BGH Beschluss vom 09.05.2003 – IXa ZB 126/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Dr. Boetticher sowie die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2003 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 21. März 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-
desgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdever-
fahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hin-
gegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine
weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 24.
Februar 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie weder
nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall
zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-
halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck