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BGH Beschluss vom 09.05.2003 – IXa ZB 129/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 9. Mai 2003

beschlossen:

1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-

nannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-

heitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-

scheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der

Ansprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuld-

ners gegen das Land Brandenburg "auf Auszahlung des dem Schuldner als

Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Gel-

des mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe

des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bilden-

den und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes," gepfändet. Mit

Schreiben vom 3. Februar 2002 beantragte der Schuldner Pfändungsschutz

bezüglich seines Eigengeldes. Mit Beschluß vom 30. Mai 2002 hob das Amts-

gericht die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in-

soweit auf, als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei,

wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugs-

behörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.

Durch Beschluß vom 9. Dezember 2002 hob die 5. Zivilkammer - Einzel-

richter - des Landgerichts Potsdam auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger

den vorgenannten Beschluß des Amtsgerichts Brandenburg auf und wies die

Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

vom 17. Oktober 2002 zurück. Dem Schuldner wurde auf seinen vor Ablauf der

Rechtsbeschwerdefrist gestellten Antrag durch Beschluß des Senats vom

24. März 2003 - IXa ZA 1/03 - für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe

gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit dem am sel-

ben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 1. April

2003 gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002

Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Ferner hat er beantragt,

dem Schuldner gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, der

Schuldner verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um selbst einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn Rechtsbe-

schwerde einzulegen und zu begründen. Deshalb habe er sich darauf be-

schränken müssen, innerhalb der Frist(en) zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO

gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er

ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, die er hinrei-

chend glaubhaft gemacht hat, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und

Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

Erfolg der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer

Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-

schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt

aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003

- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf