BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 215/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2003 wird als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
172.875,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom
13. Februar 2001 zum vorläufigen, mit Beschluß vom 26. April 2001 zum end-
gültigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
bestellt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begehrte er den
2,9-fachen Satz der Regelvergütung in Höhe von 601.094,86 DM, insgesamt
1.743.175,10 DM (= 891.271,28 €). Der Wert des Vermö gens, den er zum Zeit-
punkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwalte-
te, betrug 27.279.743,16 DM. Darin enthalten war der Wert von Aus- und Ab-
sonderungsrechten in Höhe von mindestens 19.758.886,75 DM.
Das
Amtsgericht
hat
die
Vergütung
auf
718.395,38 €
(= 1.405.059,20 DM) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die Erhö-
hungsfaktoren wie beantragt berücksichtigt mit Ausnahme der Positionen "Aus-
und Absonderungsrechte" und "fehlende Personalbuchhaltung". Die vom Insol-
venzverwalter gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist oh-
ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren wei-
ter, für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte und für die fehlende
Personalbuchhaltung die beantragten Zuschläge zu erhalten.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde sieht es als rechtsgrundsätzlich an, welche
näheren Anforderungen an ein "nennenswertes Befassen" des Insolvenzver-
walters im Hinblick auf mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Sachen im
Sinne des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) zu
stellen sind.
Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach
Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten
belasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tä-
tigkeit" vorliegt, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung des Leistungsbildes im Ein-
zelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v.
8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260).
2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdege-
richts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der insolvenz-
rechtlichen Vergütungsregelungen, soweit es annimmt, der erhebliche oder
besondere Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsicht-
lich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände rechtferti-
ge keinen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV.
Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu
einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt.
Der Senat hat die Frage im Beschluß vom 14. Dezember 2000 bereits
entschieden. Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errech-
nende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die wie im vorliegenden
Fall in beträchtlichem Umfang auch aus- und absonderungsbelastete Gegen-
stände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung
der Aus- und Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Ein Zuschlag kann dem
vorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Fall allein für die Bearbeitung der
Aus- und Absonderungsrechte nicht zustehen (BGHZ 146, 165, 177). Nachdem
das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen hat, hat es dem
Rechtsbeschwerdeführer insoweit die höchstmögliche Vergütung bewilligt.
3. Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personal-
buchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere
Mängel vorliegen (MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 15; Haarmeyer/
Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72). Amts- und Landgericht haben einen
Zuschlag für fehlende Buchhaltung im vorliegenden Fall für angemessen ange-
sehen, ihn aber zusammen für fehlende Finanz- und Personalbuchhaltung auf
0,5 des Regelsatzes bemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Ob das Insolvenzgericht zwei einzelne Zuschläge festlegt oder diese zu-
sammenfaßt, liegt in seinem Ermessen. Ein einheitlicher Zuschlag bei insge-
samt fehlender oder unzureichender Buchhaltung liegt nahe. Die konkrete Be-
messung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist Aufgabe tatrichterlicher
Würdigung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann