Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.05.2003 – XII ZB 165/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 520, 531 Abs. 2

Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem

Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.

BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LG Köln

AG Leverkusen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-

rin Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

Landgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.663

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Miet-

gegenstände geltend.

Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flam-

men" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehr-

wegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die

Klägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an

den Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der

Beklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ

(cid:0)

den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene

13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine

Fehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die ge-

leistete Kaution zurück.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10) n-

sen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-

fung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den

Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufung

enthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in der

Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwunden

gewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßen

Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehöre

nicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern

auch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und

Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Beru-

fungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässig-

keit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahren

unternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erd-

boden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaß

bestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neue

Sachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin

plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus noch

kein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagte

den Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeu-

gen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becher

hätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um

4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daß

die Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu-

holen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinen

Ständen zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellen

müssen, daß er zu den Letzten gehöre.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der

geltend gemachten Beschwer 20.000

(cid:10)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:6)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:6)(cid:27)(cid:22)(cid:5)(cid:10)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:6)

(cid:10)(cid:14)(cid:22)(cid:31)(cid:1) (cid:22)"!#(cid:22)(cid:21)(cid:24)$(cid:6)%(cid:28)(cid:5)(cid:24)$(cid:22)

(cid:22)’(cid:28)(cid:5)(cid:10))(

(cid:0)(cid:11)(cid:30)

(cid:12)(cid:17)&

nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-

schwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend ange-

wendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 -

NJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie

grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser

Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entschei-

den ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und

das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung

und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR

75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungs-

gemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu

stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Fra-

ge besteht ein erhebliches Allgemeininteresse.

(cid:12) (cid:6)

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten

enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessen

hohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden

Fassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen an-

zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tat-

sachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung

ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eine

Berufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einig-

keit, daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genüg-

ten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Die

Berufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten

sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB

5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dann

mußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober

1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung des

Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig

zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Auf

entgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden

(BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß die

Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsäch-

lich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzuläs-

sig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöl-

ler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auch

nur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen

(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöl-

ler/Gummer aaO).

b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519

Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe.

Die Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen erster

und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisheri-

gen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie

ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sich

sinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung

orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungspro-

gramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten,

Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30).

Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-

stellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß

die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-

dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-

nahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln

diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Be-

rufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit

und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-

gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vor-

bringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend ge-

macht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff

bedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung

der Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft.

Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent-

nommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2

ZPO a.F. die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe

der Anfechtung" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die "Be-

zeichnung der Umstände" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung und

deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Geset-

zesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher

Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch die

Kommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhung

der Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründung

an den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPO

aufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmels-

pacher § 520 Rdn. 49 f.; Baumbach/Albers ZPO 61. Aufl. § 520 Rdn. 22 f.;

Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 520 Rdn. 20 f.; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 520

Rdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf,

daß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscher

Rechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung,

daß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um die

Zulässigkeit der Berufung geht.

c) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Be-

rufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung der

Zeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hat

dargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Er

hat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen,

daß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwe-

send gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der Zeugin

G. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden ge-

wesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmer

gegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die

Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil

begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum das

neue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit

§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Be-

rufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des

Beklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Be-

gründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weise

vorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen,

kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes

gegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an.

3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründet-

heit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), da-

mit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben.

4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die

Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beru-

fungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe

fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher ein-

gesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. und

G. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in der

Nacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwer-

den anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenen

Zeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses die

Frage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug

vorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1

BGB zugute kommen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina