Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.06.2005 – XI ZR 152/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. Juni 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 152/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 812

Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem

sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes

ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen un-

mittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist,

und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts

Karlsruhe vom 12. Dezember 2000 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der

Kläger.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-

ger seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte

der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten

der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen

Kosten des Drittwiderbeklagten sowie die Hälfte der Ge-

richtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Revisions- und Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außerge-

richtlichen Kosten, 56% der Gerichtskosten und 62%

der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Be-

klagten, die nach dem Senatsbeschluß vom 25. Januar

2005 die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbe-

klagten zu tragen hat, fallen außerdem 44% der Ge-

richtskosten und 38% ihrer außergerichtlichen Kosten

zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der

F. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. ) die be-

klagte Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.

F. und K.

GmbH & Co. KG (im folgenden: K. ) schädigten in betrügeri-

schem Zusammenwirken Leasinggesellschaften. K. verkaufte in gro-

ßem Umfang Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht

war, an Leasinggesellschaften, die sie an F. verleasten. Die Lea-

singgesellschaften überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto

der K. bei der Beklagten. K. überwies die Gelder teilweise an

F. , die damit unter anderem Teile der Leasingraten bezahlte.

Am

4. Februar

2000

beauftragte

K.

die

Beklagte,

27 Millionen DM auf ein beim Bankhaus ... geführtes

Konto der F. zu überweisen. Nachdem die betrügerischen Ma-

chenschaften von F. und K. in der Öffentlichkeit bekannt gewor-

den waren, änderte die Beklagte in der Absicht, sich eine Aufrech-

nungsmöglichkeit zu verschaffen, den schriftlichen Überweisungsauftrag

der K. ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den Namen und

die Bankleitzahl der Empfängerbank sowie die Kontonummer des Emp-

fängers strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführ-

ten Kontos der F. ersetzte. Außerdem änderte sie den Überwei-

sungsbetrag in 18.640.000 DM ab, weil das Konto der K. nur in dieser

Höhe ein Guthaben aufwies. Diesen Betrag belastete die Beklagte dem

Konto der K. und schrieb ihn dem bei ihr geführten Konto der F.

am 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem Konto der K. neue Deckung

zugeflossen war, erstellte die Beklagte am 8. Februar 2000 eigenmächtig

einen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe von 879.000 DM zu-

gunsten des bei ihr geführten Kontos der F. . Als Überweisende

gab sie die K. und als Verwendungszweck die Teilausführung des Ü-

berweisungsauftrages vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von

879.000 DM belastete sie dem Konto der K. und schrieb ihn dem Konto

der F. am 8. Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Gut-

haben von 19.518.891,62 DM auf.

Der Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzver-

walter über das Vermögen der F. bestellt wurde, forderte die Be-

klagte zur Überweisung des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-An-

derkonto auf. Daraufhin erklärte die Beklagte, wie von Anfang an beab-

sichtigt, die Aufrechnung mit Forderungen, die ihr von Leasinggesell-

schaften zur Refinanzierung verkauft und abgetreten worden waren, und

buchte das Guthaben auf ein eigenes Konto um. Nachdem der Kläger auf

die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hingewiesen hat, erhebt die Be-

klagte keine eigenen Ansprüche auf das Guthaben mehr. Sie wendet

sich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und den

Drittwiderbeklagten, der am 1. Juni 2000 zum Insolvenzverwalter über

das Vermögen der K. bestellt wurde und die Beklagte auf Rückzahlung

der Überweisungsbeträge in Anspruch nimmt.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung

von 19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat mit der Widerkla-

ge die Feststellung begehrt, daß dem Drittwiderbeklagten kein Rückzah-

lungsanspruch in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie

zusteht, wenn sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2

ZPO abgetrennt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen und ihre in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall

des Mißerfolges ihrer Berufung erhobene Widerklage als unzulässig ab-

gewiesen. Die Beklagte hat mit der Revision ihren Klageabweisungs- und

Widerklageantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Abweisung der Wi-

derklage vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat

hat durch Beschluß vom 25. Januar 2005 die Nichtzulassungsbeschwer-

de zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen, soweit

das Berufungsurteil die Widerklage betrifft.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar

2005 als unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem

Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung

der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im we-

sentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BGB auf Zah-

lung der dem Konto der F. gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM

(= 9.979.850,82 €) zu. Die Gutschriften hätten nich t unter einem Vorbe-

halt gestanden. Die Aufrechnungsabsicht der Beklagten sei im Zeitpunkt

der Gutschriften nicht erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung

bewirkte Erlöschen der Forderungen hätten die Parteien durch eine ver-

tragliche Neubegründung rückgängig gemacht.

Die Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Klägers aus

dem Saldoanerkenntnis keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB

erheben. Ihr stehe als Bank des Überweisenden kein unmittelbarer Be-

reicherungsanspruch gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu.

Bei fehlerhaften Banküberweisungen erfolge der Bereicherungsausgleich

grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungs-

verhältnis zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten

Bank und im Valutaverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem

Überweisungsempfänger. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank

gegen den Überweisungsempfänger bestehe nur, wenn die fehlerhafte

Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden

könne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksa-

men Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirk-

sam erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem

Überweisungsempfänger dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien

hier nicht erfüllt. Die K. habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die wei-

sungswidrige Abänderung dieses Auftrages durch die Beklagte rechtfer-

tige keine Direktkondiktion, weil die Abänderung unerheblich und die

Kenntnis des Überweisungsempfängers von der Abänderung nicht erwie-

sen sei.

Die Abänderung des Empfängerkontos sei keine erhebliche Abwei-

chung von dem erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß K. an F.

habe überweisen wollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Die Beklag-

te habe nicht substantiiert vorgetragen, daß K. ein überragendes Inte-

resse an einer Überweisung gerade auf das von ihr angegebene Konto

gehabt habe. F. habe über den auf ihrem kreditorisch geführten

Konto bei der Beklagten gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso

verfügen können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungs-

auftrag angegebene Konto. Die Berufung des Überweisenden auf eine

weisungswidrige Durchführung des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn

derjenige das Geld erhalte, der es nach dem Willen des Überweisenden

erhalten sollte.

Zur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die Beklagte ge-

mäß § 665 BGB berechtigt gewesen, weil das Konto der K. nur be-

grenzte Deckung aufgewiesen habe.

Die Überweisung könne der K. auch dann zugerechnet werden,

wenn die Beklagte das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung ab-

geändert habe. Die Beklagte habe ihre mit der Kontoauswechslung ver-

folgten Absichten jedenfalls nicht offengelegt.

Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten scheitere auch daran,

daß die Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfän-

ger die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der

Gutschrift bekannt war. F. habe einen Geldeingang von seiten der

K. erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto er-

halten.

Der Überweisungsauftrag der K. sei auch nicht gemäß § 138

BGB nichtig gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnis-

ses zwischen K. und F. wegen betrügerischen Zusammenwir-

kens habe sich nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen der K. und

der Beklagten ausgewirkt.

Ein Recht der Empfängerbank, die Auszahlung zu verweigern,

komme allenfalls in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die er-

langte Deckung zurückgeben müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall,

weil ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf

Aufwendungsersatz gegen den Überweisenden bestehe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom

7. und 8. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM

sind zwar als Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die

daraus resultierenden Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber

kontokorrentgebunden und können nicht selbständig geltend gemacht

werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; Senat, Urteil vom

15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895). Das Kontokorrent-

verhältnis ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der F. am 1. April 2000 beendet worden. Der damit fäl-

lig gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß, den sogenann-

ten kausalen Saldo (BGHZ 70, 86, 93), wird aber mit der Klage nicht gel-

tend gemacht.

2. Auch ein Saldoanerkenntnis kommt, anders als das Berufungs-

gericht meint, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag ist nicht zu ent-

nehmen, daß die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Rechnungs-

abschlusses ein Saldoanerkenntnis in Höhe der Klageforderung abgege-

ben hat. Das in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene

Guthaben in Höhe der Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung

im kontokorrentrechtlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessal-

do dar (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 27).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesicht-

punkt begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1,

§ 607 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003

- XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - XI ZR

338/03, ZIP 2005, 894, 895) auf Auszahlung des in dem Kontoauszug

vom 8. Februar 2000 ausgewiesenen Guthabens in Höhe der Klageforde-

rung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil die Beklagte gegenüber den in

das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB in

Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die Einrede der un-

gerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat.

a) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die Be-

klagte hat bei der Erteilung der Gutschriften weder auf den Kontoauszü-

gen noch in sonstiger Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht.

Die Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat

nicht gegenüber diesen Ansprüchen, sondern gegenüber der Forderung

gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des

Guthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber den

Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht zulässig

gewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung

einer selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat BGHZ 117, 135, 141).

Deshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden (Staub/Canaris,

HGB 4. Aufl. § 355 Rdn. 105).

b) Die Beklagte kann als Überweisungsbank entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw.

-aner-

kenntnisse, die in den Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und

879.000 DM liegen, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren,

weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

aa) (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen

der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftra-

ges, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also

zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum

anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger

(st.Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht

ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungs-

anspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anwei-

sung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Feh-

len einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl.

hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274),

sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat

BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom 3. Februar 2004

- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). Ohne

gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden

nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfän-

gerhorizont des Anweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbe-

stimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser

nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung ent-

sprechenden Anweisung hervorgerufen hat (Senat BGHZ 147, 145, 151;

152, 307, 312 und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004,

671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen).

(2) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Überweisungsbank

einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt,

weil der K. die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB

gegen die Beklagte, die F. durch die Gutschriften der Überwei-

sungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei

der Beklagten geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerech-

net werden kann. Die K. hat der Beklagten keinen Überweisungsauf-

trag zugunsten des Kontos der F. bei der Beklagten erteilt und

auch keinen dahingehenden Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag

der K. vom 4. Februar 2000, 27 Millionen DM auf das Konto der F.

bei dem Bankhaus ... zu überweisen, ist keine

ausreichende Zurechnungsgrundlage.

(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. Februar 2000 in

Höhe von 879.000 DM. Diese hat die Beklagte nicht aufgrund des Über-

weisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des

von

ihr selbst eigenmächtig erstellten Überweisungsauftrages vom

8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der Gutschrift auf dem bei ihr geführ-

ten Konto der F. hat sich die Beklagte vorsätzlich über den erklär-

ten Willen der K. als Überweisungsauftraggeberin hinweggesetzt. In

der Absicht, sich eine ihr nicht zustehende Aufrechnungsmöglichkeit zu

verschaffen, ist sie eigenmächtig und unberechtigt an die Stelle der Ü-

berweisungsauftraggeberin getreten und hat einen anderen als den von

dieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und ausgeführt. Dies

schließt es aus, die von der Beklagten am 8. Februar 2000 auf dem bei

ihr geführten Konto der F. eigenmächtig vorgenommene Gutschrift

der K. als Leistung zuzurechnen.

(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000

in Höhe von

18.640.000 DM kann der K. nicht als Leistung zugerechnet werden. In

dieser Gutschrift liegt nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des

Überweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu Nob-

be, WM 2001, Sonderbeilage 4 S. 26 f.; Schimansky, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rdn. 6 und zur Ab-

weichung vom Empfängerkonto: BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR

129/96, WM 1997, 1324, 1325), sondern die vorsätzliche Ausführung ei-

ner anderen als der von der K. am 4. Februar 2000 in Auftrag gegebe-

nen Überweisung. Die Beklagte hat den schriftlichen Überweisungsauf-

trag der K. verfälscht, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der

Empfängerbank, die Kontonummer des Empfängers sowie den Überwei-

sungsbetrag eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst bestimmte

Angaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen Überweisungsauftrag

erstellt, der sich von dem Auftrag der K. grundlegend unterschied.

Dies wird insbesondere daran deutlich, daß F. durch die tatsäch-

lich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781

BGB gegen das Bankhaus ... , die die K. ihr zu-

wenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die Beklagte

erlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine Aufrech-

nungsmöglichkeit zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners

war wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil F. bzw. der

Kläger über ein Guthaben bei dem Bankhaus ... so-

fort frei hätte verfügen können, während die Beklagte den Überwei-

sungsauftrag des Klägers zugunsten seines Insolvenzverwalter-Ander-

kontos bislang, anfangs wegen ihrer Aufrechnungsabsicht, später im

Hinblick auf den vom Drittwiderbeklagten erhobenen Rückerstattungsan-

spruch, nicht ausgeführt hat.

Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs

vom 18. April 1985 (VII ZR 309/84, WM 1985, 826) und vom 5. Mai 1986

(II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die Beklagte die Ü-

berweisung nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überwei-

sungsvordruck enthaltenen Fakultativklausel: "oder ein anderes Konto

des Empfängers" auf das bei ihr geführte Konto der F. ausgeführt.

Sie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom Bundesgerichts-

hof (BGHZ 98, 24, 28) für unwirksam erklärte Fakultativklausel nicht ent-

hielt, zur Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert,

indem sie die Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die

Bankleitzahl seiner Bank strich und durch die Daten des bei ihr geführten

Kontos ersetzte. Die anschließende Überweisung auf dieses Konto ent-

spricht zwar dem von der Beklagten selbst durch die eigenmächtigen

Veränderungen erstellten Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der

K. erteilten Auftrag. Deren Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000

zugunsten des Kontos der F. bei dem Bankhaus ...

ist keine ausreichende Grundlage, ihr die von ihr nicht in Auf-

trag gegebene Überweisung auf ein Konto bei der Beklagten zuzurech-

nen.

Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung

zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994

(XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser

Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die

Überweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im Überweisungs-

auftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der Überwei-

sungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom

Überweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die Über-

weisung in diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an

den Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128,

135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in

dem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftragge-

ber angegebene Konto erfolgt ist.

Hinzu kommt noch, daß die Beklagte auf dem Überweisungsträger

auch den Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag über-

wiesen hat. Ein Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur

Teilausführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies

dem erkennbaren Willen und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl.

BGH, Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 152/58, WM 1959, 1002, 1003).

Dafür fehlten aber im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Au-

ßerdem bestand nach der Unterrichtung der K. über die ungenügende

Deckung durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2000 aus-

reichend Zeit, die weitere Entschließung der K. abzuwarten (§ 665

Satz 2 BGB).

bb) F. hat die Ansprüche aus den Schuldversprechen bzw.

-anerkenntnissen der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechts-

grund erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwi-

schen F. und K. ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche,

wie dargelegt, der K. nicht als Leistung zugerechnet werden kann.

Auch aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten hatte F.

keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der Ü-

berweisungsbeträge, weil die Beklagte durch die Belastungsbuchungen

auf dem Konto der K. keine Deckung erlangt hat. Da die Beklagte vor-

sätzlich nicht den von K. am 4. Februar 2000 erteilten, sondern ande-

re, eigenmächtig von ihr selbst erstellte Überweisungsaufträge ausge-

führt hat, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB

gegen K. nicht zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Belastungs-

buchungen, die als Realakte zu qualifizieren sind, rückgängig zu ma-

chen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgängigmachung der

Kontobelastungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht

gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn

eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Inte-

resse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt (Senat, Urteil vom

8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; OLG Hamm

WM 1985, 1065, 1066; OLG Köln WM 2001, 2003, 2005). So liegt es hier

nicht. Die Beklagte hat nicht den von K. erteilten Überweisungsauftrag

weisungswidrig, sondern andere Überweisungsaufträge, die sie eigen-

mächtig selbst erstellt hatte, ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse

der K. verletzt. Diese wollte F. , wie dargelegt, ein Guthaben bei

dem Bankhaus ... zuwenden, über das F. so-

fort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Gutha-

bens hat F. aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklag-

ten Ansprüche gegen die Beklagte erlangt, über die diese bislang keine

Verfügungen zugelassen hat.

cc) Der Bereicherungsanspruch der Beklagten als Überweisungs-

bank ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf

Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, Urteile vom 20. März

1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR

12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier,

weil die Beklagte als Überweisungsbank keine eigene Leistung an F.

erbringen wollte.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß

§ 826 BGB zu. Die Beklagte hat F. dadurch, daß sie den Überwei-

sungsbetrag nicht an das im Überweisungsauftrag der K. angegebene

Bankhaus ... weiterleitete, nicht sittenwidrig ge-

schädigt. F. , die in betrügerischem Zusammenwirken mit K.

Leasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen

Anspruch

gegen K.

auf

den

angewiesenen Betrag

von

27 Millionen DM, da das Valutaverhältnis nach dem Sachvortrag der Par-

teien wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1

BGB).

Die Beklagte hatte auch nicht den Vorsatz, F. zu schädigen.

Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte davon aus-

ging, F. könne ihrem Konto beim Bankhaus ...

gutgeschriebene Beträge endgültig behalten und müsse sie nicht an K.

herausgeben.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage ab-

weisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen