BGH Urteil vom 08.05.2003 – IX ZR 385/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
ZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann
der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingelei-
tete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September
2000 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 1a
des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 1999 wird zurückge-
wiesen.
Dem Kläger fallen auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über das
im Grundbuch von Neustadt (Dosse), Bl. ..., eingetragene Grundstück be-
stellt. Eigentümerin des Grundstücks war die Stiftung Z. (nachfol-
gend: Stiftung). Sie hatte es an die Z. GmbH (nachfolgend:
GmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit
Schreiben vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am
1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH
eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Er
zeigte alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. Später
wurde auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Stiftung eröffnet
und der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.
Nachdem der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Nut-
zungsentschädigung ab Oktober 1998 erhoben hatte, verkaufte dieser - für die
Stiftung - das Grundstück an einen Erwerber und übernahm hierbei die Ver-
pflichtung, das Grundstück lastenfrei zu stellen. Die betreibende, einzige
Grundpfandgläubigerin erklärte ohne zusätzliche Angaben die Rücknahme des
Antrags auf Zwangsverwaltung. Daraufhin hob das Vollstreckungsgericht das
Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt auf. Der Kläger erstattete sei-
nen Schlußbericht.
Das Berufungsgericht hat - nach Klageabweisung durch das Landge-
richt - den Beklagten zur Zahlung von 72.000 DM an den Kläger verurteilt. Da-
gegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Nutzungsent-
schädigung bis einschließlich September 1999 beanspruchen. Der Umstand,
daß der Beklagte das Grundstück zum 1. April 1999 an den Erwerber überge-
ben habe, sei bedeutungslos, weil dieser erst nach dem hier fraglichen Zeit-
raum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Auf die Aktivlegi-
timation des Klägers habe die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen der Eigentümerin keinen Einfluß, weil die Zwangsverwaltung auf-
grund des zur Absonderung berechtigenden Grundpfandrechts (§ 12 GesO)
Vorrang habe. Auch die Rückschlagsperre des § 7 Abs. 3 GesO sei demge-
genüber bedeutungslos.
Die eingeklagten Ansprüche begründeten eine Masseverbindlichkeit
entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und seien deshalb im Rang des § 60 Abs. 1
Nr. 1 KO zu berichtigen. Sie stellten Neumasseschulden dar, weil der Beklagte
das Grundstück nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht zurückgegeben
habe.
Auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens könne der
Kläger den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Bestehens
der Zwangsverwaltung eintreiben.
II.
Letzteres ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht richtig. Die Prozeß-
führungsbefugnis des Klägers hat die Beendigung des Zwangsverwaltungs-
verfahrens nicht überdauert.
1. § 265 Abs. 2 ZPO setzt nach überwiegender Meinung in der Literatur
(MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl. § 265 Rn. 52; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO
24. Aufl. § 265 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl.
ler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 265 Rn. 5a; a.M. Stein/Jonas/Schumann, ZPO
21. Aufl. § 265 Rn. 20; Grunsky JZ 1967, 366; auch OLG Nürnberg ZIP 1994,
144, 147 f) einen Übergang des geltend gemachten Anspruchs in der Weise
voraus, daß die sachliche Berechtigung an ihm verändert wird. Dementspre-
chend hat der Bundesgerichtshof wiederholt Fälle, in denen lediglich die Pro-
zeßführungsbefugnis erlosch, nicht als von § 265 Abs. 2 ZPO erfaßt behandelt
(BGHZ 1, 65, 67 ff für das Erlöschen des ehemännlichen Nutznießungsrechts;
BGHZ 46, 249, 251 f und BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, WM 1992,
1407 f für die Beendigung des Konkursbeschlags; BGHZ 123, 132, 134 ff für
das Ausscheiden eines Prozeßstandschafters). In diesen Fällen sollte vielmehr
nach dem Ende der Prozeßführungsbefugnis ohne weiteres der jeweils materi-
ell Berechtigte in die Verfahren eintreten.
Andererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach einen Parteiwechsel
nach Beendigung einer Zwangsverwaltung für ausgeschlossen gehalten (Urt. v.
27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, LM § 265 ZPO Nr. 2; Beschl. v. 7. Februar
1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91,
NJW-RR 1993, 442 f). Er hat auch angenommen, daß die Prozeßführungsbe-
fugnis eines Konkursverwalters für Mietforderungen der Konkursmasse nicht
durch die Anordnung einer Zwangsverwaltung für das vermietete Grundstück
endet; zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zwangsverwaltung ebenso-
wenig wie eine Pfändung Einfluß auf den Konkursbeschlag haben könne (Urt.
v. 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, WM 1986, 800, 801). Ob die Anordnung oder
Aufhebung der Zwangsverwaltung überhaupt einen Rechtsübergang im Sinne
von § 265 Abs. 2 ZPO darstellt, obwohl der fremdnützig handelnde Zwangs-
verwalter kein eigenes sachliches Recht erwirbt wie der Pfändungspfandgläu-
biger, wurde dabei nicht erörtert. Das Urteil BGHZ 71, 216, 219 ff hat lediglich
ausgesprochen, daß der Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bis
dahin beschlagnahmte Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen kann und
ein dementsprechender Parteiwechsel zulässig ist, wenn alle Beteiligten ein-
schließlich des früheren Zwangsverwalters zustimmen.
2. Speziell für Fälle, in denen die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde,
weil das beschlagnahmte Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden
war, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß damit die Befugnis
des Zwangsverwalters zur Fortführung eines eingeleiteten Prozesses für An-
sprüche, die während der Zeit der Zwangsverwaltung schon entstanden waren,
nicht endet (Beschl. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v.
21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442 f; ebenso OLG Stuttgart
NJW 1975, 265, 266 und für einen Räumungsprozeß OLG Frankfurt Rpfleger
1960, 409 f). Zur Begründung wird in der Literatur darauf verwiesen, daß der
Zwangsverwalter auch nach dem Ende der Zwangsverwaltung zur ordnungs-
mäßigen Abwicklung seiner Geschäfte verpflichtet bleibe.
a) Andererseits wurde eine fortdauernde Einziehungsbefugnis verneint,
nachdem die eingeklagten Mietansprüche in der Zwangsversteigerung verteilt
worden waren (RGZ 53, 263, 265). Auch soll sie entfallen für nicht der Ab-
wicklung unterworfene, sondern in die Zukunft weiter wirkende Unterlassungs-
ansprüche (OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 381 f). Ferner wurde die Befugnis
des Zwangsverwalters verneint, nach der Verfahrensaufhebung neue Prozesse
zu beginnen (LG Frankfurt/Main Rpfleger 2000, 30 mit insoweit zustimmender
Anmerkung von Haarmeyer).
b) Für die Beendigung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme
haben das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88)
und das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG-Rechtsprechung 2001, 151, 152;
a.M. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 161 Anm. 7.2) jede nachfolgende Einziehungsbe-
fugnis des Zwangsverwalters verneint. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-
RR 1989, 1467; ebenso Goebel in Anmerkung JW 1934, 854, 855) lehnt sie
jedenfalls für nachträglich eingeleitete Prozesse ab (ebenso Stöber aaO).
Demgegenüber will das Landgericht Bonn (WuM 1990, 358 f) dem Zwangsver-
walter die Berechtigung zuerkennen, einstweilige Verfügungsverfahren auf
Unterlassung künftiger Störungen fortzuführen.
c) Ohne Unterscheidung hinsichtlich des Aufhebungsgrundes hat das
Bundesarbeitsgericht (AP § 613a BGB Nr. 19 Bl. 2) ein fortdauerndes Fest-
stellungsinteresse für eine Klage auf Klärung des Fortbestehens eines Arbeits-
verhältnisses gegen einen Zwangsverwalter nach Aufhebung des Zwangsver-
waltungsverfahrens bejaht. Auch das Kammergericht (OLG-Report 2001, 226,
227) nimmt an, daß ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den
Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden
kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt (MDR 1971, 276) und das Landgericht
Berlin (JW 1934, 854 f) wollen dem Zwangsverwalter allgemein die Befugnis
zugestehen, auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens
neue Klagen über Forderungen aus dem früher verwalteten Grundstück zu er-
heben (ebenso Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 161 Rn. 72; Böttcher, ZVG
3. Aufl. § 161 Rn. 36).
Dagegen verneinen jede Fortführungsbefugnis nach einem Aufhebungs-
beschluß Wrobel (KTS 1995, 19, 37 ff) und Haarmeyer/Wutzke/Foerster/
Hintzen (Zwangsverwaltung, 2. Aufl. § 7 ZwVerwVO Rn. 8 ff).
3. Endet die Zwangsverwaltung, wie hier, durch Antragsrücknahme, so
erlischt mit dem Aufhebungsbeschluß die aus § 152 Abs. 1, 2. Halbsatz ZVG
abgeleitete Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters auch für anhängige
Prozesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht eine Fortdauer im Zusam-
menhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt. Eine solche Anordnung, daß
die Beschlagnahmewirkung in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten blei-
ben soll, ist jedenfalls nach einer Antragsrücknahme unschwer möglich und
aus Gründen der Rechtsklarheit unverzichtbar geboten, wenn aus dem Recht
des Gläubigers weiter prozessiert werden soll. An ihr fehlt es hier.
a) Aufgrund einer zulässigen Antragsrücknahme ist das Zwangsverwal-
tungsverfahren ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben (§ 161 Abs. 4
i.V.m. § 29 ZVG). Die überwiegende Rechtsmeinung nimmt sogar an, daß die
Rücknahmeerklärung aus sich heraus rechtsgestaltend wirkt und der anschlie-
ßende Aufhebungsbeschluß nur noch klarstellende Bedeutung hat (OLG Köln
VersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfleger 1996, 37; Steiner/Storz, aaO
§ 29 Rn. 27; Stöber, aaO § 29 Anm. 2.5; Hagemann in Anm. Rpfleger 1988,
278 f; a.M. Böttcher, aaO § 29 Rn. 6). Unabhängig hiervon hat der Verwalter
nach dem Aufhebungsbeschluß bei Bedarf noch von ihm vorher eingeleitete
Verwaltungsmaßnahmen abzuwickeln und im Innenverhältnis darüber abzu-
rechnen (vgl. Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 60 ff).
Einer fortdauernden Tätigkeit im Außenverhältnis bedarf es jedoch nach
einer uneingeschränkten Antragsrücknahme - anders als bei der Verfahrens-
beendigung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses - nicht mehr (ebenso OLG
Düsseldorf, Urt. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88 -; Haarmeyer/Wutzke/Foerster/
Hintzen, aaO § 7 ZwVerwVO Rn. 10). Während der Zuschlagsbeschluß unab-
hängig vom Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens ergehen und auf dieses
einwirken kann, hat es der Antragsteller in der Hand, den weiteren Verfahrens-
ablauf selbst zu bestimmen. Er kann - erforderlichenfalls nach Absprache mit
dem Zwangsverwalter - die Rücknahme mit der Einschränkung versehen, daß
einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung für
berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben
sollen. Das Vollstreckungsgericht kann dann den Aufhebungsbeschluß in die-
sem Umfange einschränken (vgl. die Muster bei Steiner/Hagemann, aaO § 161
Rn. 48 ff und bei Stöber, aaO § 161 Rn. 8 unter a und b; so auch schon der
Aufhebungsbeschluß, welcher dem Beschluß des BGH vom 7. Februar 1990
- VIII ZR 98/89, WM 1990, 742, 743 zugrunde lag). Dies entspricht der Mög-
lichkeit des Insolvenzgerichts, bei der allgemeinen Verfahrensaufhebung
(§ 200 InsO) Schuldnervermögen für eine nachträgliche Verteilung vorzube-
b) Eine solche Anordnung dient der Rechtsklarheit. Zwar mag ein Auf-
hebungsbeschluß auch ohne sie in Einzelfällen dahin ergänzend ausgelegt
werden können, daß der Zwangsverwalter noch zu offensichtlich zweckmäßi-
gen Maßnahmen ermächtigt bleiben soll. Dazu bedarf es jedoch einer hinrei-
chenden Grundlage im Aufhebungsbeschluß selbst. Die bisherigen Versuche
zu einer entsprechenden Auslegung haben zu einer kaum erträglichen Rechts-
unsicherheit geführt (s.o. 1. und 2.), die auch Prozeßgegnern nur schwer zu-
zumuten ist. Eine solche Rechtsunsicherheit mag in denjenigen Fällen nicht zu
vermeiden sein, in denen die Zwangsverwaltung aufgrund eines äußeren
Ereig-
nisses - der Zwangsversteigerung - endet. Dafür besteht aber regelmäßig kein
Anlaß, soweit der betreibende Gläubiger selbst unschwer für Rechtsklarheit
sorgen kann. Unterläßt er das, so ist eine fortdauernde, aktive Verfolgung von
früher - zu seinen Gunsten (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG) - beschlagnahmten Rechten
durch den Zwangsverwalter gegen Dritte nach dem Aufhebungsbeschluß nicht
mehr gerechtfertigt.
