BGH Urteil vom 20.05.2003 – 1 StR 22/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 20. August 2002, soweit dieses die An-
geklagte K. betrifft, wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die der Angeklagten K. durch das Rechts-
mittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Ausspruch
über die drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 71 Fällen unter Einbeziehung einer
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. April 2002 zur
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in
der Vorverurteilung ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrer-
laubnis aufrechterhalten. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb
von Betäubungsmitteln in 53 Fällen schuldig gesprochen und wegen beste-
hender Vorverurteilungen, denen es Zäsurwirkung beigemessen hat, zu drei
Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Im einzelnen hat es nach Auflösung der Ge-
samtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgericht Fürth vom 6. September 2001
unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürn-
berg vom 9. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-
naten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Fürth vom 14. August 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verhängt. Weiter hat es unter Auflösung einer Gesamtfreiheits-
strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 unter Ein-
beziehung der dortigen 39 Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten ausgesprochen.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hält die Gesamt-
strafenbildung wie auch die Zumessung der Einzelstrafen für rechtsfehlerhaft
und meint, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung des Werter-
satzverfalls gegen diese beiden Angeklagten abgesehen. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung der drei gegen den Angeklagten B. ausgespro-
chenen Gesamtfreiheitsstrafen; im übrigen ist es unbegründet. Die einge-
streute Aufklärungsrüge ist nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.
I.
Die Zumessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten K. und
B. für die abgeurteilten Taten ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-
den. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 22. Januar
2003 und auch in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hingewiesen.
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Nicht-
anordnung des Verfalls von Wertersatz. Die Strafkammer hat davon wegen
Vorliegens eines Härtefalls (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB) abgese-
hen. Sie hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen bejaht, die es ihr ermög-
lichen, nach Billigkeitsgesichtspunkten von einer Verfallsanordnung Abstand zu
nehmen. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat sie
tragfähig darauf abgestellt, die Resozialisierung der Angeklagten solle nicht
durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Dabei hat sie ersicht-
lich auf die Urteilsfeststellungen zurückgegriffen, denen zufolge beide Ange-
klagte über keine Vermögenswerte verfügen, vielmehr Schulden in beachtlicher
Höhe haben und der Wert des durch die Straftaten Erlangten darüber hinaus
bei beiden nicht mehr vorhanden ist. Auch die weiteren in diesem Zusammen-
hang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
1. Die Bildung der Gesamtstrafe gegen die Angeklagte K. begegnet
keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die gegen den Angeklagten B. ausgesprochenen Gesamtfrei-
heitsstrafen können hingegen von Rechts wegen keinen Bestand haben.
a) Schon die Annahme der Strafkammer, dem Urteil des Amtsgerichts
Fürth vom 14. August 2000 komme eine - weitere - Zäsurwirkung zu, ist nach
den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Die dort abgeurteilten Taten
wurden vor dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 begangen,
waren deshalb mit der in diesem Urteil verhängten Strafe gesamtstrafenfähig
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff., 12; siehe auch BGHSt 32,
190, 193). Zäsurwirkung für die hier abgeurteilten Taten konnte auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen somit allein das Urteil des Amtsge-
richts Nürnberg vom 9. Mai 2000 entfalten.
b) Darüber hinaus ist die Bildung der dritten Gesamtstrafe revisionsge-
richtlich nicht nachprüfbar. Die Strafkammer hat 39 Einzelstrafen aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 einbezogen, ohne deren Art
und Höhe in dem angefochtenen Urteil zu bezeichnen. Das ist rechtsfehlerhaft,
weil die Straffindung damit in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar
ist. Das gilt namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 54 StGB
richtig angewandt worden ist (vgl. zu alldem BGH bei Holtz MDR 1979, 280;
BGH NStZ 1987, 183; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).
c) Schließlich hat die Strafkammer nicht klargestellt, welche der Einzel-
strafen gegen den Angeklagten B. für die abgeurteilten Taten sie in die
jeweiligen Gesamtstrafen eingebracht hat. Dem Senat ist es auch nicht mög-
lich, die Bestimmung der jeweils in die Gesamtstrafen einbezogenen Einzel-
strafen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Dem
steht auch die große Zahl der Einzelstrafen und die recht nahe beieinander
liegende Höhe der drei Gesamtstrafen entgegen. Hinzu kommt, daß die Bil-
dung der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei
einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und hinzutretenden
weiteren zahlreichen Freiheitsstrafen - darunter allein eine Vielzahl Einzelfrei-
heitsstrafen von je einem Jahr (vgl. UA S. 31) - schon für sich gesehen ohne
weitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Nach allem erscheint ein Rechtsfehler, der den Angeklagten B.
beschweren (vgl. § 301 StPO), ihn aber auch zu Unrecht begünstigen kann,
nicht ausgeschlossen.
3. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze der Zäsurwirkung von Vor-
verurteilungen zu beachten haben, namentlich mit zu prüfen haben, ob die
Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 14. Januar 2000 bereits
erledigt ist oder ebenfalls für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf