Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.03.2006 – IX ZR 55/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 12 (InsO §§ 60, 103, 49)

a) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertver-

lust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet.

b) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem

bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag.

BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 55/04 - Kammergericht

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 16. Januar 2004, berichtigt durch Be-

schluss vom 20. Januar 2004, aufgehoben, soweit zum Nachteil

des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermö-

gen der H. S. GmbH (i. F.: Schuldnerin). Das Gesamt-

vollstreckungsverfahren wurde am 17. Juli 1998 eröffnet, nachdem der Beklagte

bereits zuvor zum Sequester bestellt worden war.

Die Schuldnerin vermietete im Juni 1997 das Grundstück L. -

straße 36 in B. an einen Schaustellerbetrieb. Der Mietvertrag war bis

zum Jahresende 1997 befristet und verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn

er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekün-

digt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1997 verkaufte die

Schuldnerin das Grundstück für 240.000 DM an die B.

GmbH (i.F.: Käuferin). Gemäß § 6 des Kaufvertrages bewilligten und beantrag-

ten die Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zuguns-

ten der Käuferin. Der beurkundende Notar war angewiesen, den entsprechen-

den Antrag beim Grundbuchamt unverzüglich nach Voreintragung der Schuld-

nerin als Eigentümerin zu stellen. Nach § 2 des Vertrages sollte der Kaufpreis

14 Tage nach Mitteilung des Notars, dass die Auflassungsvormerkung einge-

tragen und eine Bauvoranfrage der Käuferin positiv beschieden sei, fällig wer-

den. Gemäß § 5 des Vertrages war das Grundstück "am Tag der Kaufpreisbe-

legung" frei von Rechten Dritter zu übergeben.

3

Im März 1998 trat die Schuldnerin den Kaufpreisanspruch zur Sicherung

von Darlehensforderungen an die G. eG ab. Deren Vorschlag,

die zur Durchführung des Kaufvertrages erforderliche Summe von 45.000 DM

unter der Bedingung vorzuschießen, dass der Kaufpreis an sie ausgekehrt wer-

de, nahm der Beklagte mit Schreiben vom 5. August 1998 an.

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Im Dezember 1998 trat die G. eG ihre Forderungen gegen

die Schuldnerin sowie die Ansprüche aus den ihr eingeräumten Sicherheiten an

die Klägerin ab. Der beurkundende Notar teilte am 2. August 1999 der Klägerin

mit, dass die Fälligstellung des Kaufpreises erfolgt, dieser jedoch wegen Un-

klarheiten mit dem Mietverhältnis noch nicht bezahlt sei. Die Klägerin setzte den

Beklagten von diesem Sachverhalt umgehend in Kenntnis. Die Käuferin weiger-

te sich später, den vollen Kaufpreis zu bezahlen, weil sich mangels rechtzeitiger

Kündigung des Mietvertrages das Mietverhältnis über das Grundstück bis zum

31. Dezember 2000 verlängert habe. In der Folge vereinbarte der Beklagte mit

der Käuferin unter Zustimmung der Klägerin eine Kaufpreisreduzierung auf

150.000 DM.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Diffe-

renz zwischen dem ursprünglichen und dem reduzierten Kaufpreis, somit

90.000 DM (= 46.016,27 €). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das

Berufungsgericht hat ihr mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung

stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte

insgesamt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, der Beklagte hafte der Klägerin in Höhe der Klageforderung auf Scha-

densersatz aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO, weil er den über das Kaufgrundstück

bestehenden Mietvertrag nicht rechtzeitig gekündigt habe. Damit habe der Be-

klagte eine gesamtvollstreckungsspezifische Pflicht gegenüber der Klägerin als

Absonderungsberechtigter verletzt. Der Beklagte habe spätestens nach Kennt-

nis der Mitteilung des beurkundenden Notars vom 2. August 1999 Veranlas-

sung gehabt, das Mietverhältnis zum Jahresende 1999 zu kündigen. Die Käufe-

rin sei durch die unterlassene Kündigung in die Lage versetzt worden, eine Re-

duzierung des Kaufpreises um 90.000 DM durchzusetzen. Die Zustimmung der

Klägerin zur Kaufpreisherabsetzung stehe dem Schadensersatzanspruch nicht

entgegen, weil sie damit lediglich ihrer Schadensminderungspflicht genügt ha-

be.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen

kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Absonderungs-

rechts der Klägerin nicht bejaht werden.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht

einen Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO. Danach ist der Ver-

walter im Gesamtvollstreckungsverfahren für die Erfüllung der ihm obliegenden

Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Die Haftung entspricht derjenigen des

Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60

InsO (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213, 2215).

Beteiligte im Sinne dieser Vorschriften sind alle, denen gegenüber der Verwalter

insolvenzspezifische Pflichten wahrzunehmen hat. Dazu zählen auch Aus- und

Absonderungsberechtigte, denen gegenüber der Verwalter haftet, wenn er ihre

Rechte vereitelt (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. März

1998 aaO).

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2. Das Berufungsgericht hat indes nicht geprüft, ob der Klägerin tatsäch-

lich ein wirksames Absonderungsrecht an dem Kaufpreisanspruch zustand.

Dies lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen noch nicht

abschließend beurteilen.

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a) § 12 Abs. 1 GesO gewährt über den Wortlaut hinaus dem Sicherungs-

zessionar ein Absonderungsrecht; er kann Zahlung an sich verlangen (vgl.

BGHZ 138, 179, 185 f). Dies gilt auch für aufschiebend bedingte Forderungen,

bei denen die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (vgl. BGHZ 155,

87, 92; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145;

MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 29), und für noch nicht fällige An-

sprüche (vgl. BGHZ 150, 353, 364).

12

b) Die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Sicherungszession eines An-

spruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits nicht

vollständig erfüllten Vertrag verliert grundsätzlich mit der Erfüllungswahl des

Gesamtvollstreckungsverwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO,

§ 103 Abs. 1 InsO) ihre Wirkung (vgl. BGHZ 106, 236, 241 ff; 116, 156, 159 f;

129, 336, 338 f; 135, 25, 26 f). Daran hat der Senat auch nach Änderung seiner

Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005,

384; v. 17. November 2005, aaO), wonach die gegenseitigen Erfüllungsansprü-

che durch die Verfahrenseröffnung lediglich ihre Durchsetzbarkeit verlieren,

festgehalten (BGHZ 150, 353, 359 f; jedenfalls dem Erg. zust. Henckel, Fest-

schrift für Kirchhof S. 191, 198, 206; Pape WuB VI C § 103 InsO 1.03; krit. HK-

InsO/Marotzke 4. Aufl. § 103 Rn. 17a). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat

das Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Mit der von ihm gegebenen Be-

gründung kann daher ein Absonderungsrecht der Klägerin, das sie aus der Si-

cherungsabtretung an ihre Rechtsvorgängerin herleitet, nicht bejaht werden.

III.

14

Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem derzeitigen Sach-

und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Allerdings kann der Gläubiger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO,

§ 106 Abs. 1 InsO) die Erfüllung des Anspruchs verlangen, wenn zu dessen

Sicherung eine Vormerkung eingetragen ist. Das ansonsten vorhandene Wahl-

recht des Verwalters ist dann ausgeschlossen; eine vor Verfahrenseröffnung

vorgenommene Abtretung des schuldnerischen Anspruchs auf die Gegenleis-

tung bleibt wirksam (vgl. BGHZ 138, 179, 187; zust. Henckel WuB VI G. § 9

GesO 1.99). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Ergebnis abzu-

weichen.

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Zu Unrecht meint die Revision, das Absonderungsrecht der Klägerin sei

auch dann wieder entfallen, wenn eine Vormerkung zugunsten der Käuferin

eingetragen worden sei. Sie ist der Auffassung, die Verpflichtung des Beklagten

zur Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgrundstück sei teilbar, weil die

Schuldnerin die zusätzliche Pflicht übernommen habe, das Eigentum frei von

Rechten Dritter zu übertragen. Da die Vormerkung dem Wahlrecht des Verwal-

ters nur im Umfang des gesicherten Anspruchs entgegenstehe, habe der Be-

klagte noch wählen können, das Grundstück rechtsmangelfrei oder rechtsman-

gelbehaftet zu übertragen. Dementsprechend sei auch die Gegenleistung der

Käuferin zu teilen, weshalb die Abtretung in Höhe der Kaufpreisminderung für

den Rechtsmangel ins Leere gegangen sei. Dieser Auffassung vermag der Se-

nat schon deshalb nicht zu folgen, weil sich die regelmäßige Verpflichtung des

Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums an der Sache frei von Rechtsmän-

geln bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 434 BGB a.F.; § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435

BGB n.F.). Sie kann auch insolvenzrechtlich nicht von einer Pflicht zur bloßen

Eigentumsübertragung getrennt werden. Eine Vergleichbarkeit mit den Fällen,

in denen der Bundesgerichtshof teilbare Leistungsverpflichtungen angenommen

hat (vgl. BGHZ 150, 353 ff zum Bauträgerkonkurs; BGHZ 147, 28 zum Werklie-

ferungsvertrag), ist nicht gegeben. Der auf den Rechtsmangel entfallende Min-

derwert kann deshalb der Masse nicht zugeordnet werden.

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2. Jedoch tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das diesen

rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, nicht die Annahme, die Wirksamkeit

der Sicherungszession bestehe mangels eines Wahlrechts des Verwalters un-

verändert fort. Die Feststellungen der Vorinstanzen ergeben nicht, dass die

Vormerkung zugunsten der Käuferin schon zur Zeit der Eröffnung des Gesamt-

vollstreckungsverfahrens eingetragen war. Zwar treten die Wirkungen des § 9

Abs. 1 Satz 3 GesO auch dann ein, wenn bereits zuvor die Vormerkung bin-

dend bewilligt wurde und der Berechtigte den Eintragungsantrag gestellt hat

(BGHZ 138, 179, 186). Ist gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein vorläufiges richterliches

Veräußerungs- und Verfügungsverbot erlassen worden, müssen die Vorausset-

zungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. BGHZ 149, 1, 6). Hier war

die Vormerkung nach § 6 des Kaufvertrages bindend bewilligt worden. Es feh-

len aber jegliche Feststellungen dazu, ob der Notar den Eintragungsantrag für

die Käuferin noch rechtzeitig vor Verfahrenseröffnung oder vor dem - etwaigen -

Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes beim Grundbuchamt gestellt hat.

Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Berufungsurteil

deswegen zutrifft, weil das Wahlrecht des Beklagten ausgeschlossen war und

die Sicherungszession wirksam blieb.

IV.

17

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die noch fehlenden Feststellun-

gen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf

Folgendes hin:

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1. Stünde der Klägerin hier ein Absonderungsrecht zu, hätte der Beklagte

dieses Recht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die

unterlassene Kündigung des Mietvertrages zumindest nach Erlangung der

Kenntnis von der Notarmitteilung vom 2. August 1999 schuldhaft beeinträchtigt.

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a) Der Sicherungszessionar gehört zum Kreis der Beteiligten, denen ge-

genüber der Gesamtvollstreckungsverwalter für schuldhafte Pflichtverletzungen

haftet. Eine Eigenhaftung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO kommt

freilich nur in Betracht, wenn dieser sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung

ergebende, also insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat. Nicht zu diesen

Pflichten gehören hingegen solche, die dem Verwalter der Gesamtvoll-

streckungsmasse wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Vertrags-

partnern bei oder nach Vertragsschluss obliegen (BGHZ 99, 151, 154; 100,

346, 350 zu § 82 KO; BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO zu § 8 Abs. 1 Satz 2

GesO analog). Der Beklagte hat hier jedoch nicht nur vertragliche Pflichten ge-

genüber der Käuferin verletzt, indem er das auf diese mit Eigentumserwerb

übergehende Mietverhältnis nicht rechtzeitig durch Kündigung beendete. Durch

diese Unterlassung hätte er zugleich auch den Wert eines Absonderungsrechts

der Klägerin gemindert. Denn hierdurch setzte er die Masse der im Vertrag vor-

gesehenen Rechtsmängelhaftung aus; dies führte nahe liegend zu einer Herab-

setzung des Kaufpreises. Der hiermit einhergehende Wertverlust höhlte ein Si-

cherungsrecht der Klägerin teilweise aus; auf diese Weise würden deren durch

das dingliche Recht geschützte Interessen verletzt. Dadurch beeinträchtigte

Pflichten sind insolvenzspezifisch; sie folgen aus den Insolvenzgesetzen. Dies

ergibt sich besonders deutlich aus der Insolvenzordnung, die in ihren §§ 166 ff

sicherstellt, dass dem Absonderungsberechtigten der Erlös - abzüglich be-

stimmter Pauschalen - zufließt (vgl. Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 60 Rn. 18 f).

Nichts anderes folgt aber auch aus der knapper gefassten Vorschrift des § 12

GesO (BGHZ 138, 179, 185 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR

241/92, ZIP 1994, 140, 141 zur Konkursordnung). Der Gesamtvollstreckungs-

verwalter ist daher dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, ei-

nem Wertverlust des belasteten Gegenstands entgegenzuwirken (vgl. BGHZ

105, 230, 235 ff).

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Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 15. März

2003 (IX ZR 322/01, ZIP 2003, 1303 f) zugrunde lag, geht es hier nicht um

Pflichten der Schuldnerin, die aus dem Sicherungsvertrag folgen.

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2. Zu Unrecht wendet die Revision eine Pflichtenkollision des Beklagten

ein, weil bei einer Kündigung des Mietvertrages zum Jahresende 1999 der

Masse Mieteinnahmen entgangen wären. Dies kann hier schon deshalb nicht

angenommen werden, weil der Masse die Mieteinkünfte nach § 5 des notariel-

len Vertrages mit der Übergabe des Grundstücks am Tag der Kaufpreisbele-

gung nicht mehr zustanden. Ein nennenswerter Verlust von Mieteinnahmen

scheidet danach aus.

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3. Ergibt die weitere Verhandlung, dass der Antrag auf Eintragung der

Vormerkung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, wird entscheidungserheblich,

ob der Beklagte der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund als § 8 Abs. 1

Satz 2 GesO persönlich haftet. Eine anderweitige Haftung des Verwalters, die

aufgrund Übernahme eigener vertraglicher Pflichten oder wegen Inanspruch-

nahme besonderen persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der culpa

in contrahendo in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 100, 346, 352; 159, 104,

121 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1588 f; v.

24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NZI 2005, 500), scheidet hier aber jedenfalls nach

dem derzeitigen Sachstand aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat

nicht die Klägerin, sondern die G. eG dem Beklagten die Zahlung

von 45.000 DM zur Masse angeboten, um die Durchführung des Kaufvertrages

und die Abführung des Erlöses an die Zessionarin zu erreichen; hiermit war der

Beklagte einverstanden. Der Abtretungsvertrag zwischen der G.

eG und der Klägerin umfasst jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen

den Gesamtvollstreckungsverwalter. Soweit sich die Klägerin in der Revision

erstmals darauf berufen hat, die 45.000 DM seien erst später von ihr selbst an

die Masse bezahlt worden, wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben,

ob dieser neue Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist. Das-

selbe würde für den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz

vom 5. Januar 2004 gelten, wonach sie persönlich mit dem Beklagten eine Ver-

wertungsvereinbarung geschlossen habe, sofern es sich insoweit nicht nur um

eine irrtumsbedingt ungenaue Wiedergabe ihres erstinstanzlichen, durch Ur-

kunden belegten Vorbringens handelt.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2003 - 6 O 521/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 4 U 195/03 -