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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 322/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

23. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 305.752,54

(598.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zwar waren nicht nur die Ansprüche der GEG aus dem aufschiebend

bedingten Vertrag mit der Schuldnerin, sondern es war auch die Sicherungs-

abtretung der daraus der Schuldnerin zustehenden Ansprüche zugunsten der

Klägerin konkursfest (vgl. BGHZ 123, 183, 190; BGH, Urt. v. 5. November 1976

- V ZR 5/95, NJW 1977, 247). Dies hilft der Klägerin aber nichts, weil die auf-

schiebende Bedingung für die abgetretene Forderung endgültig ausgefallen ist,

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als die Käuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machte. Die Klägerin war

zwar gegen den Konkurs der Schuldnerin gesichert; dagegen, daß der Vertrag

durch die Rücktrittserklärung entfiel, war sie aber so wenig wie die Schuldnerin

selbst gesichert. Falls der Beklagte durch die Äußerung seiner objektiv unbe-

gründeten Zweifel an der Konkursfestigkeit des Vertrages die Rücktrittserklä-

rung der GEG - die das Sicherungsrecht der Klägerin leerlaufen ließ - ausge-

löst haben sollte, hat er möglicherweise den Sicherungsvertrag, wonach die

Schuldnerin verpflichtet war, der Klägerin eine effektive Sicherheit zu gewäh-

ren, verletzt. Diese Vertragsverletzung ist aber nicht als Verletzung einer se-

questrationsspezifischen Pflicht anzusehen. Es war letztlich auch eine unter-

nehmerische Entscheidung des Beklagten, den Vertragspartner zu wechseln.

Die unternehmerische Tätigkeit des Sequesters ist nicht als sequestrati-

onsspezifisch anzusehen (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 26). Damit

scheidet ein Schadensersatzanspruch analog § 82 KO aus.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hat das Be-

rufungsgericht zutreffend verneint.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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