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BGH Beschluss vom 13.05.2003 – 4 StR 518/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 518/02

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßre-

gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der

Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit

mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fer-

ner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch

Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. Der

Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusam- menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der "planmäßigen Einbeziehung ... (seines) Pkw's als Transport- mittel in die Begehung der unter II. 3 festgestellten Tat" be- gründet. Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall II. 3 jedoch kein Rauschgift transportiert. Denn noch bevor er den ge- planten Haschischtransport nach Frankreich in seinem Fahr- zeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der Ange- klagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusam- menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Athing

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