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BGH Urteil vom 22.05.2003 – III ZR 32/02

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Mai 2003 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

-

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember

2001 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden

ist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55

%

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:4)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen

Übertragung des Grundstücks Wilhelm-Jost-Ring 24, Flur 14,

Flurstück 206 der Gemarkung Bad Nauheim.

Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeich-

nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsicht-

lich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsan-

spruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren

1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück

der Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung

des Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte

sich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altla-

sten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in

der Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten

Teilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht

hätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Um-

legung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses,

nicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger

369.750 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, Zug

um Zug gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks.

Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie den

Anspruchsgrund betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision ange-

nommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichen

bleibt sie jedoch erfolglos.

1.

Allerdings ist der noch im Streit befindliche Amtshaftungsanspruch der

Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach

gerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist - soweit es den Anspruchsgrund betrifft -

in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Senat die Revision der Beklagten in-

soweit nicht angenommen hat.

2.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten

der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in Randbe-

reichen sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.

a) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei

pflichtgemäßem Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal von

27.000 m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das Einwurfs-

grundstück gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet ein-

bezogen worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes Grund-

stück zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher

Würdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu ho-

hen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiser-

leichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat hinreichend

dargelegt, daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner topogra-

phischen Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbe-

bauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Be-

rufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Altgrundstück bebaubar

gewesen war.

b) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnen

statt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht bebaubares Neugrundstück

zugewiesen worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspru-

chen, so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhalten

hätten.

c) Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet.

Die von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streit

befindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks wi-

derstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht,

daß er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf

Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung

durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (GSZ in BGHZ 34, 99,

104 ff; Senatsurteil BGHZ 78, 274, 276; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002,

§ 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz

nicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischen

dem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tat-

sächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug

um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist.

Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs (Senatsurteil BGHZ

146, 385, 388 f) steht dem nicht entgegen.

d) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das den

Klägern hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet ge-

wesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelle

eine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfal-

lenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hätten

unberücksichtigt bleiben können. Indessen hätte das Berufungsgericht in die-

sem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom

17. Oktober 2001 (Bd. 2 Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen,

daß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag kann

nicht mehr als unerheblich angesehen werden.

e) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte,

an denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts - in vom An-

satz her nicht zu beanstandender Weise - orientiert, nur für Grundstücke gel-

ten, für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträge

müssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abge-

zogen

werden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt

29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichti-

gen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweise

mit 493 m² angenommen worden ist. Der Senat hat daher das von der Be-

klagten angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt

26.963,50 DM.

3.

Dementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit,

daß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 +

26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigung

dieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung;

insoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Hinsichtlich

des verbleibenden Restbetrages von (369.750 - 37.316,50 =) 332.433,50 DM

(cid:0)(cid:19)(cid:11)(cid:14)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:31)(cid:26)(cid:23)(cid:26)(cid:25)! (cid:8)(cid:20)"(cid:25)(cid:28)(cid:27)#(cid:20)"(cid:31)$(cid:21)%(cid:1)(cid:5)(cid:31)! (cid:4)(cid:20)(cid:16)&(cid:26)(cid:27)’(cid:3)(cid:8)(cid:13)(cid:16)(cid:15)((cid:23)(cid:26)(cid:25)!(cid:27)*)(cid:2)(cid:9)(cid:14)+(cid:26)(cid:7)(cid:26)(cid:25)!(cid:27)-,(cid:8)(cid:25)!(cid:27).(cid:25)(cid:10)(cid:11)

(cid:21)/(cid:20)10%(cid:25)(cid:4)(cid:21)%(cid:1)"(cid:21)2,

(= 169.970,55

e-

gründet. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des

Grundstücks war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß

hinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-Zug-

Vorbehalt entfällt, wird - wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhand-

lung auf Anfrage des Senats bestätigt haben - von ihnen hingenommen und

gebilligt.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke