Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2004 – 4 StR 193/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Oktober

2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf

die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom

27. Mai 2003 (4 StR 140/03 = StraFo 2003, 386) mit den Feststellungen aufge-

hoben, weil ein strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch nicht rechts-

fehlerfrei verneint worden war.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklag-

ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit

einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Zeuge S. unver-

eidigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der

Sitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei den übrigen Zeugen,

keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung oder Nichtvereidi-

gung dieses Zeugen ergangen. Unter diesen Umständen steht es der Zulässig-

keit der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat,

gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidi-

gung des Zeugen herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m.w.N.).

2. Ein solcher Verfahrensverstoß führt nur dann nicht zur Urteilsaufhe-

bung, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, daß der Zeuge im Falle

seiner Vereidigung andere Angaben gemacht hätte und daß gegebenenfalls

eine andere Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren

Entscheidung geführt hätte. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn

die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert

hat, von geringer Bedeutung für die Entscheidung ist oder wenn das übrige

Beweisergebnis bereits eindeutig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.).

3. Diese Grundsätze führen hier zur Aufhebung des Urteils.

Der Zeuge S. hat bekundet, er sei - durch laute Rufe wie "lauf,

lauf" aufmerksam geworden - an das Fenster seines Wohnzimmers getreten

und habe einen Mann mit einer heftig blutenden Halswunde gesehen, der vom

Garagenhof in Richtung Straße gelaufen und von einem weiteren Mann, wel-

cher ein kleines Taschenmesser in der Hand gehalten habe, verfolgt worden

sei; letzterer habe die Verfolgung plötzlich abgebrochen, das Messer zusam-

mengeklappt und in seine Oberbekleidung gesteckt.

Auch wenn der Zeuge S. danach das eigentliche Tatgeschen

nicht beobachtet hat und sich daher zu der Frage, ob sich der Angeklagte, wie

dieser nunmehr behauptet, in einer Notwehrlage befand, als er dem Geschä-

digten in einem Kellerraum die Stiche versetzte, nicht äußern kann, hat sich

seine Aussage auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ausgewirkt. Das

Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß eine Notwehrlage nicht be-

standen hat. Es ist insoweit den Bekundungen des Geschädigten gefolgt, die

es insbesondere deswegen für glaubhaft hält, weil sie hinsichtlich des weiteren

Geschehens - der Verfolgung - mit denen des Zeugen S. übereinstim-

men, während der Angeklagte angegeben hat, die tätliche Auseinandersetzung

zwischen ihm und dem Geschädigten habe sich ausschließlich im Kellerraum

abgespielt. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten waren

die Beobachtungen des Zeugen S. "von besonderer Bedeutung" (UA 34).

Anhaltspunkte, die dem Senat die Annahme ermöglichten, der Zeuge

S. hätte auch im Fall seiner Vereidigung unveränderte Angaben gemacht,

sind nicht ersichtlich. Ebensowenig vermag der Senat auszuschließen,

daß sich eine andere Aussage des Zeugen auf die Beurteilung der Glaubwür-

digkeit des Geschädigten und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen ausge-

wirkt hätte.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann