Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.05.2003 – 5 StR 520/02
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.
Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Perso- nen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.
BGH, Urt. vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02 LG Limburg a. d. Lahn -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Mai 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger des Angeklagten S ,
als Verteidiger des Angeklagten H ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil
des
Landgerichts
Limburg a. d. Lahn
vom
29. April 2002 wird hinsichtlich des Angeklagten S
mit der Maßgabe verworfen, daß dieser wegen Steuer-
hinterziehung in sechs Fällen verurteilt ist.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird – unter Ver-
werfung ihrer Revision im übrigen – das vorgenannte Ur-
teil bezüglich des Angeklagten H mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 41 Fällen
verurteilt wurde;
b) im Gesamtstrafausspruch.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren, den Angeklagten H wegen Untreue in 41 Fällen sowie
Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das
Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen
das Urteil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der
Staatsanwaltschaft bleiben im wesentlichen erfolglos. Im übrigen hat das
Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten H in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte
S , der zunächst als freier Mitarbeiter der U H GmbH (im
folgenden: U ) mit dem Einkauf von elektronischen Bauteilen (hier:
Central Processing Units – CPUs) betraut war, ab August 1996 in diesem
Unternehmen die Stellung eines Geschäftsführers inne. Auf Rechnung der
U kaufte der Angeklagte S von dem anderweit verfolgten Zeu-
gen He über dessen Unternehmen C und Co solche CPUs
in großem Ausmaß. Die U finanzierte dem Zeugen He die Be-
stellungen vor, die dieser als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteu-
erfrei aus dem EU-Ausland einführte. Dem Angeklagten S war dabei
bewußt, daß He die CPUs an U zwar mit Umsatzsteuerausweis
verkaufte, seinerseits aber keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Dies
geschah in Absprache mit dem Angeklagten S , der die in den Rech-
nungen ausgewiesene Umsatzsteuer für die U als Vorsteuer geltend
machte. Ihm kam es darauf an, die Ware durch diese Vorgehensweise um
den Umsatzsteueranteil zu verbilligen. Den Vermögensvorteil, der durch die
nicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entstand, teilten sich
He , der hiervon 70 % erhielt, und der Angeklagte S . Hierdurch
erzielte der Angeklagte S insgesamt einen – von den Beteiligten so-
genannten – „Umsatzsteuergewinn“ in Höhe von ca. 1 Million DM. Der Ange-
klagte S veräußerte die CPUs überwiegend an die vom Angeklagten
H geführte H P C und V GmbH
(HP ),
deren Gesellschafter der Angeklagte H und dessen Ehefrau waren. Der
HP gegenüber stellte der Angeklagte S Rechnungen mit Mehr-
wertsteuerausweis. Die HP machte die ausgewiesene und von ihr bezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Angeklagte H verkaufte über
sein Unternehmen die CPUs dann an verschiedene Abnehmer, unter ande-
rem auch an die niederländische Ha . Das Landgericht hat
sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte H Kenntnis
davon hatte, daß der Angeklagte S die CPUs vom He bezog
und dieser keine entsprechenden Umsatzsteueranmeldungen abgegeben
hatte.
Den Angeklagten S hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-
hung des He verurteilt, weil dieser in den Monaten Juli bis Dezem-
ber 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch ca.
15 Millionen DM Steuern verkürzt hatte. Eine eigene Täterschaft bei der Ab-
gabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der U durch den Angeklagten
S scheide aus, weil dieser berechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuer
als Vorsteuer in Abzug gebracht habe. Unabhängig davon, ob He für
die C.S. die ausgewiesene Umsatzsteuer angemeldet habe, habe er als
Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der U die Ware ver-
schafft.
Der Angeklagte H hatte nach den Feststellungen des Landge-
richts in 39 Fällen Zahlungen an die Einkäufer Ho (M in
Dreieich) und N (J in Raunheim) geleistet, die aus einem vorher
zu Lasten ihres Arbeitgebers getätigten Preisaufschlag gezahlt wurden. Um
selbst aus dem Vermögen der GmbH seinen Anteil entnehmen zu können,
erstellte der Angeklagte H entsprechende Provisionsabrechnungen, die
teilweise über die Summe der Preisaufschläge hinausgingen. Insgesamt fer-
tigte er in 39 Fällen Provisionsabrechnungen in Höhe von ca. 275.000 DM.
Weiterhin
ließ
sich
der Angeklagte
vom Zeugen B
zwei Scheinrechnungen – unter Ausweis der Umsatzsteuer – in Höhe von
brutto 138.000 DM und 172.500 DM über Beratungs- und Vermittlungslei-
stungen ausstellen, die B tatsächlich nicht erbracht hatte. Der
Zeuge B erhielt hierfür eine Provision in Höhe von 10 % der Rech-
nungssumme. Diese Gelder entnahm der Angeklagte H dem Ge-
sellschaftsvermögen. Diese vorgenannten Entnahmen aus dem Vermögen
der HP GmbH hat das Landgericht als jeweils tatmehrheitlich begangene
Untreuehandlungen zu Lasten der HP GmbH gewertet.
Die Belege über die vorgenannten Entnahmen, die sämtlich mit einem
Umsatzsteuerausweis versehen waren, verwandte der Angeklagte H ,
indem er hieraus Vorsteuern geltend machte. Dadurch verkürzte er seine
Umsatzsteuerlast. Weiterhin legte er in elf Fällen seinen Umsatzsteueran-
meldungen Quittungen bei, in denen er in der Absicht, Umsatzsteuer zu ver-
kürzen, die ausgewiesenen Beträge durch Manipulation am Beleg erhöht
hatte. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in
17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen verurteilt.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie zu Ungun-
sten der Angeklagten eingelegt wurden, im wesentlichen ohne Erfolg.
Die drei von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufklärungsrügen sind
jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil sich ihnen jeweils keine bestimmte
Beweisbehauptung entnehmen läßt. Insoweit beschränken sich die Rügen
darauf, lediglich allgemeine Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
1. Hinsichtlich des Angeklagten S
führt die Revision der
Staatsanwaltschaft zu einer Änderung des Schuldspruchs.
a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht allerdings davon aus, daß
hinsichtlich der von dem Zeugen H begangenen Umsatzsteuerhinter-
ziehungen keine Mittäterschaft des Mitangeklagten S vorliegt.
Zwar
ist eine Mittäterschaft bei Steuerhinterziehungen Dritter nach
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich möglich, weil Täter auch derjenige sein
kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (BGHSt 38, 37, 41;
BGH NStZ 1986, 463). Etwas anderes gilt aber für den echten Unterlas-
senstatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach
macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tat-
sachen in Unkenntnis läßt, insbesondere indem er es unterläßt, eine Steuer-
erklärung abzugeben, und dadurch Steuern verkürzt. Täter kann deshalb nur
derjenige sein, den die konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung
trifft (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 211). Hinsichtlich der Fir-
men, für die der Zeuge H handelte, traf ausschließlich ihn die steuer-
rechtliche Pflicht zur Abgabe entsprechender Umsatzsteueranmeldungen.
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auf-
fassung des Landgerichts, der Angeklagte S habe die der U in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen dürfen.
aa) Eine – hier allein in Betracht kommende – Vorsteuererstattung
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß in Rechnungen im Sinne des
§ 14 UStG eine Steuer gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen, die von
einem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Vorsteuerberechtig-
ten ausgeführt wurden. Demnach müßte zwischen dem Lieferanten und dem
Empfänger ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, mithin der Verur-
teilte H als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG geliefert ha-
ben. Zwar ist Unternehmer grundsätzlich derjenige, der nach außen als Lei-
stender aufgetreten und aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet
ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein vorgeschobenes Strohmannge-
schäft vorliegt und die Parteien davon ausgehen, daß die Rechtswirkungen
des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (BFHE 198,
208, 213; vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, UStG 48. Lfg. § 2 Rdn. 225 f.).
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Strohmann und der Dritte
kollusiv handeln. In solchen Kollusionsfällen bedient sich eine Seite des
Strohmanns
für die Durchsetzung eigener wirtschaftlicher
Interessen.
Liegt eine solche Fallgestaltung vor, ist dieser Strohmann nur noch als Hilfs-
person dem Lager desjenigen zuzuordnen, in dessen Interesse er handelt
(vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 2 Rdn. 13 m. w. N.). Ent-
scheidend ist deshalb immer, ob nach dem Gesamtbild der Umstände
noch ein Verhalten „wie ein Händler“ angenommen werden kann (vgl. BFH
BStBl II 1985, 173, 176; 1987, 752; Heidner aaO Rdn. 7; Stadie in
Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 2 Rdn. 303).
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem Zeugen
He eine entsprechende eigene Unternehmerstellung; denn er war in
die Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen. Auch wenn die
Bestellungen formell über ihn abgewickelt wurden, bestand seine wesentli-
che Aufgabe darin, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen Gewinn zu
ermöglichen. Er hatte weder ein Kapitalrisiko zu tragen, weil ihm die Waren
durch die U vorfinanziert wurden, noch bestand ein wesentliches Ab-
nahmerisiko, weil er nur auf Bestellung des Angeklagten S handelte.
Aus dessen Sicht war He lediglich ein nach seinen Vorgaben funktio-
nierendes Zwischenglied, dessen alleinige Aufgabe es war, einen „Umsatz-
steuergewinn“ zu erwirtschaften. Dieses ist aber gerade kein handelstypi-
sches Verhalten.
War He somit als unselbständiger Strohmann dem Lager des
Angeklagten S zuzurechnen, fehlte ihm die Unternehmereigenschaft
im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Lieferungen, die durch He an die U
erfolgten, unterlagen damit nicht dem Vorsteuerabzug. Da der Ange-
klagte S die CPUs über seinen Strohmann He für die U
als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 lit. b
i. V. m.
§ 6a Abs. 1 UStG) erhielt, war zu Lasten der U keine Umsatzsteuer
entstanden, die Gegenstand einer Vorsteuererstattung hätte sein können.
cc) In der Geltendmachung der Vorsteuer in den Umsatzsteueranmel-
dungen liegt damit eine täterschaftliche Handlung der Steuerhinterziehung
nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daß der Angeklagte, dem es um den „umsatz-
steuerlichen Gewinn“ ging, dabei auch vorsätzlich gehandelt hat, bedarf kei-
ner näheren Erläuterung. Eine Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung des
He kommt daneben nicht mehr in Betracht, weil dessen Handlung eine
ihm steuerlich zuzurechnende Vorbereitungshandlung für seine eigene Steu-
erhinterziehung darstellte. Die steuerliche Verkürzung realisierte sich allein
durch den unberechtigten Vorsteuerabzug der U , den der Angeklagte
S bewirkt hat. Ein weiterreichender selbständiger Steuerschaden ist
durch das Verhalten des He nicht entstanden.
dd) Den Schuldspruch kann der Senat hier selbst umstellen. Der An-
geklagte S war wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung ange-
klagt. Die Frage der Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war
– wie die Urteilsgründe belegen – ein zentraler Punkt der Erörterungen im
landgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen,
daß sich der Angeklagte im Falle einer neuerlichen Zurückverweisung anders
hätte verteidigen können als bislang geschehen.
c) Die Änderung des Schuldspruchs führt beim Angeklagten S
gleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann
ausschließen, daß im Hinblick auf die in den Urteilsgründen aufgeführten
Milderungsgründe und insbesondere aufgrund der dargestellten Verfahrens-
verzögerung eine andere Strafe in Betracht kommt.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten
H beanstandet die unterbliebene Verurteilung wegen Steuerhinterzie-
hung im Zusammenhang mit der Abnahme der CPUs. Sie bleibt ohne Erfolg.
a) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Verhältnis zwischen der
(vom Angeklagten S repräsentierten) U und der vom Ange-
klagten H geleiteten HP GmbH läge kein Liefervorgang im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, trifft nicht zu. An einer Unternehmerstellung im
Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bestehen in diesem Fall keine Zweifel. Sie han-
delten die Preise aus und verhielten sich wie Kaufleute. Insoweit waren sie
beide Teil eines selbständigen Leistungsaustausches. Allein der Umstand,
daß der dem Angeklagten S vorgeschaltete He kein Unter-
nehmer im umsatzsteuerlichen Sinne war, hat keinen Einfluß auf das Ver-
hältnis zwischen U und HP , weil jede Leistungsbeziehung selbstän-
dig zu betrachten ist.
Die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG mag aller-
dings dann fehlen, wenn bloße Scheingeschäfte abgewickelt werden, die
letztlich nur auf einen „Umsatzsteuergewinn“ ausgerichtet sind. Im vorliegen-
den Fall hat das Landgericht jedoch nur eine Kreislieferung in zwei Fällen
festgestellt, wobei offen geblieben ist, ob der Kreis sich bis zum Angeklagten
H und dessen HP geschlossen und er hiervon überhaupt Kenntnis
erlangt hat.
b) Ohne Rechtsverstoß kommt das Landgericht nach einer eingehen-
den und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte
H nicht in ein Gesamtsystem eingebunden war, das auf die Verkürzung
der Umsatzsteuer ausgerichtet war, oder daß der Angeklagte H beim
Ankauf der CPUs hiervon zumindest Kenntnis erlangt hatte.
aa) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweis-
mittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, ob-
liegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Re-
visionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine
eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner
Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das Revisi-
onsgericht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler
überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich wider-
sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Ver-
stöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tat-
richter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche
Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 16; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.).
bb) Diesen Anforderungen hält das landgerichtliche Urteil stand.
(1) Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Indiztatsachen hat
das Landgericht gesehen und gewürdigt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich
bei ihrer abweichenden Beurteilung auf zwei nachgewiesene Warenkreis-
läufe stützt, kommt diesem Umstand kein Beweiswert zu, weil das Landge-
richt nicht feststellen konnte, daß gerade der Angeklagte H in diesen
Kreislauf einbezogen war. Vielmehr schließt das Landgericht auf der Grund-
lage der Aussage des Zeugen W eine Lieferung der markierten Ki-
sten an H aus. Weshalb ein Telefongespräch des Angeklagten S
mit dem He , das der Angeklagte H mithören konnte, Anhalts-
punkte für dessen Kenntnis von Umsatzsteuerhinterziehungen im Vorfeld der
Handelskette geben könnte, ist nicht zu erkennen.
(2) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch mit hinrei-
chender Sicherheit entnehmen, daß der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-
digung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 24 jeweils m. w. N.)
vorgenommen hat. Er stellt nämlich die den Angeklagten H entlasten-
den Gesichtspunkte (ordnungsgemäße und unauffällige Abwicklung der Ge-
schäfte, die entlastende Aussage des Mitangeklagten S sowie mittel-
bar auch des Zeugen He , der nichts von einer kollusiven Einbindung
des Angeklagten H wußte) den jeweils belastenden Umständen (Nicht-
registrierung der eine Identifizierung ermöglichenden Lotnummern der CPUs,
günstige Preise, schneller Warenumschlag) gegenüber. Unter Würdigung der
jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist das
Landgericht dann zu der Wertung gelangt, daß die Einlassung des Ange-
klagten nicht widerlegbar ist. Bei diesem Gang der Prüfung ist auszuschlie-
ßen, daß der Tatrichter die belastenden Indizien nicht auch in ihrer Gesamt-
heit gesehen und gewürdigt hat.
(3) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schließ-
lich die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung benutzte und von
der Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, es halte „die Einlassung
des Angeklagten für nicht widerlegbar“. Zwar dürfen nicht alle denkbaren
Gesichtspunkte und vagen Möglichkeiten, zu denen keine Feststellungen
getroffen werden können, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden
(BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Über-
zeugungsbildung 18, 22). Dies hat das Landgericht indes ersichtlich auch
nicht getan. Vielmehr würdigt es die Umstände, die für und gegen die Einlas-
sung des Angeklagten H sprechen, wonach er keine Kenntnis von den
Umsatzsteuermanipulationen erlangt haben will. Mit der Schlußfolgerung, die
Einlassung des Angeklagten sei nicht widerlegbar, wird lediglich zum Aus-
druck gebracht, das Landgericht habe sich keine sichere Überzeugung da-
von bilden können, daß der Angeklagte – entgegen seinen Beteuerungen –
doch von den umsatzsteuerlichen Manipulationen seines Lieferanten Kennt-
nis hatte.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO hier
zugunsten des Angeklagten H wirkt, führt zur Aufhebung des Urteils,
soweit der Angeklagte H wegen Untreue verurteilt worden ist.
a) Die Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Angeklagten H
die umfassende Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt. In ihrer
Begründung wendet sich die Revision allerdings allein gegen die unterblie-
bene Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit
dem Erwerb der CPUs über die U . Ob in der Begründung eine teilwei-
se Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen ist, bedarf keiner Entschei-
dung. Eine Beschränkung wäre unwirksam, wenn es sich – unabhängig da-
von, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – um
eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO handeln würde. Wie der Ge-
neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen
hier erfüllt. Der aufgrund der Anklage zur Aburteilung gestellte Lebenssach-
verhalt enthält alle damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vor-
kommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich er-
wähnt sind (BGHSt 29, 288, 292 f.; NStZ 2001, 440). Maßgeblich ist dabei,
daß zwischen den eine prozessuale Tat bildenden geschichtlichen Vorgän-
gen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein untrennbarer
Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gege-
ben, weil die als Untreuehandlung ausgeurteilten Handlungen zugleich den
Gegenstand der Umsatzsteuerhinterziehung bildeten; denn die zu Unrecht
als Provisionen oder Beraterhonorare bezeichneten Betriebsausgaben ent-
hielten jeweils auch einen sachlich nicht gerechtfertigten Umsatzsteueraus-
weis, den der Angeklagte bei seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmel-
dungen in Verkürzungsabsicht als Vorsteuerabzug geltend machte. Da wie-
derum die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung wegen der
Umsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der CPUs
lediglich den Schuldumfang der bereits ausgeurteilten falschen Umsatzsteu-
eranmeldungen erhöhen würde, liegt zwischen sämtlichen Handlungen ein
derart untrennbarer Zusammenhang vor, daß sie aufgrund ihrer Verzahnung
insgesamt eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.
b) Die Verurteilungen wegen Untreue zum Nachteil der HP GmbH
gemäß § 266 StGB haben keinen Bestand. Gesellschafter und Geschäftsfüh-
rer der HP GmbH waren der Angeklagte und seine Ehefrau. In der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Alleingesellschafter anerkannt,
daß dieser ohne weiteres Vermögenswerte aus der GmbH ziehen kann. Eine
Grenze besteht insoweit, als das Stammkapital nicht beeinträchtigt und ins-
besondere keine Existenzgefährdung der Gesellschaft hierdurch herbeige-
führt werden darf (BGHSt 9, 203, 216; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23,
37, 45). Dies gilt im übrigen auch dann, wenn bei einer mehrgliedrigen
Kapitalgesellschaft sämtliche Gesellschafter einvernehmlich handeln, selbst
wenn die Entnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert wer-
den (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2000, 154, 155 m. Anm. Gehrlein
S. 1089 f.).
c) Der neue Tatrichter wird demnach zu prüfen haben, ob die Ehefrau
des Angeklagten H als dessen Mitgesellschafterin die Entnahmen gebil-
ligt hat. Selbst wenn sich ein solches Einverständnis nicht feststellen lassen
sollte, hätte das Fehlen ihrer Zustimmung allenfalls dann Bedeutung, wenn
die Ehefrau des Angeklagten H als verbliebene und alleingeschädigte
Gesellschafterin gemäß § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB fristgerecht
einen Strafantrag gestellt hätte. Unabhängig davon wird der neue Tatrichter
feststellen müssen, ob durch die Entnahmehandlungen des Angeklagten
H das Stammkapital der HP GmbH angegriffen oder deren Existenz
gefährdet worden ist. In diesem Falle käme es auf ein Einverständnis seiner
Mitgesellschafter nicht mehr an (BGH NJW aaO).
Soweit eine Beihilfe zur Untreue der Zeugen N und Ho
zu Lasten ihrer Arbeitgeber in Betracht kommt, bezöge sich ein solcher Tat-
vorwurf nicht auf die angeklagte Tat. Bei einer Beihilfe zu einer Untreue der
Zeugen N und Ho ist Tathandlung die Vereinbarung eines
Preisaufschlages, bei einer Untreue zu Lasten der HP GmbH ist die Ent-
nahme der Gelder Tathandlung. Beide Vorgänge stehen aber nicht in einem
so untrennbaren Zusammenhang, daß sie jeweils als dieselbe prozessuale
Tat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden müßten.
d) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Untreue führt zur Aufhe-
bung des Gesamtstrafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen. Ob-
wohl auch die Einsatzstrafe in Wegfall gelangt, kann der Senat ausschließen,
daß die übrigen Einzelstrafen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind. Die in-
soweit zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen bleiben gleichfalls
bestehen.
III.
Trotz der Teilaufhebung nach § 301 StPO sind die Rechtsmit-
tel der Staatsanwaltschaft im Sinne des Kostenrechts erfolglos (§ 473 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Harms Häger Raum
Brause Schaal