Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 19.12.2002 – 1 StR 405/02
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________
StGB § 46a Nr. 1 und 2
Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für
einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten
wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regel-
mäßig ein Geständnis zu verlangen.
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - LG Konstanz -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
18. Dezember 2002 in der Sitzung am 19. Dezember 2002, an denen teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Konstanz vom 15. Mai 2002 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten, wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision greift die
Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde die Be-
messung der Freiheitsstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung an. Sie
wendet sich insbesondere gegen die mit einem Täter-Opfer-Ausgleich nach
§ 46a Nr. 1 StGB begründete Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1
StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen lernten sich der Angeklagte und die
20jährige Geschädigte in einer Diskothek kennen. Sie tauschten dort einver-
nehmlich Zärtlichkeiten aus. Sie verließen gemeinsam die Diskothek und gin-
gen über einen Parkplatz zu einer nahegelegenen Autowaschanlage. In einer
Waschbox hielt der Angeklagte plötzlich mit einer Hand das Handgelenk der
Geschädigten fest und drückte sie gegen die Wand. Gegen ihren erkennbaren
Willen küßte er sie heftig, faßte unter ihr Oberteil und knetete fest ihre Brüste.
Er zog ihre Hose bis zu den Knien herunter und führte zwei oder drei Finger
seiner anderen Hand in ihre Scheide ein. Anschließend versuchte er mit sei-
nem Penis von hinten in die Scheide einzudringen, was ihm nicht gelang; dafür
führte er an ihr den Oralverkehr durch. Er fügte dem Tatopfer aufgrund dieser
Behandlung Kratzwunden sowie erhebliche Schmerzen zu.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die von ihm an der Ge-
schädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen in der Waschbox einge-
räumt. Er hat aber bestritten, Nötigungsmittel angewandt zu haben; alle sexu-
ellen Handlungen seien einverständlich erfolgt. Die Kammer hat sich jedoch
aufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten von der Schuld des An-
geklagten überzeugt.
2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat die Strafkammer folgendes
ausgeführt: Nach der Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung sei
der zunächst bestreitende Angeklagte mit einem gerichtlichen Hinweis gemäß
§ 155a StPO auf die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen
worden. Er sei daraufhin von seiner ursprünglichen Einlassung insoweit abge-
wichen, als er ein „Mißverständnis bzw. ein Verschulden einräumte". Der An-
geklagte habe sich bei dem Tatopfer – nach Auffassung der Kammer ernsthaft
– entschuldigt. Er habe kein volles Geständnis abgelegt, was in Anbetracht der
in der Hauptverhandlung anwesenden Familienangehörigen und Freunde des
Angeklagten sowie seiner Verlobten nachvollziehbar sei. Er habe in der Haupt-
verhandlung ernsthaft angeboten, sich durch Vermittlung eines Sozialthera-
peuten mit dem Tatopfer an einen Tisch zu setzen und ihr durch ein Gespräch
dabei zu helfen, die Sache endgültig zu verarbeiten. Ferner habe er sich bereit
erklärt, zum Ausgleich des immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von
3.500 Euro zu bezahlen. Seine Familie habe diesen Betrag in der Hauptver-
handlung zur Verfügung gestellt und der Geschädigten ausgehändigt, "die die-
sen Betrag durch ihren Beistand als gewissen Ausgleich akzeptiert" habe (UA
S. 7). Zur weiteren Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, ein Täter-
Opfer-Ausgleich könne in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Der Angeklagte
habe erst durch den gerichtlichen Hinweis von der Möglichkeit eines Täter-
Opfer-Ausgleichs erfahren. Er habe zwar dem Tatopfer eine peinliche Befra-
gung nicht erspart, habe sich aber am Ende der Beweisaufnahme darum be-
müht, einen kommunikativen Prozeß mit der Geschädigten in die Wege zu lei-
ten. Er habe auch seiner in der Hauptverhandlung anwesenden Familie zuge-
sagt, den Betrag von 3.500 Euro durch Arbeitsleistungen zurückzuerstatten.
Die Kammer habe - auch unter Beobachtung des in Haftsachen besonders zu
berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatzes - davon abgesehen, die
Hauptverhandlung zur Ermöglichung einer weiteren Kommunikation zwischen
dem Angeklagten und der Geschädigten auszusetzen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt - insoweit enthält die Revisionsbegrün-
dung eine noch zulässige Verfahrensrüge nach § 261 StPO - vor, der Ange-
klagte habe im Ermittlungsverfahren Zeugen benannt, die bekunden sollten,
die Geschädigte biete sich vor der Diskothek gegen Geld an. Nachdem sich
dieses als falsch herausgestellt habe, sei dem Angeklagten, dem im gesamten
Ermittlungs- und Hauptverfahren ein Verteidiger zur Seite gestanden habe, im
Eröffnungsbeschluß ein Hinweis nach § 155a StPO auf einen Ausgleich gege-
ben worden. Dessen ungeachtet habe seine Verteidigung über zwei Verhand-
lungstage auf einen Freispruch abgezielt. Dies habe in einem Antrag auf Ein-
holung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gegipfelt,
die Geschädigte habe die Unwahrheit gesagt. Das darin zum Ausdruck ge-
kommene weitere Bestreiten des Angeklagten hätte nicht mit dem erneuten
rechtlichen Hinweis gemäß § 155a StPO unterlaufen werden dürfen. Auch nach
dem Hinweis habe sich der Angeklagte nur dahin eingelassen, es handele sich
um ein Mißverständnis und es tue ihm leid. Er habe damit die vorsätzliche Miß-
achtung der sexuellen Selbstbestimmung relativiert und die Tat weiter in Abre-
de gestellt. Dies komme auch darin zum Ausdruck, daß der Verteidiger im
Schlußvortrag Freispruch beantragt habe. Nach dem gerichtlichen Hinweis
hätten sich mehrere im Gerichtssaal anwesende Familienmitglieder entfernt
und 2.500 Euro beigebracht. Erst nach den Schlußvorträgen habe der Vater
des Angeklagten dem Vertreter der Nebenklage 2.500 Euro in Anwesenheit
des Tatopfers übergeben. Der Vater habe zugesichert, im Laufe des Tages
weitere 1.000 Euro zu übergeben und habe auf Drängen des Nebenklägerver-
treters zugesagt, die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die bis dahin an-
gefallenen Gebühren zu übernehmen. Aufgrund dieser Umstände seien we-
sentliche Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht erfüllt. Der Ange-
klagte habe seine schädigende Handlung niemals eingeräumt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Bejahung der
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB durch das
Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Übernahme des im Jugendstrafrecht
erfolgreich angewandten Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, §
45 Abs. 2 Satz 2 JGG) in das allgemeine Strafrecht die Absicht, auch im Er-
wachsenenstrafrecht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den
Mittelpunkt des Interesses zu rücken. Gleichzeitig kann der Täter auf diesem
Wege besser als mit bloßer Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit sei-
nes Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat
veranlaßt werden (BTDrucks. 12/6853 S. 21). § 46a StGB will einen Anreiz für
Ausgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch sein
persönliches Einstehen für die Folgen der Tat, durch immaterielle Leistungen
oder auch durch materielle Schadensersatzleistungen Genugtuung zu ver-
schaffen. Allerdings will die Norm mit den Anforderungen an einen friedens-
stiftenden Ausgleich auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen
Umfang sicherstellen, daß nicht jede Form des Schadensausgleichs aus-
nahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt
(BTDrucks. aaO S. 21). Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit
§ 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich
und Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilde-
rungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseiti-
gen Privilegierung reuiger Täter sein (Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof,
Festgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift
entgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch
den Täter führen kann, vgl. BGH Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR
554/99 - , StV 2000, 129).
2. § 46a Nr. 1 StGB macht das Angebot an den Täter und das Opfer, mit
Hilfe eines Vermittlers oder einer sonstigen auf Ausgleich ausgerichteten
Kommunikation eine von allen Beteiligten einverständlich getragene Regelung
zu finden, die geeignet ist, Konflikte beizulegen, die zu der Straftat geführt ha-
ben oder durch sie verursacht wurden. Ergeben die Ausgleichsbemühungen,
daß die Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil aus materiel-
len Leistungen in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen,
so verlangt § 46a Nr. 2 StGB, daß der Täter diese tatsächlich erbracht und
dafür erhebliche persönliche Anstrengungen unternommen und Verzicht gelei-
stet hat. Beide Alternativen des § 46a StGB beschreiben selbständige Voraus-
setzungen, die übereinstimmend einen Schadensausgleich bezwecken. Der
Tatrichter kann die Strafmilderung für den Täter nach den Umständen des Ein-
zelfalles auf jede der beiden Alternativen stützen; liegen jedoch die Vorausset-
zungen für beide Alternativen vor, können sie nebeneinander festgestellt wer-
den (Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 46a Rdn. 4a). Der Unterschied zwischen
Nr. 1 und Nr. 2 besteht darin, daß Nr. 2 für die materiellen Wiedergutma-
chungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) ver-
langt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg
verbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen
deren Zusage) begnügt (Schöch aaO S. 309 ff., 319, 323, 335).
a) Der Gesetzgeber hat sich in § 46a Nr. 1 StGB inhaltlich an der im Ju-
gendstrafrecht geltenden Konfliktregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG und den
dort zur Verfügung stehenden jugendspezifischen Modellen des formalisierten
Täter-Opfer-Ausgleichs orientiert. Bei der Übernahme des Täter-Opfer-
Ausgleichs in das allgemeine Strafrecht hat er sich wegen der Vielfalt der nach
Landesrecht geregelten Verfahren und wegen der nur bedingt möglichen
Übertragbarkeit auf kein formalisiertes Verfahren festgelegt. Bei dieser Kon-
zeption ist er auch anläßlich der Einführung der verfahrensrechtlichen Grund-
normen der § 155a und § 155b StPO geblieben (Gesetz vom 20. Dezember
1999; BGBl. I S. 2491), mit denen er den in das materielle Strafrecht einge-
stellten Täter-Opfer-Ausgleich verfahrensrechtlich verankern und stärken wollte
(BTDrucks. 14/1928 S. 8).
Der 1. Strafsenat hat schon kurz nach Inkrafttreten die Vorschrift des
§ 46a StGB dahin ausgelegt, daß dessen Wortlaut - entgegen der Entwurfsbe-
gründung - offen läßt, ob die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamt-
konflikts "stets" unter Anleitung eines Dritten anzustreben ist oder ob dies nur
"tunlichst" geschehen soll. Dafür hat der Senat aber in ständiger Rechtspre-
chung zumindest einen "kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer"
verlangt, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten
Folgen gerichtet sein muß. Er hat damit gegenüber dem in Täter-Opfer-
Ausgleichs-Verfahren von fachkundigen Personen vermittelten "Gespräch als
Medium parteiautonomer Konfliktregulierung"
(Messmer, Täter-Opfer-
Ausgleich, Zwischenbilanz und Perspektiven, Bonner Symposium, 1991,
S. 127) einen offeneren Kommunikationsbegriff gewählt, um auch anderen
Kommunikationsformen zur Schadenswiedergutmachung Raum zu lassen. So-
fern ein Verfahren nicht offensichtlich für einen Täter-Opfer-Ausgleich unge-
eignet ist, sollen Staatsanwaltschaft und Gericht nach § 155a StPO grundsätz-
lich in die Prüfung eintreten, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und
Verletztem erreicht werden kann. Dies gilt nach § 155a Satz 1 und 2 StPO
ausdrücklich für jedes Stadium des Verfahrens (BTDrucks. aaO S. 8). Schwer-
punkt der durch Dritte vermittelten Ausgleichsbemühungen wird nach dem ge-
setzgeberischen Willen aber das Ermittlungsverfahren mit der dazu neu ge-
schaffenen Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 Nr.
5 StPO sein. In der Hauptverhandlung kann der Tatrichter ebenfalls noch auf
den Täter-Opfer-Ausgleich hinwirken, jedoch wird das in diesem Verfahrens-
stadium bei einem bestreitenden oder schweigenden Angeklagten nur einge-
schränkt möglich und angezeigt sein.
b) Die Eignung eines Verfahrens für den Täter-Opfer-Ausgleich und das
Maß des zu verlangenden kommunikativen Prozesses sind abhängig von dem
zugrundeliegenden Delikt, vom Umfang der beim Tatopfer eingetretenen Schä-
digungen und damit von dem Grad der persönlichen Betroffenheit des Opfers.
Schwere - auf einzelne Opfer bezogene - Gewaltdelikte, insbesondere Delikte
gegen die sexuelle Selbstbestimmung (etwa Vergewaltigung, sexuelle Nöti-
gung, sexueller Mißbrauch von Kindern) sind nicht prinzipiell vom Täter-Opfer-
Ausgleich ausgeschlossen. Allerdings wird in diesen Fällen der kommunikative
Prozeß seltener durch ein persönliches Gespräch zwischen Täter und Opfer
geprägt sein. Für den erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich wird eher eine über
Angehörige, den Verteidiger und den Nebenklägervertreter oder den Beistand
vermittelte Kommunikation ausreichen. Um der Gefahr zu begegnen, daß der
Täter die Vergünstigung des § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB durch "ein routiniert
vorgetragenes Lippenbekenntnis" oder einen Anwaltsschriftsatz erlangt, oder
das Opfer während der Kommunikation Pressionen aussetzt und dem Tatrich-
ter bei Sexualstraftaten oder Körperverletzungsdelikten "ein versöhntes Opfer"
präsentiert, hat der Tatrichter seine Feststellungen zum erfolgreichen oder
nicht erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich in den Urteilsgründen darzulegen.
Dabei wird er insbesondere den Willen des Opfers zur Versöhnung und die
Frage einer erzielten Genugtuung zu berücksichtigen haben (vgl. König, Anm.
zum Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - JR 2002, 251, 253).
aa) Nach dem Wortlaut des § 46a StGB ist ein bestimmtes Prozeßver-
halten des Beschuldigten nicht ausdrücklich gefordert. Da es aber beim Täter-
Opfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktskontrolle geht, muß der Be-
schuldigte prinzipiell - im Einzelfall in Abwägung zwischen dem Ziel der
Schuldmilderung und dem nemo-tenetur-Prinzip - akzeptieren, daß er für das
am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, daß er die
Opferrolle respektiert. Der rechtliche Konflikt über die Rollenverteilung von
Täter und Opfer kann nicht jedesmal von den Beteiligten neu und individuell
festgelegt werden (Rössner, Bonner Symposium aaO S. 210, 217). Das be-
deutet, daß ein explizit bestreitender Beschuldigter von einer Überweisung an
eine nach landesrechtlichen Vorschriften für den Täter-Opfer-Ausgleich zu-
ständige geeignete Stelle oder von einer durch Dritte vermittelten friedensstif-
tenden Kommunikation ausgeschlossen bleiben muß. Dagegen kann neben
dem geständigen Täter auch der schweigende Täter in die Kommunikation ein-
bezogen werden
(vgl. Hartmann, Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-
Ausgleich, 1998, S. 68).
bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen
Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der
Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der
Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 -
1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 -
4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR
399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326;
König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
Hieran hält der Senat fest. Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung kann nur
dem Täter die Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zuteil wer-
den, der gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die die-
sem Genugtuung verschafft.
Jedenfalls für Gewaltdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, wird für einen erfolg-
reichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden
Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein
Geständnis zu verlangen sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen
des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so daß oh-
ne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird
(BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649). Es
obliegt dem Tatrichter, unter Beachtung dieses Maßstabs nach den Umständen
des Einzelfalls in wertender Betrachtung festzustellen, inwieweit der Täter frei-
willig Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Dies wird namentlich der Fall
sein, wenn er die Haltung des Opfers zu respektieren lernt und diese zu sei-
nem eigenen Verhalten in Bezug setzt (Oberlies, Streit 1999 S. 110). Eine sol-
che Einzelfallprüfung ist erforderlich, um der in der tatrichterlichen Rechtspre-
chung zu beobachtenden Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu einem
Freikauf von der Verantwortung zu Lasten der Opfer entgegenzuwirken.
cc) Die Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB läßt bei einem Täter, dem
es erkennbar auf die Aussöhnung ankommt und dessen persönliche Leistun-
gen sich als "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" erweisen, im Ein-
zelfall auch schon das "Bemühen um umfassenden Ausgleich" ausreichen. Im
Fall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühun-
gen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich
durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder
sich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in An-
spruch genommen hat (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99,
StV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98; StV 1999, 89).
dd) Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation un-
abdingbar, daß der Verletzte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wieder-
gutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Tä-
ter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus,
daß das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich ak-
zeptiert (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646). Dies
ergibt sich schon daraus, daß überhaupt nur angemessene und nachhaltige
Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung
für das Opfer führen können (ebenso Oberlies, Streit 2000 S. 99, 110). Läßt
sich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigun-
gen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Pro-
zeß nicht ein, so ist - wie es der 1999 eingeführte § 155a Satz 3 StPO aus-
drücklich klargestellt - das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-
Ausgleichs nicht geeignet (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8).
Grundsätzlich kann nichts anderes gelten für die in § 46a Nr. 1 StGB
genannten "Bemühungen" des Täters, die im Einzelfall ausreichen können, um
zu einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich zu gelangen. Verweigert der
Verletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der her-
abgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen,
denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen
(offengelassen für den Fall des nicht festgestellten entgegenstehenden Willens
von Bankangestellten als Opfer eines Banküberfalls, denen der Täter Schmer-
zensgeld angeboten und Schadensersatz an die Banken geleistet hatte, von
BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - , NStZ 2002, 364 mit Anm.
Kühl/Häger JZ 2002, 363; Dölling/Hartmann NStZ 2002, 366 und König JR aaO
S. 252). Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kann es nicht ankom-
men (Schöch aaO S. 322; Oberlies aaO S. 107; a.A. Kilchling NStZ 1996, S.
309, 314 unter Berufung auf SK-Horn § 46a Rdn. 3). Dem Tatrichter wird viel-
mehr auferlegt, unter Berücksichtigung der Interessen des Opfers und des Tä-
ters in wertender Betrachtung zu entscheiden, "wie sich das Tatopfer etwa in
dem Fall zu den Bemühungen des Angeklagten stellt und welche Folgen die
Schmerzensgeldverpflichtung für den Angeklagten hat, aber auch wie sicher
deren Erfüllung ist" (BGH, Beschl. vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01 - , NStZ
2002, 29).
ee) Kommt es nach diesem Maßstab zu einer Kommunikation zwischen
Täter und Opfer, ist der Täter-Opfer-Ausgleich gelungen, wenn das Tatopfer in
die Kommunikation einbezogen ist und dieses die erbrachten Leistungen oder
Bemühungen nach Form und Inhalt als Wiedergutmachung akzeptiert hat
(BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646). Als Fälle eines
fehlgeschlagenen Ausgleichs sind solche Ergebnisse einer Kommunikation
anzusehen, bei denen eine Einigung wegen unterschiedlicher Vorstellungen
über die immateriellen oder materiellen Leistungen nicht zustande gekommen
oder deren Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind.
(1) Eine Ausgleichsvereinbarung ist schon dann nicht erfolgreich, wenn
der Täter die ideelle Komponente seiner Wiedergutmachung nicht erfüllt, er
etwa eine Entschuldigung nur formal abgibt und das Tatopfer diese deshalb
nicht annimmt. Gleiches gilt für Arbeitsleistungen, die der Täter zu Gunsten des
Tatopfers persönlich oder gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen anbietet.
Ein vollwertiger Täter-Opfer-Ausgleich liegt auch nicht vor, wenn ein vom Tat-
opfer getragener Aussöhnungsversuch zwischen Verwandten, Freunden oder
den beauftragten Anwälten nicht zustande kommt.
(2) Für die materielle Wiedergutmachung genügt allein die Erfüllung von
dem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzan-
sprüchen nicht (BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 -, NStZ 2002, 364).
Der Täter muß einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehen-
den Beitrag erbringen (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99 - ,
NStZ 2000, 205). Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich
sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutma-
chung zur Verfügung stellt und so persönlichen Verzicht leistet und den Ge-
schädigten zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH, Beschl. vom 19. Okto-
ber 1999 - 1 StR 515/99 - , NStZ 2000, 83).
(3) Die Vereinbarung und die Zahlung von Schmerzensgeld müssen sich
an den zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen messen lassen. Eine Ver-
einbarung über ein Schmerzensgeld, das in einem Mißverhältnis zu den zivil-
rechtlich zu realisierenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen
steht, kann nicht zu einem erfolgreichen Ausgleich führen (Oberlies aaO S.
110). Akzeptiert etwa das Tatopfer einer Vergewaltigung unter dem Druck des
Strafverfahrens eine von dem Verteidiger des Angeklagten und dem Nebenklä-
gervertreter vereinbarte schriftliche Abrede, weil sie befürchtet, ansonsten kei-
nerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, reicht dies nicht aus
(BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).
(4) Findet eine an den dargestellten Maßstäben zu messende Kommuni-
kation statt, äußert sich das Tatopfer aber nicht zu dem vereinbarten Ausgleich
oder den Bemühungen des Täters, so kann daraus nicht in jedem Fall auf eine
ausdrückliche Ablehnung der Verletzten mit der Konsequenz eines nicht erfolg-
reichen Ausgleichs geschlossen werden. In diesem Fall müssen sich die Ur-
teilsgründe dazu verhalten, ob darin der verständliche Wunsch nach "Nichtbe-
fassung" im Sinne einer Ablehnung zu sehen ist. Mit der Ausgestaltung der
Vorschrift als "vertyptem Strafmilderungsgrund" wollte der Gesetzgeber einen
nachhaltigen Anreiz für Ausgleichsbemühungen im Strafrecht schaffen. Das
verbietet nach Auffassung des Senats in diesen Fällen ein allzu enges Ver-
ständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommuni-
kativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird vor-
nehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher
Beziehungen zu gelten haben (Senat, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02
-, StV 2002, 654).
c) Nach der als prozessuale Grundnorm anzusehenden Vorschrift des
§ 155a Satz 1 StPO "sollen" die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem
Stadium des Verfahrens prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und
Verletztem erreichbar ist (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8). In der Hauptverhand-
lung ist es dem Tatrichter je nach den Umständen des Einzelfalles nicht ver-
wehrt, zur Anbahnung oder Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs die
Hauptverhandlung zu unterbrechen. Allerdings ergibt die Verfahrensvorschrift
des § 155a StPO (vgl. auch den unverändert gebliebenen § 265 Abs. 3 StPO)
keinen Anspruch des Angeklagten auf Unterbrechung oder Aussetzung der
Hauptverhandlung.
d) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Tatrichter die wesentli-
chen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Aus-
gleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des
Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darzulegen, daß sie die revisi-
onsgerichtliche Überprüfung - insbesondere unter Beachtung der Opferinteres-
sen - ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die "wertende Betrachtung" und
die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen, ob der Tatrichter
die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der
so eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht.
3. Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht ausreichend beachtet. Die
Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-
Ausgleichs nicht.
a) Ein ernsthaftes, auf einen Ausgleich mit der Geschädigten gerichtetes
Bemühen des Angeklagten nach § 46a Nr. 1 StGB ist den Urteilsgründen nicht
zu entnehmen. Nach den bisherigen Feststellungen hat die Strafkammer in der
Hauptverhandlung mit ihrem wiederholten Hinweis nach § 155a StPO nach
durchgeführter Beweisaufnahme einschließlich der Einvernahme des Tatopfers
auf den Täter-Opfer-Ausgleich hingewirkt. Dies ist zwar nach dessen Satz 1
StPO rechtlich zulässig. Allerdings hätte die Strafkammer bei dieser Sachlage
näher darlegen müssen, woher sie die Überzeugung nimmt, es sei dem Ange-
klagten zu diesem späten Zeitpunkt um eine friedensstiftende Kommunikation
gegangen. Dazu bestand Anlaß, weil sich bereits aus dem wesentlichen Er-
gebnis der Ermittlungen ergab, daß der Angeklagte versucht hat, das Tatopfer
herabzuwürdigen. Auch nachdem sich diese Behauptung als nachweislich
falsch herausgestellt hatte und ihm im Eröffnungsbeschluß ein Hinweis auf den
Täter-Opfer-Ausgleich gegeben worden war, hat er in der Hauptverhandlung
die Geschädigte der falschen Aussage bezichtigt. Er hat ihr auch die Verneh-
mung in der Hauptverhandlung nicht erspart. Er hat sogar noch den Beweisan-
trag gestellt, ein Sachverständiger werde zu dem Ergebnis gelangen, sie habe
in ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Erst danach hat der Angeklagte
die gegen den Willen der Geschädigten durchgeführten sexuellen Handlungen
als "Mißverständnis" bezeichnet und sich entschuldigt. Seine Bereitschaft, sich
durch Vermittlung eines Therapeuten mit der Geschädigten an einen Tisch zu
setzen, um "ihr dabei durch ein Gespräch dabei zu helfen, die Sache endgültig
zu verarbeiten", zeigt nicht ohne weiteres auf, daß das Verhalten des Ange-
klagten sich als Übernahme von Verantwortung für seine Tat erweist. Dafür
spricht letztlich auch, daß sein Verteidiger im Schlußvortrag Freispruch bean-
tragt hat. Angesichts dieser Umstände liegt eine Strafmilderung nach § 46a
StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eher fern.
b) Nach den Urteilsgründen genügt auch die Zahlung des Schmerzens-
geldes von 3.500 Euro den Anforderungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht. Die
Urteilsgründe teilen lediglich mit, der Angeklagte müsse einen Betrag von
3.500 Euro an seine Familie zurückzahlen, die diesen Betrag als Schmerzens-
geld zur Verfügung gestellt und der Geschädigten ausgehändigt habe. Demge-
genüber sprechen die von der Revision mitgeteilten tatsächlichen Umstände
zur Sammlung, der Übergabe und dem Vorzählen des Geldes in Gegenwart
der Geschädigten eher dafür, daß die Familie den Angeklagten "freigekauft"
hat. Die Strafkammer räumt nicht aus, daß diese Form des Aushandelns des
„Preises“ eine einseitig dem Täter günstige Strafmilderung bewirkt hat, damit
aber die Genugtuungsfunktion des Täter-Opfer-Ausgleichs auf seiten des Tat-
opfers nicht erfüllt wurde.
c) Aus den Urteilsgründen ergibt sich schließlich kein Anhalt dafür, daß
die Geschädigte den Täter-Opfer-Ausgleich "ernsthaft mitgetragen" und diesen
als friedensstiftende Konfliktregelung "innerlich akzeptiert" hat. Die Urteils-
gründe teilen dazu vielmehr mit, die Geschädigte habe "diesen Betrag durch
ihren Beistand auch als gewissen Ausgleich akzeptiert".
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf