Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

a) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners.

b) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.

c) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten

Deckung bedingter Vorsatz.

d) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - OLG Stuttgart

LG Rottweil

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 15. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. Juli 2000 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen des A. T. , Inhaber der Firma T.

Bautenschutz (im folgenden: Schuldner). Zuletzt hatte der Betrieb des Schuld-

ners sieben oder acht Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge auch an

die beklagte Innungskrankenkasse abzuführen waren.

Der Schuldner geriet im Sommer 1999 in wirtschaftliche Schwierigkeiten,

weil sein Hauptauftraggeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren

am 27. Oktober 1999 eröffnet wurde, Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber

zunächst nur noch schleppend, später gar nicht mehr erfüllen konnte. Wegen

der aufgelaufenen Beitragsrückstände bei der Beklagten erteilte diese am

12. August 1999 dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen ersten Vollstrek-

kungsauftrag über insgesamt 28.216,47 DM. Nachdem ein vom Schuldner an

die Beklagte gegebener Scheck über 12.000 DM am 15. September 1999 von

dem bezogenen Geldinstitut wegen fehlender Deckung unbezahlt zurückgege-

ben und nicht eingelöst worden war, forderte die Beklagte den Schuldner mit

Schreiben vom 15. und 24. September 1999 erneut zur Begleichung der Bei-

tragsrückstände auf, die sich mittlerweile auf 31.418,14 DM beliefen.

Anfang Oktober 1999 informierte der Gerichtsvollzieher den Schuldner

über den vorliegenden Vollstreckungsauftrag der Beklagten. Um Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen abzuwenden, leistete der Schuldner am 8. Oktober

1999 an den Gerichtsvollzieher eine Barzahlung in Höhe von insgesamt

12.600 DM. Von diesem Betrag wurden 9.790,35 DM an die Beklagte abgeführt

und dieser am 22. Oktober 1999 gutgeschrieben; der Restbetrag wurde zur

vollständigen Befriedigung einer Forderung eines anderen Sozialversiche-

rungsträgers verwendet. Am 26. Oktober 1999 erbrachte der Schuldner an den

Gerichtsvollzieher eine weitere Barzahlung in Höhe von 10.000 DM, von der

nach Abzug der Kosten ein Betrag in Höhe von 9.972,50 DM an die Beklagte

weitergeleitet und dieser am 10. November 1999 gutgeschrieben wurde. Mit

Schreiben vom 22. November 1999 forderte die Beklagte Rückführung der zwi-

schenzeitlich aufgelaufenen Beitragsrückstände in Höhe von 31.243,28 DM.

Am 23. November 1999 zahlte der Schuldner wiederum an den Gerichtsvoll-

zieher einen Betrag von 9.000 DM, der in Höhe von 2.272,30 DM an die Be-

klagte weitergeleitet und dieser am 28. Dezember 1999 gutgeschrieben wurde.

Der Differenzbetrag wurde zur vollständigen Erfüllung von Forderungen ande-

rer Sozialversicherungsträger verwendet, die gleichfalls Vollstreckungsaufträge

erteilt hatten. Laut Mahnschreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1999 wa-

ren zwischenzeitlich Beitragsrückstände in Höhe von 34.861 DM aufgelaufen.

Am 24. Januar 2000 leistete der Schuldner an den Gerichtsvollzieher eine

weitere Zahlung von 14.945 DM, die der Beklagten am 27. Januar 2000 gutge-

schrieben wurde. Mit Schreiben vom 18. April 2000 beantragte die Beklagte

sodann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Schuldners.

Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ge-

mäß § 133 InsO Rückgewähransprüche in Höhe von 36.980,15 DM geltend

gemacht. In der ersten Instanz hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe

eines Betrages von 14.945 DM anerkannt und ist insoweit durch Teil-Aner-

kenntnisurteil vom 23. Oktober 2001 zur Zahlung verurteilt worden. Mit Teil-

und Schlußurteil vom 13. November 2001 hat das Landgericht auch der auf

Zahlung des weiteren Betrages von 22.035,15 DM gerichteten Klage stattge-

geben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte

ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren im Umfange des nicht aner-

kannten Teiles der Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr

gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1

InsO

in Höhe von 11.266,39

(= 22.035,15 DM) mit folgender Begründung angenommen: Die Zahlungen des

Schuldners vom 8. Oktober, 26. Oktober und vom 23. November 1999 an den

Gerichtsvollzieher seien als "Rechtshandlungen des Schuldners" im Sinne des

§ 133 Abs. 1 InsO anzusehen. Es habe sich bei den Leistungen nicht um Pfän-

dungen, sondern um freiwillige Zahlungen des Schuldners gehandelt, der Voll-

streckungsmaßnahmen - mit der befürchteten weiteren Folge eines Insolvenz-

antrages der Beklagten - gerade habe vermeiden wollen. Die Zahlungen

könnten daher weder als Vollstreckungsmaßnahmen angesehen noch solchen

gleichgestellt werden; sie seien vielmehr Rechtshandlungen des Schuldners im

Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner habe diese Zahlungen

auch mit dem Vorsatz geleistet, seine Gläubiger zu benachteiligen. Da der

Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fäl-

lige Forderung der Beklagten geleistet habe, sei eine inkongruente Deckung

gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein

Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

sei. Der Fall, daß der Schuldner trotz Gewährung einer inkongruenten Deckung

angenommen habe, mit Sicherheit alle seine Gläubiger befriedigen zu können,

sei hier nicht gegeben. Die gewährte inkongruente Deckung sei auch ein Be-

weisanzeichen dafür, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlungen der Gläu-

bigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt gewesen sei. Daß diese

Kenntnis bei der Beklagten vorhanden gewesen sei, könne im übrigen auch

aus den gesamten Umständen geschlossen werden.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer

rechtlichen Überprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es

sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners

im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt.

a) Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern

als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO, weil diese

Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO an-

fechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung er-

folgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumindest auch

Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 8; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 133 Rn. 3; vgl.

auch BGHZ 143, 332, 333 f).

b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr aufgrund der Zahlungen des

Schuldners an den Gerichtsvollzieher gutgeschriebenen Beträge nicht durch

Pfändung und Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher (§ 808

Abs. 1, § 815 Abs. 3 ZPO) oder durch sonstige Vollstreckungsmaßnahmen er-

langt. Vielmehr hat der Schuldner die Teilzahlungen auf die Beitragsforderun-

gen der Beklagten nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers, es liege ein

Vollstreckungsauftrag der Beklagten vor, erbracht, bevor es zur Vornahme von

Vollstreckungsmaßnahmen kam. Der Schuldner wollte durch die Teilzahlungen

Vollstreckungsmaßnahmen gerade verhindern, weil er befürchtete, daß er die

eidesstattliche Versicherung würde abgeben müssen und die Beklagte sodann

Insolvenzantrag stellen würde. Zahlungen, die ein Schuldner freiwillig oder zur

Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind

aber selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (vgl.

§§ 754, 755 ZPO).

c) Der Umstand, daß ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden

Zwangsvollstreckung zahlt, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen

des Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen erfolgen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedli-

che Beurteilung besteht schon darin, daß bei der Zahlung durch den Schuldner

die Verminderung des allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Schuldner-

vermögens auf einer Handlung des Schuldners beruht. Entgegen der Meinung

der Revision stellt es keinen Widerspruch dar, daß die Leistung zur Vermei-

dung der Zwangsvollstreckung in der "kritischen Zeit" inkongruent im Sinne von

§ 131 InsO, gleichwohl aber eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne

des § 133 InsO ist. Ob der Gerichtsvollzieher in jedem Falle auf die Barmittel,

mit denen der Schuldner die Teilzahlungen erbracht hat, auch im Wege der

Zwangsvollstreckung hätte zugreifen können, ist nicht erheblich.

d) Der vom Senat in der Entscheidung vom 11. April 2002 - IX ZR

211/01, WM 2002, 1193, 1194 angesprochene Grundsatz, daß die Befugnis

des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige

Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen,

hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt für Zwangsvollstrek-

kungsmaßnahmen des Gläubigers nach dem System der Anfechtungsregeln

der Insolvenzordnung lediglich für den von § 131 InsO erfaßten Zeitraum (dazu

unten unter II 3 der Entscheidungsgründe; zum alten Recht vgl. BGHZ 136,

309, 312 f sowie § 33 KO). Wenn es aber wie hier nicht bloß um Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen des Gläubigers geht, sondern (auch Mitwirkungs-)

Handlungen des Schuldners in Rede stehen, erweitert § 133 Abs. 1 InsO den

Anfechtungszeitraum auf die letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag. Die

Wertung des Gesetzes, daß die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubigerge-

samtheit durch den Schuldner innerhalb einer längeren Frist zur Anfechtung

befugt, gilt auch für solche Rechtshandlungen, die der Schuldner aus Anlaß

oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornimmt.

2. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer objektiven Gläubiger-

benachteiligung (§ 129 InsO) als Voraussetzung eines jeden anfechtungs-

rechtlichen Rückgewähranspruches nicht ausdrücklich bejaht. Sie ergibt sich

aber aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts.

Die Insolvenzordnung versteht den Begriff der Gläubigerbenachteiligung

nicht anders als das bisherige Recht (BGH, Urt. v. 11. April 2002 aaO). Danach

werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch

die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedi-

gungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei

wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGHZ 124,

76, 78 f). Hinsichtlich der Zahlungen, für die der Schuldner nach dem - nicht

bestrittenen - Vortrag des Klägers von seinen Auftraggebern stammende

Geldmittel verwendet hat, bestehen an dem Vorliegen einer zumindest mittel-

baren Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO genügt (Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 11), keine Zweifel. Entgegen der Auffassung

der Revision sind die Gläubiger aber auch durch diejenigen Zahlungen, für die

der Schuldner ihm von seiner Mutter überlassene Geldmittel verwendet hat,

durch eine Verkürzung der Insolvenzmasse benachteiligt worden.

a) Die Revision ist der Ansicht, es könne insoweit keine Gläubigerbe-

nachteiligung eingetreten sein, weil Privatvermögen eingesetzt worden sei, das

den Gläubigern niemals zur Verfügung gestanden hätte. Diese Auffassung geht

schon deshalb fehl, weil die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen

der Mutter an die Beklagte oder den Gerichtsvollzieher erfolgt sind, sondern

dem Schuldner die Geldmittel in einer Größenordnung von etwa 12.000 DM

von seiner Mutter darlehensweise überlassen worden waren. Nach der von der

Revision in Bezug genommenen Bekundung des Schuldners in der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat ihm seine Mutter ab August 1999

einen Gesamtbetrag von etwa 12.000 DM zur Verfügung gestellt, "damit es

weitergehen sollte". Der Schuldner hat die Zahlungen an den Gerichtsvollzie-

her teils in dessen, teils in seinem Büro bar geleistet und mit dem Gerichtsvoll-

zieher abgesprochen, daß die Zahlungsbeträge auf einzelne Gläubiger aufge-

teilt werden sollten. Dem Vorschlag des Gerichtsvollziehers, zunächst die klei-

neren Forderungen zu erfüllen, hat der Schuldner zugestimmt.

b) Danach sind die dem Schuldner von seiner Mutter darlehensweise

überlassenen Geldmittel zunächst in sein Vermögen gelangt. Die Zahlungen an

den Gerichtsvollzieher erfolgten sodann aus dem haftenden Vermögen des

Schuldners. Die darin liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch

ausgeschlossen, daß die Geldmittel dem Schuldner von seiner Mutter zu dem

Zweck zur Verfügung gestellt wurden, durch Teilzahlungen an Gläubiger weite-

re Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einen eventuellen Insolvenzantrag

zu vermeiden. Ob ein Darlehen einem bestimmten Zweck dienen soll, ist an-

fechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, solange die Zweckvereinbarung

nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darle-

hensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta führt (Senat, Urt. v.

7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490). Die Annahme einer sol-

chen treuhänderischen Bindung scheidet nach den tatsächlichen Umständen

des vorliegenden Falles aber schon deshalb aus, weil die Mutter des Schuld-

ners es offensichtlich ihm überlassen hat, in welcher Höhe und an welche

Gläubiger er mit den ihm darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldmitteln

Zahlungen leistet.

3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Schuldner habe die Zah-

lungen an den Gerichtsvollzieher mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläu-

biger zu benachteiligen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen blei-

ben im Ergebnis gleichfalls ohne Erfolg.

a) Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsge-

richt von einer inkongruenten Deckung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht

hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 11. April 2002

aaO gemeint, es sei hier eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131

Abs. 1 InsO gegeben, da der Insolvenzschuldner zur Abwendung von Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung der Beklagten Zahlungen

geleistet habe. Wie die Revision zutreffend anführt, hat der erkennende Senat

in der genannten Entscheidung aber nur für den von § 131 InsO erfaßten Zeit-

raum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag ausgesprochen, daß

eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur

Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt

hat, eine inkongruente Deckung darstellt. Nur für diesen Zeitraum wird durch

§ 131 InsO der die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsgrund-

satz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängt (aaO S. 1194).

b) Soweit in der Rechtsprechung zur Konkursordnung eine während der

"kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder

Befriedigung als inkongruent angesehen wurde (BGHZ 136, 309, 311 ff), ka-

men als Beginn der "kritischen Zeit" zwar nicht nur die Stellung des Eröff-

nungsantrages und der Zeitraum der letzten zehn Tage zuvor, sondern außer-

dem der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung in Betracht. Dies hatte seinen

Grund darin, daß bei der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1

Fall 2, Nr. 2 KO auch für solche vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen

Rechtshandlungen von Dritten auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung ab-

zustellen war, sofern diese Rechtshandlungen nicht früher als sechs Monate

vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt waren, § 33 KO.

Nach der Insolvenzordnung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von

Gläubigern als Rechtshandlungen, an denen der Schuldner nicht mitgewirkt

hat, dagegen nur anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem

Eröffnungsantrag vorgenommen wurden, selbst wenn der Schuldner schon vor

diesem Zeitraum zahlungsunfähig war oder seine Zahlungsunfähigkeit drohte

(§§ 130, 131 InsO).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vor diesem Zeitraum

können daher nicht mit der Begründung als inkongruent angesehen werden,

die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine

rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderun-

gen zu verschaffen, trete hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück.

Dasselbe gilt dann aber auch für Leistungen des Schuldners, die dieser mehr

als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Ver-

meidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat.

c) Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung durfte das

Berufungsgericht daher den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsat-

zes des Schuldners nicht stützen. Die übrigen Feststellungen des Berufungs-

gerichts tragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes aber auch dann,

wenn man von einer kongruenten Deckung ausgeht. Denn der Schuldner

wußte, daß sein Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einzel-

ne Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können. Soweit er für seinen

insolventen Hauptauftraggeber noch bis Anfang November 1999 weiterarbei-

tete, bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß von Seiten seines

Hauptauftraggebers noch Zahlungen geleistet würden. Nach seinen Angaben

hat der Schuldner in dem fraglichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999

"immer dort bezahlt ..., wo es am dringendsten war". Am dringendsten waren

aus seiner Sicht (Teil-)Zahlungen an Gläubiger, von denen er die Stellung ei-

nes Insolvenzantrages befürchtete. Der Schuldner erbrachte die angefochte-

nen Teilzahlungen an die Beklagte, weil er unter allen Umständen die Stellung

eines Insolvenzantrages vermeiden wollte. Einem Schuldner, der Forderungen

eines Gläubigers vorwiegend deshalb teilweise erfüllt, um diesen dadurch von

der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es aber nicht in erster

Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen

Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit

nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf. Für den

Benachteiligungsvorsatz reicht auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die

Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als mög-

lich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung

dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (Kreft, in HK-InsO,

2. Aufl. § 133 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13; Nerlich in:

Nerlich/

Römermann InsO § 133 Rn. 23; zur bisherigen Rechtsprechung vgl. BGHZ

133, 189, 195; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 332/96, ZIP 1998, 830, 835).

Im vorliegenden Fall schließt daher die bloße Hoffnung des Schuldners, er

werde von seinem in wirtschaftliche Nöte geratenen Hauptauftraggeber die in

erheblichem Umfange noch ausstehenden Zahlungen erhalten, den Gläubiger-

benachteiligungsvorsatz nicht aus, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-

nommen hat.

4. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des

Schuldners hat das Berufungsgericht nicht nur aus der - von ihm rechtlich feh-

lerhaft angenommenen - Inkongruenz der Deckung hergeleitet, sondern im üb-

rigen auch aus den gesamten Umständen geschlossen. Diese Beurteilung hält

gleichfalls den Angriffen der Revision stand.

a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils

vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte

und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Beides hat das Berufungs-

gericht bejaht. Daß die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners schlecht

gewesen sei und seine Zahlungsunfähigkeit drohte, habe die Beklagte daraus

entnehmen können, daß es bereits im Januar 1999 zu einer Rücklastschrift

gekommen sei, daß Mitte September 1999 ein vom Insolvenzschuldner an die

Beklagte gegebener Scheck über 12.000 DM rückbelastet worden sei und daß

der Insolvenzschuldner auch nach dem ersten Besuch des Gerichtsvollziehers

nur schleppend Teilzahlungen geleistet habe. Wie das Landgericht zutreffend

ausgeführt habe, sei die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuld-

ners insbesondere daraus zu schließen gewesen, daß der Insolvenzschuldner

selbst zur Begleichung für die Existenz des Betriebes notwendiger Betriebsko-

sten wie Sozialversicherungsbeiträgen, die in der Regel nicht gestundet wer-

den könnten, nicht mehr in der Lage gewesen sei. Es habe zudem auf der

Hand gelegen, daß diese Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, einem

Sozialversicherungsträger, nicht annähernd die einzigen des gewerblich täti-

gen Insolvenzschuldners gewesen seien. Sichtbar sei hier das typische Bild

eines Unternehmens in der Krise gewesen, in der nur noch Forderungen derje-

nigen Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt würden, die bereits Vollstrek-

kungsmaßnahmen eingeleitet oder sonstige Druckmittel gegen den Schuldner

in der Hand hätten.

b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen in Verbindung mit

seinen übrigen Feststellungen die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von

dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Beklagte kannte die Höhe

ihrer gesamten jeweils offenstehenden Beitragsforderungen. Die Beitragsrück-

stände des Schuldners bei der Beklagten waren von 5.284,05 DM am 12. Mai

1999 über 21.544,16 DM am 15. Juli 1999, 28.216,47 DM am 12. August 1999

auf 31.418,14 DM am 24. September 1999 angestiegen. Ein vom Insolvenz-

schuldner an die Beklagte gegebener Scheck über 12.000 DM wurde am

15. September 1999 mangels Deckung nicht eingelöst. Trotz der Teilzahlungen

von 8./22. Oktober 1999 über 9.790,35 DM und vom 26. Oktober/10. November

1999 über 9.972,50 DM konnte die Beitragsschuld nicht wesentlich zurückge-

führt werden, sondern belief sich am 22. November 1999 wiederum auf

31.243,28 DM. Am 17. Dezember 1999 betrug sie 34.861 DM.

Der Beklagten war daher in dem maßgeblichen Zeitraum ab Anfang

Oktober 1999 bekannt, daß Zahlungsunfähigkeit mindestens drohte, wenn sie

nicht schon eingetreten war (vgl. BGHZ 149, 178, 186 f). Wie das Berufungs-

gericht zu Recht angenommen hat, war es ferner für die Beklagte offensicht-

lich, daß die Verbindlichkeiten des gewerblich tätigen Schuldners gegenüber

der Beklagten und anderen Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die

einzigen waren (vgl. BGHZ 149, 100, 111).

Angesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen muß sich

weiter gerade einem Sozialversicherungsträger die allgemeine Erfahrung auf-

drängen, daß seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden,

deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist

(BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191). Die Beklagte wußte folglich auch, daß

infolge der Teilzahlungen des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt wur-

den. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO besteht somit eine Vermutung für die

Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Daß

der Beklagten der ihr offenstehende Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist,

hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Hoffnung des

Schuldners, er werde demnächst die Außenstände gegenüber seinem Haupt-

auftraggeber realisieren und dann die Beitragsrückstände begleichen können,

schließt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (oben unter II 3). Der nach

§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermutenden Kenntnis der Beklagten von dem

Benachteiligungsvorsatz des Schuldners steht demnach nicht entgegen, daß

der Schuldner sich gegenüber dem bei der Beklagten angestellten Zeugen

K. davon überzeugt gezeigt hat, seine Außenstände einziehen zu können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Bergmann