BGH Beschluss vom 31.03.2009 – VIII ZR 240/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Se-
nats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es für eine Klage auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststel-
lungsinteresse, wenn der Geschädigte im Wege einer Stufenklage sogleich auf
Leistung klagen kann (Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097).
Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der
Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grundsätzlichen Vorrang der
Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrecht-
sprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdrücklich auf das Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschränkte Aus-
nahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-
recht auch bei möglicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage für zulässig
hält (Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99, NJW-RR 2002, 834, und vom
15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900). Klärungsbedarf besteht auch
nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährung der Ansprüche aus dem
Handelsvertreterverhältnis von vier Jahren (§ 88 HGB aF) auf drei Jahre (§ 195
BGB) herabgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hin-
gewiesen, dass weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht entnom-
men werden kann, dass die Neufassung des Verjährungsrechts nach dem Wil-
len des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der
Feststellungsklage hätte darstellen sollen.
II.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. April
1996 (aaO) mit Recht für unzulässig gehalten. Das Vorbringen der Revision
rechtfertigt - wie ausgeführt - keine andere Beurteilung. Insbesondere hat das
Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen
Sachvortrag der Klägerin hierzu übergangen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst ist mit Ablauf des 31. März 2009 in den Ruhestand getreten.
Karlsruhe, 1. April 2009
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.07.2007 - 32 O 23/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 175/07 -