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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 84/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 84/03

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß

§ 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 26. November 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I. 3

der Urteilsgründe wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein

vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung

gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10

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Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 50

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werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte

durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine

Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kam-

pagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich

für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe-

stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzel-

nen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003

- 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert