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BGH Urteil vom 13.03.2008 – 4 StR 511/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.:Untreue zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. sowie die Angeklagten in Person,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt-
schaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten B. am 1. Juli 2002 wegen
Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt,
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn wegen weiterer
Vorwürfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es vom
Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. freigesprochen. Auf die
Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003
diese Entscheidung bezüglich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des
Angeklagten B. wurde verworfen
(Senatsurteil vom 8. Mai 2003
- 4 StR 550/02 = BGH NJW 2003, 3498). Das Landgericht hat nunmehr beide
Angeklagten vollumfänglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staats-
anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden.
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Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
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1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde
nach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten.
Im Sommer 1990 kam der Angeklagte B. , damals Bürgermeister der Ge-
meinde, mit dem Angeklagten S. in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine
Zusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets
einschaltete. Der Angeklagte S. gründete im September 1990 mit mehreren
Geschäftspartnern die S. und Partner GmbH (im Folgenden: S.
GmbH) und die T. GmbH, deren Gesellschaftszwecke darauf gerichtet wa-
ren, in Gemeinden des Saalkreises Grundstücke zu erwerben, darauf Wohn-
und Gewerbegebiete zu planen und zu erschließen und diese sodann gewinn-
bringend an Investoren zu veräußern. Die Gemeinden sollten die erforderlichen
planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen.
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Entsprechend wollte der Angeklagte S. mit den im vorgesehenen Ge-
werbegebiet in belegenen Grundstücken verfahren. Er beabsichtigte,
die im Privateigentum stehenden Grundstücke für 5 DM/m² zu erwerben. Für
die Pläne und die Preisvorstellungen des Angeklagten S. machte sich der
Angeklagte B. gegenüber dem Gemeinderat und gegenüber den Grund-
stückseigentümern stark. Anhand einer vom Angeklagten B. erhaltenen
Liste trat der Angeklagte S. zunächst an sieben Grundstückseigentümer
heran und gewann diese für den Verkauf ihrer Grundstücke. Am 28. März 1991
und am 11. April 1991 gaben diese Eigentümer notariell beglaubigte, auf zwei
Jahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundstücke für
5 DM/m² zu Gunsten der S. GmbH oder einen von der GmbH zu benen-
nenden Dritten ab.
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Nachdem es der T. GmbH in der Folgezeit nur sehr eingeschränkt
gelungen war, Investoren für das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der
Angeklagte B. , beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des
Saalkreises tätigen Josef Mo. , die vom Angeklagten S. durch die Opti-
onsverträge gesicherten Grundstücke für die Gemeinde zu erwerben. Er hoffte,
auf diese Weise Fördermittel zu Gunsten der Gemeinde erhalten und die
Grundstücke deshalb billiger als ein privater Investor weiterveräußern zu kön-
nen. Er kam mit S. überein, die gesicherten Grundstücke zu einem Preis
von 10 DM/m² für die Gemeinde zu erwerben, nachdem die S. GmbH von
ihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte S. bestand, Gebrauch gemacht
hatte.
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Im August 1991 schloss die Gemeinde , vertreten durch den
Angeklagten B. , mit der damaligen bank ( ) zum
Zwecke des Ankaufs der Grundstücke einen Kreditvertrag über 13,8 Millionen
DM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell
für die Vergabe von Kommunalkrediten (sogen. "Kredite außerhalb des Haus-
halts"). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den Kommunen erlaubt wer-
den, Kredite für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken aufzu-
nehmen, ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der Kre-
ditvertrag sah deshalb vor, dass die Rückzahlung des Darlehens frühestens
nach fünf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des Kredi-
tes noch zu verlängern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die
Gemeinde - wiederum vertreten durch den Angeklagten B. - die sieben vom
Angeklagten S. gesicherten Grundstücke für 10 DM/m², nachdem zuvor
die jeweiligen Kaufoptionen für 5 DM/m² zu Gunsten einer der Gesellschaften
des Angeklagten S. ausgeübt worden waren. Ein weiteres im Gewerbe-
gebiet belegenes Grundstück wurde vom Angeklagten S. in gleicher Weise
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durch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und später eben-
falls nach einem Zwischenerwerb durch eine der beiden GmbH's für 10 DM/m²
an die Gemeinde weiterverkauft.
Den Grundstückskäufen stimmte der Gemeinderat am 10. März 1993
nachträglich zu. Weiterveräußert wurden bisher lediglich 40 % der Fläche.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten B. vom Vorwurf der Untreue
(in 8 Fällen), den Angeklagten S. von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet
zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon
zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen
Grundstückserwerb durch die Gemeinde geplant hatten und durch den Zwi-
schenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH bewusst
einen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der Gemeinde vereitelten.
Die Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den übereinstimmenden
Einlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat
diese durch die Angaben des Zeugen Mo. und zweier Gesellschafter der
S. bzw. T. GmbH bestätigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein
kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwi-
schenerwerb hat das Landgericht demgegenüber nicht daraus herzuleiten ver-
mocht, dass
- sich ein Gesellschafter der T. GmbH bereits Anfang 1991 bei der
über Möglichkeiten der Kreditvergabe an Kommunen erkundigt und
- entsprechendes Informationsmaterial über das Finanzierungsmodell "Kredite außerhalb des Haushalts" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten B. hatte zukommen lassen,
- dieser bereits einen Tag später gegenüber dem Angeklagten S. Interesse an dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gesprächs- termins bei der Bank gebeten hatte,
- Gesellschafter der T. GmbH daraufhin am 25. Februar 1991 bei der für Kommunalinvestitionen zuständigen Abteilung der die Planungen für das Gewerbegebiet in vorstellten und
- der Gemeinderat am 5. März 1991 dem Angeklagten B. gestattete, Kre- dite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell "zum Kauf von Grund und Boden und für Erschließungszwecke" aufzunehmen und für die Gemeinde "Grund und Boden" zu erwerben.
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.
Auf die Formalrügen kommt es daher nicht an.
Die Beweiswürdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Män-
gel auf.
Die Erwägungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives
Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der Gemeinde nachtei-
ligen Zwischenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH aus-
geschlossen hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsa-
chengrundlage und enthalten Widersprüche. Sie lassen zudem besorgen, dass
das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der
Schuld der Angeklagten gestellt und den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne
Indizien angewandt hat, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Über-
zeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH
NStZ 1999, 205, 206).
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1. Dies gilt zunächst für die Begründung, mit welcher die Strafkammer
dem Gespräch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten S. , zwei
weiteren Gesellschaftern der T. GmbH und zwei Mitarbeitern der Abteilung
Kommunalinvestitionen der eine indizielle Bedeutung für einen bereits
zu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundstücke
durch die Gemeinde abgesprochen hat.
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Die Strafkammer hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszu-
schließen vermocht, dass die Gesellschafter der T. GmbH das Gespräch
mit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich über Kreditaufnahmen für die Ge-
sellschaft zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, nämlich
an die für die Vergabe von Kommunalkrediten zuständige Abteilung weitergelei-
tet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern
liegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getrof-
fenen Feststellungen der bei dem Gespräch anwesende Gesellschafter H.
bereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der über die Vergabe von
Kommunalkrediten informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten
und dem Angeklagten B. zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag
vor dem Gespräch gegenüber dem Angeklagten S. sein Interesse an dem
angebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abklärung eines diesbe-
züglichen Gesprächstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enthält das Urteil
keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass, was nach den Urteilsfeststellun-
gen zu erwarten gewesen wäre, vor Abschluss der Optionsverträge seitens der
Gesellschaften eine eigene Kreditaufnahme für den Grundstückserwerb ange-
strebt war.
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2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten
angestellte Überlegung, der Angeklagte B. habe sich zu diesem früheren
Zeitpunkt möglicherweise nicht wegen des Projekts "Gewerbegebiet", sondern
im Hinblick auf "spätere oder andere Vorhaben" der Gemeinde für das Finanzie-
rungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragfähigen Tatsachen-
grundlage. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte
bereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten B. ergeben haben, hat die
Strafkammer keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemein-
de im damaligen Zeitraum zu treffen vermocht. Die Erwägung ist aber insbe-
sondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen Feststel-
lungen die bei der geführten Gespräche nur die Finanzierung des
Gewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. März 1991 gemeinsam mit
zwei Gesellschaftern der S. bzw. T. GmbH dem Landrat Pläne über die
Errichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. März
1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten
Kreditfinanzierung über die bat.
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3. Auch die Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 1991, in
welchem der Angeklagte B. zur Aufnahme von Krediten bei der
und zum Erwerb von Grundstücken für die Gemeinde ermächtigt wurde, sei
möglicherweise nachträglich, nämlich erst nach dem Erwerb der Grundstücke
für die Gemeinde, in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ur-
sprünglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht
nachvollziehbar begründet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das Landge-
richt einerseits der Einlassung des Angeklagten B. , der fragliche Beschluss
sei insgesamt erstmals nach Beantragung des Kommunalkredits im August
1991 erstellt und auf den 5. März 1991 rückdatiert und erst dann als Anlage
zum Gemeinderatsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber
einen Austausch des Beschlusses für möglich hält. Unklar bleibt vor allem, wel-
chen Inhalt der ursprüngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem ge-
gebenenfalls indizielle Bedeutung für die erhobenen Tatvorwürfe beizumessen
gewesen wäre.
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4. Schließlich begegnen die Formulierungen, es sei "nicht zwingend",
dass das Gespräch am 25. Februar 1991 in den Räumen der der
Vorbereitung eines Kommunalkredits gedient habe bzw. der Gemeinderatsbe-
schluss vom 5. März 1991 sei kein "zwingendes Indiz" für die Vorwürfe in der
Anklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die Straf-
kammer bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten
des Angeklagten Schlüsse gezogen werden können, wenn diese nicht zwin-
gend, sondern nur möglich sind (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung
25).
III.
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Die dargelegten Mängel in der Beweiswürdigung ziehen die erneute Auf-
hebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu
neuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
herzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen.
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Ein solches ist in der Rechtsprechung nur in außergewöhnlichen Einzel-
fällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neu-
en Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46,
159, 171; BVerfG NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor.
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Hier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-
gerung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erforderlichkeit
zweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe
des Tatvorwurfs am 22. März 2000 nunmehr insgesamt achtjährige Verfahrens-
dauer gestützt werden (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGHR MRK Art. 6
Abs. 1 Verfahrensverzögerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des Umstan-
des, dass die Grenze der absoluten Verjährung um mittlerweile mehr als fünf
Jahre überschritten wäre und das Verfahren jedenfalls in der Zeit zwischen Zu-
rückverweisung der Sache durch den Senat und Beginn der zweiten Hauptver-
handlung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der
Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausmaß der bisher ein-
getretenen Verfahrensverzögerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last
liegenden Tatvorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem
Schadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig
dar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rah-
men der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht käme und
die Weiterführung des Verfahrens deshalb unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH
wistra 2006, 262 f.).
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Über eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung denk-
bare Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153 a StPO wird gegebenenfalls
der neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-
ten zu entscheiden haben.
IV.
21
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch
und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible