Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2009 – VIII ZR 240/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin

durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Se-

nats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es für eine Klage auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststel-

lungsinteresse, wenn der Geschädigte im Wege einer Stufenklage sogleich auf

Leistung klagen kann (Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097).

Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der

Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grundsätzlichen Vorrang der

Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrecht-

sprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdrücklich auf das Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschränkte Aus-

nahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-

recht auch bei möglicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage für zulässig

hält (Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99, NJW-RR 2002, 834, und vom

15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900). Klärungsbedarf besteht auch

nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährung der Ansprüche aus dem

Handelsvertreterverhältnis von vier Jahren (§ 88 HGB aF) auf drei Jahre (§ 195

BGB) herabgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hin-

gewiesen, dass weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht entnom-

men werden kann, dass die Neufassung des Verjährungsrechts nach dem Wil-

len des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen

Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der

Feststellungsklage hätte darstellen sollen.

II.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. April

1996 (aaO) mit Recht für unzulässig gehalten. Das Vorbringen der Revision

rechtfertigt - wie ausgeführt - keine andere Beurteilung. Insbesondere hat das

Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen

Sachvortrag der Klägerin hierzu übergangen.

3

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei

Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst ist mit Ablauf des 31. März 2009 in den Ruhestand getreten.

Karlsruhe, 1. April 2009

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.07.2007 - 32 O 23/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 175/07 -