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BGH Urteil vom 20.05.2003 – 1 StR 22/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 20. August 2002, soweit dieses die An-

geklagte K. betrifft, wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die der Angeklagten K. durch das Rechts-

mittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

II. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete

Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Ausspruch

über die drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 71 Fällen unter Einbeziehung einer

Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. April 2002 zur

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in

der Vorverurteilung ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrer-

laubnis aufrechterhalten. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb

von Betäubungsmitteln in 53 Fällen schuldig gesprochen und wegen beste-

hender Vorverurteilungen, denen es Zäsurwirkung beigemessen hat, zu drei

Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Im einzelnen hat es nach Auflösung der Ge-

samtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgericht Fürth vom 6. September 2001

unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürn-

berg vom 9. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-

naten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Fürth vom 14. August 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verhängt. Weiter hat es unter Auflösung einer Gesamtfreiheits-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 unter Ein-

beziehung der dortigen 39 Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten ausgesprochen.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der

Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hält die Gesamt-

strafenbildung wie auch die Zumessung der Einzelstrafen für rechtsfehlerhaft

und meint, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung des Werter-

satzverfalls gegen diese beiden Angeklagten abgesehen. Das Rechtsmittel

führt zur Aufhebung der drei gegen den Angeklagten B. ausgespro-

chenen Gesamtfreiheitsstrafen; im übrigen ist es unbegründet. Die einge-

streute Aufklärungsrüge ist nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

I.

Die Zumessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten K. und

B. für die abgeurteilten Taten ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-

den. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 22. Januar

2003 und auch in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hingewiesen.

II.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Nicht-

anordnung des Verfalls von Wertersatz. Die Strafkammer hat davon wegen

Vorliegens eines Härtefalls (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB) abgese-

hen. Sie hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen bejaht, die es ihr ermög-

lichen, nach Billigkeitsgesichtspunkten von einer Verfallsanordnung Abstand zu

nehmen. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat sie

tragfähig darauf abgestellt, die Resozialisierung der Angeklagten solle nicht

durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Dabei hat sie ersicht-

lich auf die Urteilsfeststellungen zurückgegriffen, denen zufolge beide Ange-

klagte über keine Vermögenswerte verfügen, vielmehr Schulden in beachtlicher

Höhe haben und der Wert des durch die Straftaten Erlangten darüber hinaus

bei beiden nicht mehr vorhanden ist. Auch die weiteren in diesem Zusammen-

hang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

1. Die Bildung der Gesamtstrafe gegen die Angeklagte K. begegnet

keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die gegen den Angeklagten B. ausgesprochenen Gesamtfrei-

heitsstrafen können hingegen von Rechts wegen keinen Bestand haben.

a) Schon die Annahme der Strafkammer, dem Urteil des Amtsgerichts

Fürth vom 14. August 2000 komme eine - weitere - Zäsurwirkung zu, ist nach

den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Die dort abgeurteilten Taten

wurden vor dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 begangen,

waren deshalb mit der in diesem Urteil verhängten Strafe gesamtstrafenfähig

(vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff., 12; siehe auch BGHSt 32,

190, 193). Zäsurwirkung für die hier abgeurteilten Taten konnte auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen somit allein das Urteil des Amtsge-

richts Nürnberg vom 9. Mai 2000 entfalten.

b) Darüber hinaus ist die Bildung der dritten Gesamtstrafe revisionsge-

richtlich nicht nachprüfbar. Die Strafkammer hat 39 Einzelstrafen aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 einbezogen, ohne deren Art

und Höhe in dem angefochtenen Urteil zu bezeichnen. Das ist rechtsfehlerhaft,

weil die Straffindung damit in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar

ist. Das gilt namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 54 StGB

richtig angewandt worden ist (vgl. zu alldem BGH bei Holtz MDR 1979, 280;

BGH NStZ 1987, 183; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).

c) Schließlich hat die Strafkammer nicht klargestellt, welche der Einzel-

strafen gegen den Angeklagten B. für die abgeurteilten Taten sie in die

jeweiligen Gesamtstrafen eingebracht hat. Dem Senat ist es auch nicht mög-

lich, die Bestimmung der jeweils in die Gesamtstrafen einbezogenen Einzel-

strafen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Dem

steht auch die große Zahl der Einzelstrafen und die recht nahe beieinander

liegende Höhe der drei Gesamtstrafen entgegen. Hinzu kommt, daß die Bil-

dung der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei

einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und hinzutretenden

weiteren zahlreichen Freiheitsstrafen - darunter allein eine Vielzahl Einzelfrei-

heitsstrafen von je einem Jahr (vgl. UA S. 31) - schon für sich gesehen ohne

weitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.

Nach allem erscheint ein Rechtsfehler, der den Angeklagten B.

beschweren (vgl. § 301 StPO), ihn aber auch zu Unrecht begünstigen kann,

nicht ausgeschlossen.

3. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze der Zäsurwirkung von Vor-

verurteilungen zu beachten haben, namentlich mit zu prüfen haben, ob die

Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 14. Januar 2000 bereits

erledigt ist oder ebenfalls für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf