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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 5 StR 199/03

5. Strafsenat

5 StR 199/03 alt: 5 StR 369/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zwickau vom 26. November 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die im weiteren Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin-

nen zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 2002

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen und mit Beischlaf zwi-

schen Verwandten in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und neun Monaten verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom

4. September 2002 – 5 StR 369/02 – Verurteilungen in zehn Fällen des se-

xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, die mit sieben Mal neun Monaten

und drei Mal einem Jahr Freiheitsstrafe belegt waren, aufgehoben und das

Verfahren insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Aus dem glei-

chen Grund wurden in 13 weiteren Fällen tateinheitliche Verurteilungen we-

gen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen zu-

sätzlich wegen Beischlafs mit Verwandten und – als Folge der Änderungen

des Schuldspruchs – der gesamte Strafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hat in dem nunmehr vom Angeklagten angegriffenen

Urteil vom 26. November 2002 50 der 51 festgesetzten Einzelstrafen und die

Gesamtfreiheitsstrafe in gleicher Höhe wie der zuvor erkennende Tatrichter

festgesetzt. Seine Revision führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Hinsichtlich der Festsetzung der Einzelstrafen deckt der Beschwer-

deführer keinen Rechtsfehler auf. Der Generalbundesanwalt hat in seiner

Antragsschrift vom 17. April 2003 die dagegen erhobenen Einwände des An-

geklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Feststellungen des Landgerichts

hinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, mit Schuldanerkenntnissen

vom 18. Juni 2002 und Zahlungen von je 100 Euro den Schaden der Opfer

auszugleichen, erfüllen ersichtlich auch nicht die im Urteil des 1. Strafsenats

vom 19. Dezember 2002 (1 StR 405/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vor-

gesehen = NJW 2003, 1466 ff.) näher dargelegten Voraussetzungen für die

Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 und 2 StGB.

2. Dagegen begegnet die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe

durchgreifenden Bedenken.

Dem Landgericht war es durch § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht ver-

wehrt, auch nach Wegfall von zehn Einzelstrafen auf die im Ausgangsverfah-

ren festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erneut zu erkennen, weil eine Bindung

an die Auffassung über die Angemessenheit der Gesamtstrafe für den neu

entscheidenden Tatrichter nicht besteht (vgl. BGHSt 7, 86, 87 f.).

Diese gleich hohe Strafe hätte – als Höchststrafe – aber sorgfältiger

Begründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; § 46 Abs. 1

Begründung 13; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 9), die dem an-

gefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Das Landgericht hebt zum Nach-

teil des Angeklagten lediglich – neben der Inbezugnahme der Erwägungen

zu den Einzelstrafen – auf die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum

und das Gesamtgewicht der Taten ab (UA S. 24). Bei dieser pauschalen

Darlegung wird nicht deutlich, warum der Wegfall von zehn Einzelstrafen sich

auf die neu bemessene Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat (vgl.

Tröndle/Fischer aaO). Ferner werden die – vom Angeklagten in zwei Serien

zum Nachteil seiner Töchter begangenen – Straftaten nicht dahingehend zu-

sammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative

Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zu-

sammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer,

Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-

den Begründungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststel-

lungen treffen können, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht wider-

sprechen dürfen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal