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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 338/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 338/01

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,

gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Be-

truges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des

Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und

zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs.

Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffenge-

richt Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon ein-

mal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und

Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im

Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.

Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der

frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.

Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht

prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz

MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das

frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Ent-

hält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Ein-

zelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem

Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen

(BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker