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BGH Beschluß vom 21.05.2003 – VIII ZB 10/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der
Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 7. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 858,82
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe:
I.
Die Klägerin hat der Beklagten eine Wohnung für eine monatliche Miete
von 950 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 250 DM vermietet. Mit
Schreiben vom 21. Dezember 2001 forderte sie die Beklagte auf, ab dem
1. Februar 2002 eine um 50 DM erhöhte Nebenkostenpauschale zu zahlen;
dies lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststel-
lung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat Februar 2002 eine um
(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:14)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:18)(cid:10)(cid:5)(cid:22)(cid:1)
(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:25)(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:27)(cid:26)
(cid:1)(cid:21)(cid:28)(cid:25)(cid:3)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:1)! (cid:4)"(cid:25)#(cid:21)$%(cid:3)(cid:9)&(cid:10)(cid:18)%#(cid:21)’
((cid:20)(cid:30)(cid:21)
(cid:25)$(cid:4) (cid:4))*(cid:1)(cid:21)(cid:18)(cid:4)(cid:16),+(cid:4)-(cid:4)-
50 DM (25,56
(cid:11)(cid:25)$.(cid:11)(cid:9)#(cid:21)(cid:18)(cid:4)’/(cid:1)(cid:21) 0(cid:13)
(153,39
DM
(cid:15) (cid:1) (cid:15)
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 7. Januar 2003
wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als un-
zulässig verworfen, wobei es von einem Wert des Beschwerdegegenstandes
+%2!+4365(cid:21)-
#(cid:21)$(cid:25)(cid:3)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:25)(cid:7)(cid:4)#(cid:21) %(cid:7)(cid:4)(cid:1)! 7(cid:26)/(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
für das Berufungsverfahren von (15 x 25,56
10(cid:15)
Dabei hat es auf seinen Beschluß vom 2. September 2002 Bezug genommen
und dort zur Begründung ausgeführt: Nach seiner ständigen Rechtsprechung
sei bei Streitigkeiten über regelmäßige Zahlungen im Zusammenhang mit ei-
nem Wohnraummietverhältnis in analoger Anwendung des § 16 GKG aus sozi-
alen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten für die Mietvertragspar-
teien ein Streitwert in Höhe des zwölffachen Wertes des streitigen monatlichen
Differenzbetrages angemessen. Allerdings sei bei der Berechnung der Be-
schwer der fünfzehnfache Wert des streitigen Differenzbetrages zu Grunde zu
legen, um - wiederum im Interesse der Parteien - die Einschränkung der
Rechtsmittelfähigkeit entsprechender amtsgerichtlicher Urteile weniger ein-
schneidend zu gestalten. Dies gelte auch bei einem Streit über Betriebskosten-
vorauszahlungen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO); sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts übersteigt die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600
8:9 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb die Berufung der Klägerin
nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen.
a) Soweit es - wie hier - nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt, ist dieser nach den
§§ 3-9 ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Für Klagen auf künftig wiederkehrende
Leistungen gilt § 9 ZPO; darunter fallen auch Klagen auf Erhöhung oder Herab-
setzung von Mieten und Nebenkostenpauschalen. Das dem Richter nach § 3
ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen bei der Wertfestsetzung ist insoweit
durch die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt. Den vom Berufungsge-
richt angeführten sozialen Gründen für die Gestaltung des Kostenrechts in
Wohnraummietsachen wird durch die gebührenrechtliche Vorschrift des § 16
GKG Rechnung getragen, der die Bemessung des Streitwertes auf das einjäh-
rige Entgelt begrenzt und dadurch - mittelbar - die anfallenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Gebühren in einem vertretbaren Rahmen hält. Für den Zu-
gang zur Berufungsinstanz sind sie ohne Bedeutung; insofern kann sich im Ge-
genteil die vom Landgericht entgegen § 9 ZPO vorgenommene "Kappung" des
Wertes des Beschwerdegegenstandes gerade unsozial auswirken, wenn sie
dazu führt, daß der unterlegenen Partei aus formellen Gründen die Möglichkeit
einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils genommen wird. Für eine ana-
loge Anwendung des § 16 GKG auf die Bemessung des Wertes des Beschwer-
degegenstandes besteht daher kein Anlaß und keine Rechtfertigung.
b) Soweit § 9 ZPO früher von einem Teil der Rechtsprechung und der
Literatur trotz seines klaren Wortlauts auf Mieterhöhungsklagen nicht ange-
wandt worden ist, beruhte dies im wesentlichen auf der Erwägung, daß die lan-
gen Zeiträume, auf die die Vorschrift in ihrer damaligen Fassung abstellte
- zwölfeinhalbfacher Jahresbetrag bei ungewisser Dauer des Klageanspruchs -
jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen nicht der Realität entsprächen und
die Vorschrift daher für solche Ansprüche nicht passe. Dieser Auffassung ist
jedoch durch die Änderung des § 9 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, 50) die Grundlage entzogen; die
generelle Bemessung der Beschwer lediglich nach dem 3 ½-fachen Jahresbe-
trag des streitigen Betrages stellt eine auch für Wohnraummietverhältnisse an-
gemessene Grundlage für die Rechtsmittelfähigkeit amtsgerichtlicher Entschei-
dungen dar (vgl. dazu BVerfG, NJW 1996, 1531 unter II 1 b; Senatsbeschluß
vom 13. Dezember 1965 - VIII ZR 287/63, NJW 1966, 778; BGH, Beschluß vom
17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142). Die vom Landgericht prakti-
zierte Nichtanwendung der Vorschrift ist daher auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht gerechtfertigt.
c) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klage nicht als Antrag auf
künftige Leistung, sondern auf Feststellung einer solchen Verpflichtung gerich-
tet ist, ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 9 ZPO ohne Bedeutung; er hat
lediglich zur Folge, daß von dem rechnerischen Betrag - wie auch sonst regel-
mäßig bei positiven Feststellungsklagen - ein Abzug in Höhe von 20 % vorzu-
nehmen ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG,
Rdnr. 610). Die Beschwer der Klägerin beläuft sich demnach auf 42 x 25,56
(cid:13)/;(cid:27)(cid:13)(cid:10)<0-
$(cid:4) (cid:25)>@?(cid:4)(cid:28)(cid:20)(cid:1)(cid:21)(cid:16):(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:1)(cid:21)(cid:26)/(cid:7)(cid:25)(cid:5)0(cid:3)(cid:9)(cid:30)(cid:17))A(cid:26)
(cid:5)4>4(cid:26)
(cid:1)@ %#(cid:4)&(cid:10)(cid:18)
= 1.073,52
% (214,70
(cid:15)=1 858,82
9 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wertgrenze
von 600
(cid:13)
3. Dementsprechend ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom
7. Januar 2003 aufzuheben. Das Landgericht wird nunmehr unter Beachtung
der vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut über die Zulässigkeit der Be-
rufung der Klägerin zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO).
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen