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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – IX ZB 445/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 8. Mai 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2002
wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
6.362,26
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzge-
richts vom 16. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anord-
nung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
bestellt. Mit Beschluß vom 7. November 2001 wurde ihm die allgemeine Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Der Gläubiger nahm am 14.
Dezember 2001 den Insolvenzantrag zurück, worauf die Sicherungsmaßnah-
men am 18. Dezember 2001 aufgehoben wurden.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:10)(cid:18)(cid:20)(cid:19)
(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:21)(cid:18)
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01
a-
bei von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. Das
(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:10)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:27)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:28)(cid:18)(cid:29)(cid:18)(cid:4)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:30)(cid:19)(cid:31)(cid:17)(cid:4)(cid:15)(cid:4)(cid:23)
Landgericht hat die Vergütung auf 16.248,75
25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt
der vorläufige Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, in dieser Sache stelle sich die all-
gemein bedeutsame Frage, ob für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter
im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO ein höherer Regelvergütungssatz anzusetzen
sei, ist nicht zu folgen.
Das Landgericht hat eine Erhöhung des Regelvergütungssatzes von
25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter nicht allgemein, sondern
allein deshalb abgelehnt, weil der Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwer-
deführers nach den getroffenen Feststellungen ungewöhnlich niedrig war. Es
(cid:22)
gab keine Verfügungen der Schuldnerin, die der vorläufige Insolvenzverwalter
darauf hätte überprüfen müssen, ob er ihnen die Zustimmung erteilen konnte.
Nach der Erweiterung seiner Befugnisse durch den Beschluß des Insolvenzge-
richts vom 7. November 2002 hat er auch selbst keine Verfügungen vorge-
nommen. Er hatte sich zudem nur mit einer einzigen Gläubigerin zu befassen,
derjenigen, die den Insolvenzantrag gestellt hatte.
Die angegriffene Entscheidung beruht damit ausschließlich auf einer
Würdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Die Bemes-
sung von Vergütungszu- und -abschlägen unter Berücksichtigung von Art,
Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit ist grundsätzlich allein Auf-
gabe des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002,
509, 510).
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann