Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2003 – IXa ZB 126/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Dr. Boetticher sowie die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 9. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2003 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 21. März 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-

desgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdever-

fahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug

oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hin-

gegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine

weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.

Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 24.

Februar 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie weder

nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall

zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-

halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kreft Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck