BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 4 StR 174/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 1. November 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revisi-
on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 2003.
2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei sol-
chen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich vermin-
derte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden
gerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher
Zustand vorliegt, ist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
a) Der vom Landgericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige
hat ausgeführt, dem Angeklagten sei eine "emotionale instabile Persönlich-
keitsstörung" im Sinne F 60.30 der ICD-10 (impulsiver Typus) zu "attestieren",
wobei bei ihm auch Elemente des "Borderline-Typus" vorlägen. Daneben sei
eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" im Sinne F 60.2 der ICD-10 zu dia-
gnostizieren (UA 39/40). Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachver-
ständigen "für überzeugend gehalten und diese nach kritischer Würdigung für
sich übernommen.“ Es hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz dieser
Störungen, die nach seiner Auffassung das Merkmal der schweren anderen
seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 erfüllen, mit - insoweit rechtsfehler-
freien Erwägungen – bejaht und ausgeführt, "gleichwohl“ gehe „die Kammer
von dem Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.d.
§ 21 StGB des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus" (UA 41).
b) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline- und dissozialen Per-
sönlichkeitsstörung durch den Sachverständigen nicht in Frage. Diese Diagno-
se belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach
§ 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter
Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ 2002, 142). Die
mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale reichen für die sichere Feststellung einer
erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht aus. Die bei dem An-
geklagten festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten liegen bei
Straftätern häufig vor und lassen für sich genommen eine generalisierende
Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zu. Die von dem Sachverständi-
gen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind
deshalb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch
innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für
strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" im
Sinne des § 21 StGB berühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630). In
einer Gesamtschau muß der Tatrichter ohne Bindung an die Auffassung des
Sachverständigen (BGHSt 43, 66, 77) klären, ob die nicht pathologisch be-
stimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen
entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des
Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder
einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Daran fehlt es.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten begegnet schließlich
auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht,
obwohl nicht aufzuklären war, was den Angeklagten veranlaßt hat, das Tatop-
fer in dessen Wohnung aufzusuchen, zu seinen Gunsten von einem auf seiner
Perönlichkeitsstörung beruhenden Impulsdurchbruch ausgegangen ist. Diese
Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden,
soweit sie zur Milderung des Strafrahmens wegen einer erheblichen Verminde-
Voraussetzungen des § 63 StGB wirkt sie sich aber zu Ungunsten des Ange-
klagten aus. Insoweit hätte sich das Landgericht deshalb in Anwendung Zwei-
felsgrundsatzes mit der nach seiner Auffassung naheliegenden Möglichkeit
auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte aus einem rational nachvoll-
ziehbaren Motiv handelte, nämlich um sich von dem Tatopfer, das ihm bereits
mehrfach Geldbeträge zugewendet hatte, Geld zu beschaffen (UA 30), und
deshalb bei Begehung der Tat möglicherweise voll schuldfähig war.
Die Sache bedarf daher, soweit es die Frage der Anordnung einer Maß-
regel nach § 63 StGB betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung.
RiBGH Maatz ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Tepperwien Tepperwien Athing
RiBGH Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
Tepperwien