Ob in diesen Fällen ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf
den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (bejahend
Steiner/
Hagemann, aaO § 161 Rn. 71; Böttcher, aaO § 161 Rn. 37; vgl. zum Partei-
wechsel nach Freigabe durch den Konkursverwalter auch BGHZ 46, 249,
251 f), kann hier offenbleiben. Der anhängige Prozeß wird nicht unterbrochen,
weil keiner der in §§ 239 ff ZPO geregelten Fälle vorliegt. Zwar spricht nach
Ansicht des Senats viel dafür, einen freiwilligen Eintritt des - früheren - Voll-
streckungsschuldners als neuen Kläger zuzulassen, damit das Ergebnis der
bisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird. Dies unterliegt aber jedenfalls der
eigenen Entscheidung des Schuldners. Einen solchen Eintritt in den Prozeß
hat im vorliegenden Fall der Beklagte - der zugleich die Schuldnerin vertritt -
abgelehnt. Andererseits darf der Kläger von Rechts wegen nicht für die
Schuldnerin handeln. Alle diese Fragen mag der Gläubiger bei seiner Rück-
nahmeentscheidung vorsorglich mitbedenken.
c) Im vorliegenden Falle wurde das Zwangsverwaltungsverfahren unein-
geschränkt wegen Antragsrücknahme aufgehoben, und die einzige betreibende
Gläubigerin hatte auch keine Einschränkung beantragt. Unter diesen Umstän-
den steht es nicht im Ermessen des Zwangsverwalters, weiter Rechte für den
betreibenden Gläubiger geltend zu machen, deren Beschlagnahme dieser nicht
erkennbar selbst aufrechterhalten will. Dem Zwangsverwalter obliegt nicht all-
gemein die Wahrnehmung der Rechte eines Realgläubigers nach Aufhebung
der Zwangsverwaltung (BGH, Urt. v. 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, LM § 265
ZPO Nr. 2 Bl. 2). Er vermag nicht nach eigenem Ermessen weitergehende
Rechte für den Gläubiger zu verfolgen. Andererseits hat der Kläger den vorlie-
genden Rechtsstreit nach dem Aufhebungsbeschluß des Vollstreckungsge-
richts auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.
d) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht durch entgegenstehende
Erkenntnisse gehindert. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht über das Ende
der Prozeßführungsbefugnis in Fällen entschieden, in denen die Zwangsver-
waltung durch Antragsrücknahme endete (s.o. 2.; dies gilt auch für das Urteil
v. 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, aaO, s.o.1.). Das Bundesarbeitsgericht (s.o.
2. c) hatte sich nicht mit der Klagebefugnis des Zwangsverwalters zu befassen,
sondern hat dessen fortdauernde Beklagtenstellung für gerechtfertigt gehalten;
dies mag unter dem Gesichtspunkt naheliegen, daß der gegen einen Zwangs-
verwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubi-
gers der Prozeßgegner entzogen werden kann.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85
(aaO, s.o. 1.) betrifft allein die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters,
dessen Rechtsstellung ohnehin nicht durch eine Antragsrücknahme berührt
werden könnte (vgl. § 202 KO, nunmehr auch § 13 Abs. 2 InsO). Endlich er-
kennt das Urteil BGHZ 71, 216 ff im Ergebnis dem Schuldner selbst die Pro-
zeßführungsbefugnis nach - aus nicht genannten Gründen erfolgter - Aufhe-
bung der Zwangsverwaltung zu. Das Einverständnis des früheren Zwangsver-
walters wird lediglich zur Abgrenzung gegenüber Auffassungen erwähnt, die
einen Klägerwechsel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung allgemein aus-
schließen wollen. Demgemäß läßt das Urteil ausdrücklich offen, "ob eine - etwa
auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch fortdauernde - Prozeßfüh-
rungsbefugnis des Zwangsverwalters die der Klägerin [Schuldnerin] ausschlie-
ßen könnte".
4. Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die - bestrittene - Be-
hauptung des Klägers an, zugunsten der Gläubigerin stehe noch eine Haupt-
forderung in Höhe von 65.409,26 DM offen, die insbesondere auch von ihr vor-
geschossene Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens umfasse. Denn die
Gläubigerin hat dies nicht zum Anlaß genommen, ihre Rücknahmeerklärung in
irgendeiner Weise einzuschränken. Auch der Aufhebungsbeschluß des Ver-
steigerungsgerichts sieht keinerlei fortdauernde Beschlagnahme vor.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann