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BGH Urteil vom 13.03.2008 – 4 StR 511/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

13. März 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 511/07

1.

2.

wegen zu Ziff. 1.:Untreue zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. sowie die Angeklagten in Person,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt-

schaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten B. am 1. Juli 2002 wegen

Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt,

die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn wegen weiterer

Vorwürfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es vom

Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. freigesprochen. Auf die

Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003

diese Entscheidung bezüglich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des

Angeklagten B. wurde verworfen

(Senatsurteil vom 8. Mai 2003

- 4 StR 550/02 = BGH NJW 2003, 3498). Das Landgericht hat nunmehr beide

Angeklagten vollumfänglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die

Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staats-

anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden.

2

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde

nach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten.

Im Sommer 1990 kam der Angeklagte B. , damals Bürgermeister der Ge-

meinde, mit dem Angeklagten S. in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine

Zusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets

einschaltete. Der Angeklagte S. gründete im September 1990 mit mehreren

Geschäftspartnern die S. und Partner GmbH (im Folgenden: S.

GmbH) und die T. GmbH, deren Gesellschaftszwecke darauf gerichtet wa-

ren, in Gemeinden des Saalkreises Grundstücke zu erwerben, darauf Wohn-

und Gewerbegebiete zu planen und zu erschließen und diese sodann gewinn-

bringend an Investoren zu veräußern. Die Gemeinden sollten die erforderlichen

planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen.

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Entsprechend wollte der Angeklagte S. mit den im vorgesehenen Ge-

werbegebiet in belegenen Grundstücken verfahren. Er beabsichtigte,

die im Privateigentum stehenden Grundstücke für 5 DM/m² zu erwerben. Für

die Pläne und die Preisvorstellungen des Angeklagten S. machte sich der

Angeklagte B. gegenüber dem Gemeinderat und gegenüber den Grund-

stückseigentümern stark. Anhand einer vom Angeklagten B. erhaltenen

Liste trat der Angeklagte S. zunächst an sieben Grundstückseigentümer

heran und gewann diese für den Verkauf ihrer Grundstücke. Am 28. März 1991

und am 11. April 1991 gaben diese Eigentümer notariell beglaubigte, auf zwei

Jahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundstücke für

5 DM/m² zu Gunsten der S. GmbH oder einen von der GmbH zu benen-

nenden Dritten ab.

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Nachdem es der T. GmbH in der Folgezeit nur sehr eingeschränkt

gelungen war, Investoren für das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der

Angeklagte B. , beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des

Saalkreises tätigen Josef Mo. , die vom Angeklagten S. durch die Opti-

onsverträge gesicherten Grundstücke für die Gemeinde zu erwerben. Er hoffte,

auf diese Weise Fördermittel zu Gunsten der Gemeinde erhalten und die

Grundstücke deshalb billiger als ein privater Investor weiterveräußern zu kön-

nen. Er kam mit S. überein, die gesicherten Grundstücke zu einem Preis

von 10 DM/m² für die Gemeinde zu erwerben, nachdem die S. GmbH von

ihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte S. bestand, Gebrauch gemacht

hatte.

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Im August 1991 schloss die Gemeinde , vertreten durch den

Angeklagten B. , mit der damaligen bank ( ) zum

Zwecke des Ankaufs der Grundstücke einen Kreditvertrag über 13,8 Millionen

DM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell

für die Vergabe von Kommunalkrediten (sogen. "Kredite außerhalb des Haus-

halts"). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den Kommunen erlaubt wer-

den, Kredite für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken aufzu-

nehmen, ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der Kre-

ditvertrag sah deshalb vor, dass die Rückzahlung des Darlehens frühestens

nach fünf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des Kredi-

tes noch zu verlängern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die

Gemeinde - wiederum vertreten durch den Angeklagten B. - die sieben vom

Angeklagten S. gesicherten Grundstücke für 10 DM/m², nachdem zuvor

die jeweiligen Kaufoptionen für 5 DM/m² zu Gunsten einer der Gesellschaften

des Angeklagten S. ausgeübt worden waren. Ein weiteres im Gewerbe-

gebiet belegenes Grundstück wurde vom Angeklagten S. in gleicher Weise

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durch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und später eben-

falls nach einem Zwischenerwerb durch eine der beiden GmbH's für 10 DM/m²

an die Gemeinde weiterverkauft.

Den Grundstückskäufen stimmte der Gemeinderat am 10. März 1993

nachträglich zu. Weiterveräußert wurden bisher lediglich 40 % der Fläche.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten B. vom Vorwurf der Untreue

(in 8 Fällen), den Angeklagten S. von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet

zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon

zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen

Grundstückserwerb durch die Gemeinde geplant hatten und durch den Zwi-

schenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH bewusst

einen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der Gemeinde vereitelten.

Die Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den übereinstimmenden

Einlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat

diese durch die Angaben des Zeugen Mo. und zweier Gesellschafter der

S. bzw. T. GmbH bestätigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein

kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwi-

schenerwerb hat das Landgericht demgegenüber nicht daraus herzuleiten ver-

mocht, dass

- sich ein Gesellschafter der T. GmbH bereits Anfang 1991 bei der

über Möglichkeiten der Kreditvergabe an Kommunen erkundigt und

- entsprechendes Informationsmaterial über das Finanzierungsmodell "Kredite außerhalb des Haushalts" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten B. hatte zukommen lassen,

- dieser bereits einen Tag später gegenüber dem Angeklagten S. Interesse an dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gesprächs- termins bei der Bank gebeten hatte,

- Gesellschafter der T. GmbH daraufhin am 25. Februar 1991 bei der für Kommunalinvestitionen zuständigen Abteilung der die Planungen für das Gewerbegebiet in vorstellten und

- der Gemeinderat am 5. März 1991 dem Angeklagten B. gestattete, Kre- dite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell "zum Kauf von Grund und Boden und für Erschließungszwecke" aufzunehmen und für die Gemeinde "Grund und Boden" zu erwerben.

II.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.

Auf die Formalrügen kommt es daher nicht an.

Die Beweiswürdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Män-

gel auf.

Die Erwägungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives

Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der Gemeinde nachtei-

ligen Zwischenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH aus-

geschlossen hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsa-

chengrundlage und enthalten Widersprüche. Sie lassen zudem besorgen, dass

das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der

Schuld der Angeklagten gestellt und den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne

Indizien angewandt hat, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Über-

zeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH

NStZ 1999, 205, 206).

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1. Dies gilt zunächst für die Begründung, mit welcher die Strafkammer

dem Gespräch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten S. , zwei

weiteren Gesellschaftern der T. GmbH und zwei Mitarbeitern der Abteilung

Kommunalinvestitionen der eine indizielle Bedeutung für einen bereits

zu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundstücke

durch die Gemeinde abgesprochen hat.

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Die Strafkammer hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszu-

schließen vermocht, dass die Gesellschafter der T. GmbH das Gespräch

mit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich über Kreditaufnahmen für die Ge-

sellschaft zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, nämlich

an die für die Vergabe von Kommunalkrediten zuständige Abteilung weitergelei-

tet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern

liegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getrof-

fenen Feststellungen der bei dem Gespräch anwesende Gesellschafter H.

bereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der über die Vergabe von

Kommunalkrediten informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten

und dem Angeklagten B. zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag

vor dem Gespräch gegenüber dem Angeklagten S. sein Interesse an dem

angebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abklärung eines diesbe-

züglichen Gesprächstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enthält das Urteil

keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass, was nach den Urteilsfeststellun-

gen zu erwarten gewesen wäre, vor Abschluss der Optionsverträge seitens der

Gesellschaften eine eigene Kreditaufnahme für den Grundstückserwerb ange-

strebt war.

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2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten

angestellte Überlegung, der Angeklagte B. habe sich zu diesem früheren

Zeitpunkt möglicherweise nicht wegen des Projekts "Gewerbegebiet", sondern

im Hinblick auf "spätere oder andere Vorhaben" der Gemeinde für das Finanzie-

rungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragfähigen Tatsachen-

grundlage. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte

bereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten B. ergeben haben, hat die

Strafkammer keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemein-

de im damaligen Zeitraum zu treffen vermocht. Die Erwägung ist aber insbe-

sondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen Feststel-

lungen die bei der geführten Gespräche nur die Finanzierung des

Gewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. März 1991 gemeinsam mit

zwei Gesellschaftern der S. bzw. T. GmbH dem Landrat Pläne über die

Errichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. März

1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten

Kreditfinanzierung über die bat.

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3. Auch die Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 1991, in

welchem der Angeklagte B. zur Aufnahme von Krediten bei der

und zum Erwerb von Grundstücken für die Gemeinde ermächtigt wurde, sei

möglicherweise nachträglich, nämlich erst nach dem Erwerb der Grundstücke

für die Gemeinde, in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ur-

sprünglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht

nachvollziehbar begründet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das Landge-

richt einerseits der Einlassung des Angeklagten B. , der fragliche Beschluss

sei insgesamt erstmals nach Beantragung des Kommunalkredits im August

1991 erstellt und auf den 5. März 1991 rückdatiert und erst dann als Anlage

zum Gemeinderatsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber

einen Austausch des Beschlusses für möglich hält. Unklar bleibt vor allem, wel-

chen Inhalt der ursprüngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem ge-

gebenenfalls indizielle Bedeutung für die erhobenen Tatvorwürfe beizumessen

gewesen wäre.

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4. Schließlich begegnen die Formulierungen, es sei "nicht zwingend",

dass das Gespräch am 25. Februar 1991 in den Räumen der der

Vorbereitung eines Kommunalkredits gedient habe bzw. der Gemeinderatsbe-

schluss vom 5. März 1991 sei kein "zwingendes Indiz" für die Vorwürfe in der

Anklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die Straf-

kammer bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten

des Angeklagten Schlüsse gezogen werden können, wenn diese nicht zwin-

gend, sondern nur möglich sind (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

25).

III.

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Die dargelegten Mängel in der Beweiswürdigung ziehen die erneute Auf-

hebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu

neuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

herzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen.

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Ein solches ist in der Rechtsprechung nur in außergewöhnlichen Einzel-

fällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neu-

en Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46,

159, 171; BVerfG NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor.

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Hier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-

gerung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erforderlichkeit

zweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe

des Tatvorwurfs am 22. März 2000 nunmehr insgesamt achtjährige Verfahrens-

dauer gestützt werden (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGHR MRK Art. 6

Abs. 1 Verfahrensverzögerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des Umstan-

des, dass die Grenze der absoluten Verjährung um mittlerweile mehr als fünf

Jahre überschritten wäre und das Verfahren jedenfalls in der Zeit zwischen Zu-

rückverweisung der Sache durch den Senat und Beginn der zweiten Hauptver-

handlung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der

Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausmaß der bisher ein-

getretenen Verfahrensverzögerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last

liegenden Tatvorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem

Schadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig

dar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rah-

men der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht käme und

die Weiterführung des Verfahrens deshalb unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH

wistra 2006, 262 f.).

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Über eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung denk-

bare Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153 a StPO wird gegebenenfalls

der neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-

ten zu entscheiden haben.

IV.

21

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch

und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible