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BGH Beschluss vom 27.05.2003 – 4 StR 140/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 22. Oktober 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf
es deshalb nicht.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der zum
Nachteil des Heiko K. begangenen gefährlichen Körperverletzung für schul-
dig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten
versuchten Totschlags der rechtlichen Prüfung deshalb nicht stand, weil die
Begründung, mit der das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Ver-
such gemäß § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Be-
denken begegnet.
Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte im Streit mit einem
Klappmesser auf den Zeugen K. ein; dabei handelte er mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz. Drei wuchtige Stiche trafen das Tatopfer in den Hals, in den
Oberbauch bis in die Nähe des Herzbeutels sowie in den Bereich der Leber
und verursachten lebensgefährliche Verletzungen. Gleichwohl rannte der Ge-
schädigte davon, wobei ihm der Angeklagte nachrief: "Lauf weg, sonst bring ich
Dich um" und ihm mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke nachlief.
Schließlich stellte der übergewichtige Angeklagte die Verfolgung des wesent-
lich jüngeren und wendigeren Zeugen K. ein und rief diesem nach "Geh
weg, Du Penner".
Das Landgericht meint, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Von
diesem habe der Angeklagte nicht freiwillig zurücktreten können, da er an der
weiteren Tatausführung durch die Flucht des Geschädigten, dessen Verfolgung
er aufgrund körperlicher Probleme habe abbrechen müssen, gehindert worden
sei.
Diese Begründung trägt den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts
vom Totschlagsversuch nicht. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargetan,
daß der Angeklagte die Tat überhaupt noch vollenden wollte, als er dem Flie-
henden mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke hinterherlief. Insbe-
sondere könnte die Äußerung des Angeklagten "Lauf weg, sonst bring ich Dich
um" gegen das Fortbestehen eines Tötungsvorsatzes sprechen. Mit dieser Äu-
ßerung hat sich das Landgericht nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung
des unbeendeten vom beendeten Versuch auseinandergesetzt. Es hat nicht
bedacht, daß diese Äußerung auch für die Frage des Vorsatzes von Bedeutung
sein kann, da ihr Wortlaut darauf hindeuten könnte, daß der Angeklagte, als er
dem Fliehenden nacheilte, nur noch seinen Gegner verjagen und nicht mehr
töten wollte.
Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vom
Landgericht angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Tot-
schlag und - für sich rechtsfehlerfrei festgestellter - gefährlicher Körperverlet-
zung hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils insgesamt zur
Folge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
Tepperwien Kuckein Athing
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befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben Tepperwien