihr verpfändeten Guthaben in Höhe von

357.535,50 DM und 90.016,88 DM dem Konto ...200 gut. Ferner schrieb

sie diesem Konto am 5. August 1993 weitere 2.860.770,46 DM gut und

belastete es am 13. September 1993 in Höhe von 357.535,50 DM und

90.016,88 DM.

Der Kläger hat behauptet, der Gutschrift vom 5. August 1993 in

Höhe von 2.860.770,46 DM liege eine an die Schuldnerin gerichtete

Überweisung ihrer Hauptgesellschafterin zugrunde. Nach der Gutschrift

habe das Konto ein die Klagesumme übersteigendes Guthaben aufge-

wiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt

gewesen, die Gutschrift vom 5. August 1993 oder die Gutschriften der

Festgeldguthaben rückgängig zu machen.

Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, sie habe die Hauptgesell-

schafterin der Schuldnerin nur zur Zahlung der Differenz zwischen der

Verbindlichkeit der Schuldnerin und den Festgeldguthaben, die sie irr-

tümlich auf 2.414.431,17 DM, d.h. um 1.213,09 DM zu hoch, beziffert

habe, aufgefordert. Diesen Betrag habe die Hauptgesellschafterin der

Schuldnerin auf ihre Verbindlichkeit aus dem Schuldbeitritt an sie, die

Beklagte, gezahlt und auf das Konto ...202 überwiesen. Am 5. August

1993 habe sie, die Beklagte, 2.860.770,46 DM von dem Konto ...202 auf

das Konto ...200 umgebucht. Dadurch sei auf dem Konto ...202 ein Soll-

saldo entstanden, weil sie zuvor die Festgeldguthaben versehentlich

nicht dem Konto ...202, sondern dem Konto ...200 gutgeschrieben habe.

Bei der Korrektur dieses Fehlers sei ihr ein weiteres Versehen unterlau-

fen. Sie habe die dem Konto ...200 belasteten Festgeldbeträge irrtümlich

nicht dem Konto ...202, sondern dem Konto der Hauptgesellschafterin

der Schuldnerin gutgeschrieben. Dies sei durch eine Stornierung zugun-

sten des Kontos ...202 ausgeglichen worden.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 447.552,38 DM

nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Zah-

lungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß

die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Kosten des Rechtsstreits zu erstat-

ten, weil sie ihn durch falsche vorprozessuale Auskünfte über die erfolg-

ten Zahlungen und Buchungen zur Klageerhebung veranlaßt habe. Das

Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 228.829,89

(cid:0) u-

züglich Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt

die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Klage sei wegen positiver Vertragsverletzung begründet. Die

Beklagte habe ihre nachvertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem sie

das Konto ...200 in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM belastet

und diese Beträge dem Konto der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin

gutgeschrieben habe. Soweit darin eine Überweisung zu sehen sei, fehle

ein entsprechender Auftrag des Klägers. Auch zu einer Storno- und Be-

richtigungsbuchung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen.

Die Berechtigung von Stornierungen richte sich nach Nr. 4 der All-

gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der Fassung von 1988.

Nach dieser Regelung sei die Belastung des Kontos ...200 in Höhe von

357.535,50 DM und 90.016,88 DM nicht zulässig gewesen. Zweifelhaft

sei bereits, ob die Gutschriften dieser Beträge überhaupt rückgängig

gemacht worden seien. Da die Gutschriften nach Verwertung der Fest-

geldguthaben erfolgt seien, hätte ihre Rückgängigmachung vorausge-

setzt, daß die Beträge wieder den Festgeldkonten gutgeschrieben wor-

den wären. Tatsächlich seien sie aber zunächst dem Konto der Hauptge-

sellschafterin der Schuldnerin und anschließend dem Konto ...202 gutge-

schrieben worden. Außerdem setze ein Stornorecht einen sachlich-

rechtlichen Rückgewähranspruch der Bank gegen den Kontoinhaber ge-

mäß § 812 BGB voraus. Daran fehle es hier, weil der Kläger mit der

Verwertung der Festgeldguthaben einen Anspruch auf Gutschrift auf dem

Girokonto erworben habe, dem die Beklagte mit den Gutschriften nach-

gekommen sei.

Ob die Gutschrift des Betrages von 2.860.770,46 DM in Höhe der

Klageforderung stornofähig sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese

Buchung nicht storniert worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde dem

Kläger wegen

positiver Vertragsverletzung

die Zahlung

von

447.552,38 DM, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat nicht fest-

gestellt, daß der Kläger durch die Rückgängigmachung der Gutschriften

in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM einen Vermögensscha-

den in dieser Höhe erlitten hat. Dies wäre selbst dann nicht der Fall,

wenn die Beklagte zur Stornierung der Gutschriften nicht berechtigt ge-

wesen sein sollte. Belastungsbuchungen haben nur deklaratorische Be-

deutung und lassen, wenn sie zu Unrecht erfolgen, das Kontoguthaben

und daraus resultierende Zahlungsansprüche des Kontoinhabers unbe-

rührt (BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, der im Revisionsverfah-

ren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrun-

de zu legen ist, ist die Klageforderung weder gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1,

§ 607 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 780 Satz 1 BGB begründet.

Ob das Kontokorrentverhältnis zwischen der Schuldnerin und der

Beklagten durch den Erlaß des Verfügungsverbots am 16. Juli 1993 be-

endet worden ist (vgl. hierzu: Nobbe, Das Girokonto in der Insolvenz, in:

Prütting (Hrsg.), Insolvenzrecht 1996, RWS-Forum 9, 1997, S. 99, 117

m.w.Nachw.), so daß die Ansprüche aus den abstrakten Schuldverspre-

chen gemäß § 780 Satz 1 BGB, die in den Gutschriften vom 29. Juli und

5. August 1993 zu sehen sind, selbständig geltend gemacht werden kön-

nen, oder ob bei fortbestehendem Kontokorrentverhältnis nur ein An-

spruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszah-

lung des Kontoguthabens erhoben werden kann, bedarf keiner Entschei-

dung. Dem Anspruch gemäß § 780 Satz 1 BGB steht in Höhe der Klage-

forderung die im Schreiben der Beklagten vom 8. November 1999 erho-

bene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821

BGB) entgegen (vgl. hierzu: Senat, Urteile vom 16. April 1991 - XI ZR

68/90, WM 1991, 1152, 1153 und vom 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91,

WM 1992, 1522, 1523), so daß ein Kontoguthaben, dessen Auszahlung

der Kläger verlangen könnte, nicht besteht.

2. Die Beklagte kann die gegenüber der Schuldnerin abgegebenen

Schuldversprechen, die in den auf dem Konto ...200 vorgenommenen

Gutschriften über 357.535,50 DM und 90.016,88 DM vom 29. Juli 1993

sowie über 2.860.770,46 DM vom 5. August 1993 liegen, nach § 812 Abs. 2

BGB kondizieren, soweit sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

a) Die Gutschriften über 357.535,50 DM und 90.016,88 DM resultie-

ren aus wirksam verpfändeten Festgeldguthaben der Schuldnerin bei der

Beklagten. Nach der Verwertung ihres Pfandrechts war die Beklagte ver-

pflichtet, diese Guthaben der Schuldnerin auf dem Konto ...200 gutzu-

schreiben. Eine Kondiktion dieser Gutschriften, die zu einer Reduzierung

der unstreitigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin von 2.860.770,46 DM

auf 2.413.218,08 DM geführt haben, scheidet deshalb aus.

b) Bei der Gutschrift über 2.860.770,46 DM vom 5. August 1993

handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um eine bloße

bankinterne Umbuchung vom Abwicklungskonto ...202 auf das Konto

...200, auf die die Schuldnerin in dieser Höhe auch unter Berücksichti-

gung der Überweisung ihrer Hauptgesellschafterin vom 6. August 1993

über 2.414.431,17 DM keinen Anspruch hatte. Diese Überweisung ist

nach Darstellung der Beklagten nicht an die Schuldnerin, sondern an sie,

die Beklagte, auf ihren eigenen Anspruch gegen die Hauptgesellschafte-

rin aus deren Schuldbeitritt auf das Abwicklungskonto ...202 erfolgt.

Durch diese Überweisung ist die nur noch in Höhe von 2.413.218,08 DM

bestehende Verbindlichkeit der Schuldnerin erloschen (§ 422 Abs. 1

Satz 1 BGB). Das in der Gutschrift vom 5. August 1993 liegende Schuld-

versprechen ist mithin in Höhe von 447.552,38 DM (2.860.770,46 DM -

2.413.218,08 DM), d.h. in Höhe der Klageforderung, ohne Rechtsgrund

abgegeben worden.

Soweit der von der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin an die Be-

klagte überwiesene Betrag die Verbindlichkeiten der Schuldnerin um

1.213,09 DM (2.414.431,17 DM - 2.413.218,08 DM) übersteigt, hat eine

Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Verhältnis

zwischen ihr und der Beklagten oder aber eine Verrechnung auf andere

Verbindlichkeiten der Hauptgesellschafterin stattzufinden. Der Schuldne-

rin steht dieser Betrag nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu.

3. Die Beklagte kann ihren Bereicherungsanspruch gegenüber der

Klageforderung einredeweise geltend machen (§ 812 Abs. 2, § 821

BGB).

a) Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung steht der Bereiche-

rungseinrede nicht entgegen. Einreden und Einwendungen, die gegen

einen Anspruch des Schuldners erhoben werden können, sind grund-

sätzlich auch dem Verwalter gegenüber zulässig. Ein Ausschluß der Ein-

rede der ungerechtfertigten Bereicherung war in der Gesamtvollstrek-

kungsordnung nicht vorgesehen. Der Wert der Masse wird dadurch nicht

geschmälert, weil eine mit der Bereicherungseinrede behaftete Forde-

rung von vornherein wertlos ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994

- IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 353 f.).

b) Die Beklagte hat die Bereicherungseinrede unanfechtbar er-

langt. Eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO kommt nicht in

Betracht, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Da die Forde-

rung gegen die Beklagte bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung einrede-

behaftet und wertlos war, stand den Gläubigern zu keinem Zeitpunkt ein

einredefreier Anspruch als Zugriffsobjekt zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil

vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354).

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird

nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Hauptgesell-

schafterin der Schuldnerin aufgrund ihres Schuldbeitritts an die Beklagte

auf das Konto ...202 2.414.431,17 DM oder aber an die Schuldnerin auf

deren Konto ...200 2.860.770,46 DM überwiesen hat. Letzterenfalls stün-

de der Beklagten weder die Bereicherungseinrede noch ein Stornie-

rungsrecht zu.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Appl