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BGH Urteil vom 15.05.2003 – I ZR 277/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Feststellungsinteresse III

Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach

§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung

des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht

deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden

ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Be-

rücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichte-

ten Klageantrags zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts-

mittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem

Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer

GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version

"M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version

"M. 4.5" des Programms.

Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten

zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Verviel-

fältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung

weiterveräußert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen

Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeich-

nung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM

sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Pro-

gramms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen

und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Ab-

nehmer, sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und

ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be-

schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter

Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen

Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen

und Anschriften der Abnehmer;

- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-

stenfaktoren;

- sowie des erzielten Gewinns;

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflich-

tet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den

vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder

künftig noch entstehen wird.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Beru-

fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunfts-

antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ver-

urteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten

zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Be-

ginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es da-

gegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-

folgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadenser-

satzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzan-

spruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der

Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens

hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In ei-

nem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.

II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berück-

sichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegeh-

rens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsan-

trag ist zulässig und begründet.

1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststel-

lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn

der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der

Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit

entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die

Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-

schlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.

17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststel-

lungsinteresse II).

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser

Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststel-

lungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege

der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an

sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen

geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht

bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach er-

teilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prü-

fung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt

den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Scha-

dens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des

Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt,

daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht we-

gen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im

sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die

dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR

2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die

zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann

nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Ver-

letzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit

darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten

nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stär-

kerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten

nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).

Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien

solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den mei-

sten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Scha-

dens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb

kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das

Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des

Schadensbetrags zu befassen.

Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht be-

stehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhel-

liger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Scha-

densersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse

grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der

Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH

GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf

Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - ent-

sprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den

zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der

Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und mögli-

cherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie

in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzuste-

hen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-

teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen be-

stehen nicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1,

Ullmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

Starck

RiBGH Pokrant befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

Büscher