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BGH Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZR 60/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 22. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz beträgt 80.938,50

(158.301,95 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klägerin kann nicht nachweisen, daß die Kaufvertragsparteien die

Vereinbarung über einen Erwerbskostenzuschuß bereits im Beurkundungster-

min getroffen haben. Kam die Nebenabrede erst später zustande und erhielt

der Beklagte von ihr erst am 16. September 1996 Kenntnis, berührte dies die

Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages nebst Auflassung nicht. Insoweit

unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der Senatsent-

scheidung vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 (ZIP 2000, 2069) zugrunde lag.

Der beklagte Notar mußte deshalb die Klägerin und ihren Ehemann anders als

dort nicht vor nutzlosen Aufwendungen bewahren, die sie im Vertrauen auf die

Zusagen der Verkäuferin erbracht haben.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser