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BGH Urteil vom 08.05.2003 – 4 StR 550/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 550/02

Urteil

vom

8. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger für den Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-

teil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vor-

genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach

§ 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt

hat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue

(Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den

Angeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Ange-

klagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen.

Der Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver-

urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nur

hinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staats-

anwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmit-

tel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

I.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zu

seiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der

gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 be-

gonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu er-

richten, beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März

1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zum

Kauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten,

als Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.

In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Ent-

schluß, die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeinde

nicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P.

GmbH (künftig: S. GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischen-

erwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafter

dieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter waren

alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit

einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstücke

zunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemein-

de weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vor

dem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an den

Grundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierte

der Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.

In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend per-

sönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbege-

biet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.

Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1,

2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einfluß-

nahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlan-

gung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. Die

Eigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2

bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbar

an die Gemeinde verkauft.

Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben die

genannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw.

1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihre

Grundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.

Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auch

durch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.

Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeinde

bei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer-

begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage eines

Kaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zu-

stande.

Am selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Ange-

klagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des Eigentümers

M. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises

von 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Ange-

klagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstück

von der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preis

von 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an die

S. GmbH erfolgte am 6. November 1991.

Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH,

vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der Grundstückseigentümer

T. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle

2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung der

Grundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhe

von insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbH

überwiesen.

Schließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das nota-

rielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Ankla-

ge) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesell-

schaft – der S. GmbH M. und P. – am

23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im sel-

ben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den

Angeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge-

meinde am 18. Februar 1993.

2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grund-

stückseigentümer, die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Ver-

käufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), sieht

die Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt.

StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerb

durch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hat

das Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen, da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstücksei-

gentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführt

worden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern kön-

nen.

b) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsäch-

lichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nicht

festzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. gefördert

habe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S.

GmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerb

vom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. geht

die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A.

Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten

B. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH al-

lenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt hätten.

In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereits

mangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verur-

teilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert.

II.

Der Angeklagte B.

1. Die Revision des Angeklagten

Das Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten auf.

a) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Da

sich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S.

GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufver-

träge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf der

Grundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen,

war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgen

ergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklicht

hatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche

Vermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung

maßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung ent-

scheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch

verschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich

(BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in den

notariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S.

GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariel-

len Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich in

der hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese

erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher je-

denfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar

2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung der

Tat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom

22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken

im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hier

zu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. Die

Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anord-

nungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revisi-

on beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine

Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Fra-

ge ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung

(§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7.

August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegen

stand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).

b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge

gegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigespro-

chen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirt-

schaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des An-

geklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurf

zu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.

Der Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. dieser

gegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl.

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). Diese

Vermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz

2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom

17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermei-

ster verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirt-

schaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinde-

ratsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl.

Richter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Ge-

meinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).

Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte

die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlus-

ses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,

daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten

einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,

wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des be-

treuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807

ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatz

nicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch den

Angeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht ge-

genüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in wel-

chen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auch

an die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S.

GmbH als Verkäufer vermittelt hat.

Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht des

Angeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daß

bereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März

1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßiges

Handeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenen

Feststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt,

der Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlich

nachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, der

den vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstücke

an die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keine

Verfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildete

aber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümern

gegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zu

Lasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote.

Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst

an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbs-

bereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagte

durch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die von

dem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufs

ihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Ver-

kauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl.

auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsange-

boten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die

Gemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen

1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsab-

schluß, sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertrages

unmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von

5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. – wie ihm dies bei der Umsetzung

des Gemeinderatsbeschlusses oblag – um den Direktkauf der Grundstücke

bemüht hätte.

Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlende

Vermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der An-

klage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarf

die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aber

das gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesondere

wegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sach-

lich-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruch

insgesamt auf.

III.

Der Angeklagte S.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des An-

geklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B.

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten

S. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbst

im März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche

"Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbH

getroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu dem

jedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S.

GmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführer

der GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.

Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhalten

des Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfe

zur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat.

Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Ange-

klagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Ge-

schäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß die-

ses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHR

StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht,

wie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer

nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr,

ob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft die

Straftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.

Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte

S. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertrauliche

Vorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. "

überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die

S. GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworben

hat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft". Den

Vermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberater

der GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. Au-

gust 1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks und

dessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Ange-

klagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auch

deren Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwi-

schen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. in

seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umset-

zung der Vereinbarung entfaltete.

Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbH

hätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertung

mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhalt

des oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten S.

sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfalls

einem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit dem

Angeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an

deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur ver-

tretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor,

wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen

Vorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit die-

sem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.

Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eben-

falls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat des

Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichen

Überprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible