Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. März 2001 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 271, 285

a) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschulde-

ten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen

und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

b) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß

der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht recht-

zeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.

BGH, Urteil vom 8. März 2001- VII ZR 470/99 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 24. September

1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichter-

füllung.

Die Parteien schlossen am 16./28. Februar 1996 einen Kaufvertrag über

eine noch zu errichtende Eigentumswohnung im Wohnpark B. in V.-S. Der

Vertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allge-

meinen Verkaufbestimmungen (künftig: AVB) der Beklagten, die Vertragsge-

genstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß der Verkäufer sich verpflichtet,

das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. In einem dem Kläger vor Vertrags-

schluß von der mit dem Vertrieb beauftragten C.-GmbH übergebenen Prospekt

war als geplanter Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1996 genannt.

Anfang November 1996 teilte die den Kaufpreis finanzierende Bank dem

Kläger mit, daß sie die erste Rate, die nach Beginn der Erdarbeiten fällig war,

der Beklagten überwiesen habe. Nach Fertigstellung des Rohbaus zahlte sie

Anfang März 1996 die zweite Rate. Am 3. April 1997 setzte der Kläger der Be-

klagten zur Fertigstellung der Wohnung eine "Nachfrist" bis zum 23. April 1997

mit Ablehnungsandrohung. Auf das Schreiben der Beklagten vom 14. April

1997, mit dem sie die voraussichtliche Fertigstellung des Gebäudes zum 1. Juli

1997 ankündigte und für den Fall eines dringenden Bedarfs um Mitteilung bat,

um die Wohnung möglicherweise vorher fertigzustellen, forderte der Kläger im

Mai 1997 Schadensersatz.

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 6.510,68 DM sowie Frei-

stellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 143.221 DM begehrt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten

ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klä-

gers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 636, 326 BGB mit der Begründung,

die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung nicht im Verzug gewesen.

Der Kläger hätte vortragen müssen, die Beklagte habe die Herstellung gemäß

§ 2 Abs. 1 AVB schuldhaft verzögert. Daran fehle es. Der Kläger habe vielmehr

die Überweisungen seiner Bank vom 6. November 1996 und vom 11. März

1997 ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen. Wäre er tatsächlich von

einer Verpflichtung der Beklagten zur Fertigstellung Ende Dezember 1996

ausgegangen, hätte er bei Beginn der Erdarbeiten um den 6. November 1996

sofort remonstrieren und die entsprechenden Maßnahmen treffen müssen.

Dies belege, daß auch der Kläger nicht von einem verbindlichen Fertigstel-

lungstermin ausgegangen sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Leistung der Be-

klagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende

Februar 1997 fällig. Die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Nachfristset-

zung bereits im Verzug gewesen war, ist rechtlich ohne Bedeutung.

1. Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht recht-

zeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die

Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstel-

lung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und

damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich aus der Parteivereinba-

rung oder aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Dazu sind der

Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der

Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer

Frist, zu würdigen (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. (2000) § 636 Rdn. 4).

Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung als-

bald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen

(BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 636 Rdn. 1). Dabei ist die für die Herstel-

lung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen

Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsan-

drohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgespro-

chen werden

(BGH, Urteile vom 10. Januar 1990

NJW-RR 1990, 442, 444; Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95,

NJW-RR 97, 622, 624).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-

tet.

a) Die Parteien haben im Vertrag vom 16./28. Februar 1996 keine aus-

drückliche Frist für die Fertigstellung der Wohnung vereinbart. Die Beklagte hat

sich jedoch in § 2 Abs. 1 AVB zur unverzüglichen Herstellung verpflichtet. Da-

nach hatte die Beklagte alsbald nach Vertragsschluß ohne schuldhaftes Zö-

gern mit dem Bau zu beginnen und ihn in angemessener Zeit zügig fertigzu-

stellen. Für dieses Verständnis sprechen auch die ihr erkennbaren Umstände.

Die Wohnungen sollten als Kapitalanlage errichtet werden. Die potentiellen

Erwerber waren spätestens bei Vertragsschluß auf die Vorgabe eines mög-

lichst konkreten Zeitrahmens für die Fertigstellung angewiesen, um ihre Finan-

zierung danach ausrichten zu können. Nach dem bei Vertragsschluß gültigen

Prospekt war zudem ein Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 1996 in Aus-

sicht genommen. Diesen Termin hätte die Beklagte, die für den Bau der Woh-

nung etwa acht Monate (Anfang November 1996 bis Anfang Juli 1997) benö-

tigte, nach Vertragsschluß bei zügiger Ausführung unschwer einhalten können.

Ob der Beklagten nach den Umständen noch eine weitere Frist bis Ende Fe-

bruar 1997 zur Verfügung stand, wie das Landgericht meint, kann offenbleiben,

da die Wohnung auch zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt war.

b) Zu Unrecht legt das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungslast

für eine schuldhafte Verzögerung seitens der Beklagten auf (§ 285 BGB; BGH,

Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645, 647 = ZfBR 1999,

188).

Daß der Kläger die Zahlung der ersten und der zweiten Rate seiner

Bank ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen hat, ist, entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts, unerheblich. Dieser Umstand läßt weder auf

ein fehlendes Verschulden der Beklagten an dem verzögerten Baubeginn

schließen noch die spätere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als treu-

widrig erscheinen. Ein Einverständnis des Klägers mit dem verspäteten Bau-

beginn stellt das Berufungsgericht nicht fest; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die

Erfüllung des Vertrages nach dem 23. April 1997 abgelehnt. Er war aus

Rechtsgründen nicht gehindert, in seinem Schreiben vom 3. April 1997 die

Mahnung mit der Nachfristsetzung und der Ablehnungsandrohung zu verbin-

den.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist auf-

zuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht der

Beklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, zu den Gründen des verzö-

gerten Baubeginns vorzutragen und sie unter Beweis zu stellen, sofern sie sich

damit entlasten kann.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kniffka Wendt