Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.07.2004 – IXa ZB 287/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

StVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist

nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigen-

geld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden

ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungs-

schutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 - LG Potsdam

AG Brandenburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2003 wird auf Ko-

sten des Schuldners zurückgewiesen.

Wert: bis zu 5.000 €.

Gründe

I.

1. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-

heitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-

scheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der

Ansprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuld-

ners gegen das Land Brandenburg "auf Auszahlung des dem Schuldner als

Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Gel-

des mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe

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des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bilden-

den und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld" gepfändet. Auf die

Erinnerung des Schuldners, der als arbeitspflichtiger Gefangener Arbeitsent-

gelt bezog, hob das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. Mai 2002 die Vollstrek-

kung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit auf, als der

Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei, wobei die Grenzen

unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maß-

gabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob die 5. Zivilkammer

- Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam den vorgenannten Beschluß des

Amtsgerichts mit Beschluß vom 9. Dezember 2002 auf und wies die Erinnerung

des Schuldners zurück. Dieser Beschluß wurde auf die Rechtsbeschwerde des

Schuldners durch Beschluß des Senats vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 129/03 unter

Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben.

2. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat den Beschluß des

Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers unter Zulassung der

Rechtsbeschwerde wiederum aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners

gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Oktober 2001 mit

der Begründung zurückgewiesen, das aus Arbeitsentgelt, das der Schuldner

nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes bezogen hat, gebildete Ei-

gengeld sei kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Eine direkte An-

wendung des § 850c ZPO scheide aus, weil sich die Pfändung nicht auf das

dem Schuldner nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zustehende

Arbeitsentgelt, sondern auf die Pfändung seines Anspruchs auf Auszahlung

des ihm gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG) gemäß § 83 Abs. 2

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Satz 3 StVollzG beziehe. Da es sich bei der Justizvollzugsanstalt, die das Geld

des Schuldners verwalte, nicht um ein Geldinstitut im Sinne des § 850k ZPO

handele, sei auch diese Vorschrift nicht direkt anwendbar. Eine analoge An-

wendung der genannten Vorschriften komme schon deshalb nicht in Betracht,

weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Jedenfalls fehle es auch an der

für eine Analogie notwendigen vergleichbaren Interessenlage. Ein Strafgefan-

gener benötige das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld nicht, um seinen

notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil ihm dieser in Form von Unter-

kunft und Verpflegung verschafft werde. Soweit das Eigengeld dem späteren

Leben in Freiheit dienen solle, sei der künftige notwendige Lebensbedarf eines

Gefangenen hinreichend durch das nach § 51 StVollzG zu bildende Überbrük-

kungsgeld geschützt.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die §§ 850c

und 850k ZPO seien unmittelbar, jedenfalls aber entsprechend anwendbar. Die

Regelungen der §§ 43, 47, 52 StVollzG trügen besonderen Bedürfnissen des

Strafvollzugs Rechnung, führten aber nicht zur Unanwendbarkeit der „allge-

meinen“ Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO. Die im Strafvollzugsge-

setz normierten Pfändungsbeschränkungen seien keine abschließenden, die

Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ausschließenden, sondern den

allgemeinen Pfändungsschutz wegen der besonderen Situation des

Gefangenen lediglich ergänzende Regelungen. Die Versagung des Schutzes

der allgemeinen Pfändungsvorschriften sei mit dem Grundsatz des § 3 Abs. 1

StVollzG unvereinbar, der eine möglichst weitgehende Angleichung der

tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene

unterliegt, an die außerhalb des Vollzugs gegebenen Bedingungen nicht

zuletzt im Hinblick auf das Vollzugsziel des § 2 Satz 1 StVollzG gebiete.

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II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

1. Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3

StVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51

Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den

Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Straf-

vollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder

als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus

dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2

StVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten

eingezahlten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83

Rn. 4), und zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstel-

le oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und

Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist

(vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf ge-

mäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfü-

gen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem

Umfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öf-

fentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im ei-

gentlichen Sinne

ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungs-

recht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justiz-

vollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens

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(vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-

StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12). Der Anspruch ist als Geldforderung

(§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. Stöber aaO

Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Ausnahme des gemäß § 51 Abs. 4

Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigengeldes in Höhe des Unter-

schiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und

dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Das Pfändungsverbot des

§ 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch - soweit nicht § 51 Abs. 4

Satz 2 StVollzG eingreift - übertragbar ist (vgl. BFH aaO S. 422 m.N.).

2. Soweit das gepfändete Eigengeld - wie hier - durch Gutschriften von

Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG) Ge-

fangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm gemäß

§ 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann

StVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfän-

dungsgrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder unmittelbar noch ent-

sprechend Anwendung.

Ob das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den

Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung

und Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO

§ 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-

sprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege

insoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO

(vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO

Rn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren

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Einkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem

Arbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe

der fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO;

insoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO).

Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bun-

desfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrecht-

lich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß] NJW 1982, 1583)

Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn

und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung

finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995,

29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat

zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

a) Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung

des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfän-

det ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes

und nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Denn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52

StVollzG insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden

Konten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 30;

Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1) ist

mit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1

BGB analog; vgl. OLG Hamm aaO; OLG Schleswig aaO; Fluhr ZfStrVo 1989,

103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht

auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein

Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-

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schuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende

Pfändungsschutz (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 479, 480; OLG Schleswig

Rpfleger 1995, 29, 30; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 850k Rn 1).

Ein Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-

sen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl.

Zöller/Stöber aaO). Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k

ZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das

Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldin-

stitut im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Schleswig aaO; Musielak/Becker,

ZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; Kenter Rpfleger 1991, 488, 490).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch die entsprechende An-

wendbarkeit der §§ 850c und 850k ZPO verneint.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-

lungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende

Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist,

den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-

setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-

chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen Ge-

setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH,

Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese

Voraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden Vor-

schriften des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k

ZPO gegeben.

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aa) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO

auf das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ

1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon

der Regelungszusammenhang dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-

gegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-

lung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-

hin wegen seiner Zweckbindung (vgl. Stöber aaO Rn. 137) und seiner Richtung

auf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 StVollzG nicht übertrag-

bare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. OLG Schleswig

Rpfleger 1995, 29, 31; Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Stöber aaO) - An-

spruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG selbst gepfändet,

sondern der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens. Somit ist al-

lenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu ziehen

(vgl. OLG Schleswig aaO). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwidrigen

Regelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom 28. Februar

1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefangenenarbeit und

ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) ein-

gefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geldinstituten mit dem

alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu

schließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1).

bb) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht

zudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit

lebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft

gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. BFH

aaO S. 422; OLG Schleswig aaO S. 30 f; OLG Karlsruhe aaO). Die Vollstrek-

kungsschutzvorschriften dienen aus sozialen Gründen und im öffentlichen In-

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teresse dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung (vgl. BGHZ 137,

193, 197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf

soziale Leistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt

wird, in den Grenzen der §§ 850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens

pfandfrei belassen (Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber aaO § 850

Rn. 1). Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners

und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Be-

dürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG

NJW 1982, 1583).

Bei einem Gefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht,

liegen die Verhältnisse anders (vgl. BVerfG aaO; BFH aaO; OLG Karlsruhe

Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-

halt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld

gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10,

20 f StVollzG) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff StVollzG) von der Justiz-

vollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-

stenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben.

Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß

§ 47 Abs. 1 StVollzG i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2

StVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-

gung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-

stungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt

wird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v.

9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehör-

de nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des

§ 199 Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v.

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17. Januar 1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob

das Hausgeld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811

Abs. 1 Nr. 8 ZPO (so Stöber aaO Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner

Zweckbindung als Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe

liegt (vgl. den Entwurf BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so

mit unterschiedlichen Begründungen BFH aaO; OLG Schleswig Rpfleger 1995,

29, 31; OLG Hamm MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen.

Dem Gefangenen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51

Abs. 1 StVollzG unter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrük-

kungsgeld zur Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den

seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlas-

sung sichern soll (vgl. BVerwG NJW 1991, 189) und deshalb - auch nach der

Auszahlung - nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG unpfändbar

ist.

Bei einer entsprechenden Anwendung der Pfändungsgrenzen des

§ 850c ZPO wäre auch dieser Teil des Eigengeldes grundsätzlich unpfändbar,

weil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) auch bei Hinzurechnung

des nicht erhobenen Haftkostenbeitrages entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO

deutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 € l

iegt (vgl. Ar-

loth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des

Zugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung

durch Pflichtarbeit (vgl. dazu BVerfGE 98, 169, 202) allein noch nicht zu ent-

nehmen. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1

StVollzG (vgl. Calliess NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von Arbeits-

entgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-

nutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem

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Gefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen

unter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-

terhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch

die Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002,

2023, 2025; siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die

Pfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-

bildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist

aber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-

regulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff In-

sO) beantragt.

Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-

zialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grund-

rechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200), und des für die Gestal-

tung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG)

ist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des

aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht her-

zuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist

auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach

den Vorschriften der §§ 47, 50, 51 StVollzG für andere Zwecke in Anspruch

genommen wird, "als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als

auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht" (BT-Drucks. 7/918 S. 71).

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Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob

er die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von

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Gläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-

vorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien Hausgeldes.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf