BGH Beschluß vom 21.05.2003 – VIII ZB 72/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch den
Richter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Beklagten wird der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Gera (Einzelrichter) vom 1. Juli
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Vermieterin der von den Beklagten gemieteten Wohnung.
Mit ihrer Klage begehrte sie zunächst die Zahlung rückständiger Mietschulden,
nach fristloser Kündigung und Klageerweiterung auch die Räumung der ge-
mieteten Wohnung. Über den Zahlungsanspruch erging am 1. März 2002 ein
Teilanerkenntnisurteil, über den Räumungsanspruch am 14. Mai 2002 ein Teil-,
End- und Versäumnisurteil. Am 9. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Ver-
gleich, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der Mietvertrag fortge-
setzt werden sollte.
Für die gegen die Räumungsklage beabsichtigte Rechtsverteidigung ha-
ben die Beklagten mit Schriftsatz vom 11. April 2002 die Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe beantragt. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, daß die
Mietrückstände, die zur Kündigung führten, ohne Verschulden der Beklagten
entstanden seien, da dem Beklagten zu 1 für die Monate Oktober bis ein-
schließlich Dezember 2001 kein Arbeitslohn bezahlt worden sei.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom
18. April 2002 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen. Das Landgericht
hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluß der Einzelrichterin
vom 1. Juli 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit
dieser beantragen die Beklagten erneut, ihrem Prozeßkostenhilfeantrag statt-
zugeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene
Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Ver-
letzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,
sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern
besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssa-
chen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermes-
sen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzli-
cher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzelrichter durch Zulassung
der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache von grundsätzli-
cher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv
willkürlich angemaßt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte
Kammer war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit,
so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Einen Verstoß gegen das Verfas-
sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berück-
sichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254
unter III 2 und 3 m.w.Nachw.). Das Landgericht wird im übrigen auf die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. November 2002 (V ZB 40/02,
NJW 2003, 1126 unter II 1) hingewiesen.
III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen