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BGH Versäumnis-urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 469/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS-URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 22. Mai 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden

des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Un-

ternehmers zu begründen.

BGH, Versäumnis-Urteil vom 22. Mai 2003 - VII ZR 469/01 - Kammergericht

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 27. Juni 2001 aufgehoben, soweit zum

Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter

Fertigstellung eines Bauwerks.

Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Be-

klagten von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. Als

Fertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwi-

schen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurden

am 13. Oktober 1999 übergeben.

Die Kläger machen Mietausfall ab 1. Mai 1998

in Höhe von

505.465,63 DM geltend. Unter Berücksichtigung einer weiteren Forderung und

Verrechnung eines Gegenanspruchs des Beklagten haben sie zunächst

264.191,45 DM und Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat einen Anspruch der

Kläger verneint und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die

Kläger die Klageforderung auf 388.713,44 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat

das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Es ist davon ausgegangen,

daß den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls in Höhe von

185.681,22 DM zustehe, der durch die von den Klägern vorgenommene Ver-

rechnung und eine Hilfsaufrechnung des Beklagten erloschen sei. Dagegen

richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,

soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe das Überschreiten

des Fertigstellungstermins vom 30. April 1998 bis zum 1. April 1999 nicht zu

vertreten. Die Kläger hätten planerische Vorleistungen nicht erbracht. Die Ver-

zögerungen seien am 2. Januar 1999 beendet gewesen. An diesem Tag habe

die auf zwölf Wochen anzusetzende Bauzeit als Fertigstellungsfrist begonnen,

sie sei am 1. April 1999 abgelaufen. Weitere Verzögerungen habe der Beklagte

zu vertreten. Für die Zeit bis zum 13. Oktober 1999 könnten die Kläger Miet-

ausfall ersetzt verlangen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. Das Beru-

fungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der vertraglich vereinbarte Fertig-

stellungstermin vom 30. April 1998 hinfällig geworden und der Beklagte mit Ab-

lauf dieses Termins nicht in Verzug geraten ist. Seine Feststellungen erlauben

jedoch keine sichere Beurteilung, wann die Leistung des Beklagten danach fäl-

lig geworden ist. Es übersieht zudem, daß nunmehr für den Eintritt des Verzugs

eine Mahnung notwendig war.

1. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Werkleistung wird fällig, wenn

die für die Ablieferung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Diese Frist ergibt sich aus

den Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßge-

bend ist (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99,

BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389).

Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Feststellungen zu

den für die Fertigstellungsfrist maßgeblichen Umständen sind jedoch wider-

sprüchlich. Aus ihnen lassen sich verschiedene Fälligkeitstermine für die Lei-

stung des Beklagten ableiten. Einerseits entnimmt das Berufungsgericht einem

Schreiben der Architekten vom 27. Januar 1998 eine angemessene Bauzeit von

zwölf Wochen und setzt den Fristbeginn auf den 2. Januar 1999 fest, nachdem

nicht näher beschriebene "Unterbrechungen und Verzögerungen beendet wa-

ren". Andererseits stellt es fest, daß nach dem von denselben Architekten am

5. Dezember 1998 erstellten Bauzeitenplan bereits am 2. November 1998 mit

den Bauarbeiten begonnen wurde. Dieser Plan wies eine Bauzeit bis zum

15. April 1999, mithin von 24 Wochen, aus. Als weitere Möglichkeit kommt in

Betracht, die vom Berufungsgericht angenommene Fertigstellungsfrist von zwölf

Wochen entsprechend dem Bauzeitenplan am 2. November 1998 beginnen zu

lassen. Ihr Ende läge dann im Februar 1999.

2. Mit dem zunächst vereinbarten Fertigstellungstermin 30. April 1998

war die für die Leistung des Beklagten nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl.

§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr war

grundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Beklagten zu

begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999,

645, 648 = ZfBR 1999, 188). Feststellungen hierzu fehlen. Die im Schreiben der

Kläger vom 16. Februar 1999 enthaltene Mahnung ist nur dann von Bedeutung,

wenn der Anspruch auf die Leistung des Beklagten vorher fällig geworden ist.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist, soweit

zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben. Da weitere Fest-

stellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Dressler Thode Haß

Wiebel Bauner