BGH Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZR 60/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 22. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert
für die Revisionsinstanz beträgt 80.938,50
(158.301,95 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin kann nicht nachweisen, daß die Kaufvertragsparteien die
Vereinbarung über einen Erwerbskostenzuschuß bereits im Beurkundungster-
min getroffen haben. Kam die Nebenabrede erst später zustande und erhielt
der Beklagte von ihr erst am 16. September 1996 Kenntnis, berührte dies die
Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages nebst Auflassung nicht. Insoweit
unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der Senatsent-
scheidung vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 (ZIP 2000, 2069) zugrunde lag.
Der beklagte Notar mußte deshalb die Klägerin und ihren Ehemann anders als
dort nicht vor nutzlosen Aufwendungen bewahren, die sie im Vertrauen auf die
Zusagen der Verkäuferin erbracht haben.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser