Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – 4 StR 316/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 28. April 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der

zumindest verminderten Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung und

Bedrohung (§§ 223 Abs. 1, 241 Abs.1, 52, 21 StGB) angeordnet. Die mit der

Sachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer suchte der seit einigen

Monaten depressiv gestimmte Beschuldigte aufgrund eines tags zuvor gefaß-

ten Tatplans seine Bekannte J. auf, um sie mit einem Beil zu töten, da er

sich in sie verliebt hatte und sie, die seine Gefühle nicht erwiderte, „in wahn-

hafter Verkennung der Realität für seinen Zustand verantwortlich machte“

(UA 6). Nachdem er sie mit den Worten „Na du Schlampe, hast du Lust zu

sterben?“ angesprochen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte,

ging er mit erhobenem Beil auf sie zu, woraufhin sie in Todesangst flüchtete.

Der Beschuldigte folgte ihr noch kurz, gab jedoch sein Vorhaben auf, da er dies

„doch nicht übers Herz bracht(e)“ (UA 9).

Das Landgericht ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen,

daß beim Beschuldigten eine überdauernde Persönlichkeitsstörung vom schi-

zoid-antisozialen Typ als schwere andere seelische Abartigkeit und zudem im

Tatzeitraum eine hierauf gründende wahnhaft-depressive Psychose (UA 14) in

der Form eines „sensitiven Beziehungswahns“ (UA 12) als krankhafte seelische

Störung bestand. Davon ausgehend, hat die Strafkammer – auch darin dem

Sachverständigen folgend – gemeint, daß durch das Zusammenwirken beider

geistig-seelischen Störungen „die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das

Unrecht seines Handelns möglicherweise aufgehoben“, zumindest aber erheb-

lich vermindert gewesen sei (UA 13, ebenso UA 8).

2. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unbeschadet der Ge-

fährlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht hinreichend belegt. Die An-

ordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andau-

ernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ver-

minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.;

BGHSt 34, 22, 26 f.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es hat

jedoch nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich ver-

minderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie

das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfä-

higkeit 6; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.). Der Täter, der

trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in

das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit

erheblich vermindert ist – voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).

Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter

Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzu-

werfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen

nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st.

Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit

2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4). Hiermit hat sich die Strafkam-

mer nicht auseinandergesetzt.

Ob hiernach die Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB zu Recht

bejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ent-

nommen werden, weil sich das Urteil nur zur Einsichts-, nicht aber auch zur

Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten verhält. Der Senat vermag dem Urteil

auch nicht zu entnehmen, daß sich das Landgericht lediglich im Ausdruck ver-

griffen und die Steuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert ange-

sehen hat. Dagegen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme auf die Fä-

higkeit zur Unrechtseinsicht, sondern auch der Zusammenhang mit der vom

Landgericht mit dem Sachverständigen in den Vordergrund gestellten Wahn-

problematik, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit berührt, während das

Landgericht die vor allem die Steuerungsfähigkeit berührende alkoholische

Beeinträchtigung beim Beschuldigten gerade als „nicht ... wesentlich“ (UA 13)

angesehen hat.

Eine nicht ausschließbar lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähig-

keit bei der Tat genügt aber – wie dargelegt – für die sichere Annahme von

§ 21 StGB nicht und ebensowenig für eine Anordnung nach § 63 StGB (vgl.

BGH NStZ-RR 1999, 207). Anders verhielte es sich, wenn sich das Landgericht

von einem vollständigen Fehlen der Unrechtseinsicht überzeugt hätte. Das ist

indes entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht der Fall. Ge-

gen eine fehlende Unrechtseinsicht bei der Tat sprechen hier zudem auch die

Umstände, die das Landgericht zutreffend als freiwilligen Rücktritt vom Tot-

schlagsversuch gewertet hat. Über die Maßregelanordnung ist deshalb neu zu

entscheiden.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

die Schuldfähigkeitsbeurteilung durch den neuen Tatrichter – tunlichst unter

Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – eingehenderer Prüfung als

bisher bedarf. Insbesondere wird sich der neue Tatrichter um eine eindeutige

Zuordnung des Zustands des Beschuldigten zu den Eingangsmerkmalen des

§ 20 StGB zu bemühen haben. Eine nähere Darlegung war hier schon deshalb

geboten, weil depressive wie auch wahnhafte Elemente einer Persönlichkeits-

störung anhaften können, ohne zugleich eine krankhafte seelische Störung

i.S.d. §§ 20, 21 StGB zu begründen (vgl. BGHR § 20 Seelische Abartigkeit 2

und 3 m.w.N. und mit Anm. Winckler/Foerster NStZ 1998, 297 und Blau JR

1998, 207; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38 f.; ferner aus psychiatrischer

Sicht: Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 122; Venzlaff in Venz-

laff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., S. 116 f., 128 f., 130). Zu-

dem sind die Grundlagen für die Annahme einer rechtlich erheblichen tatauslö-

senden Wahnstörung beim Beschuldigten (vgl. zum Liebes- oder sensitiven

Beziehungswahn Marneros MschrKrim 1997, 300 ff. und Tölle, Psychiatrie,

11. Aufl., S. 172 f., 180, 182 f.) nicht ausreichend dargetan. Insoweit ist insbe-

sondere nicht ersichtlich, inwieweit das objektive Verhalten der Geschädigten

vom Beschuldigten im Rahmen ihrer Beziehung falsch wahrgenommen wurde.

Vielmehr empfand er ihre – richtig erkannte – Ablehnung als „Demütigung“ und

ungerechtfertigte Behandlung und machte sie daher für seinen unglücklichen

Zustand verantwortlich (UA 6). Hinsichtlich der von der Strafkammer weiter an-

genommenen Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ bedarf es

einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhal-

tensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens

bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die

Schuldfähigkeit „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB berühren (vgl. BGHSt 42,

385, 388; BGHR StGB § 21 Psychose 1, Seelische Abartigkeit 25, 35, 36; § 63

Zustand 26, 29, 34; BGH, Beschl. v. 20. Mai 2003 – 4 StR 174/03). Sofern die

neue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB

nicht schon – wie bisher angenommen – allein aufgrund einer überdauernden

geistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichter

die Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mit

Blick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit

und seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Ver-

bindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.;

369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zu-

sammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH

NStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 – 4 StR 179/02).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Maatz