BGH Beschluß vom 28.05.2003 – XII ZB 165/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 520, 531 Abs. 2
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem
Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LG Köln
AG Leverkusen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-
rin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Landgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.663
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Miet-
gegenstände geltend.
Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flam-
men" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehr-
wegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die
Klägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an
den Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der
Beklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ
(cid:0)
den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene
13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine
Fehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die ge-
leistete Kaution zurück.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10) n-
sen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-
fung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufung
enthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in der
Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwunden
gewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßen
Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehöre
nicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern
auch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und
Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Beru-
fungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässig-
keit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahren
unternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erd-
boden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaß
bestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neue
Sachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin
plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus noch
kein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagte
den Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeu-
gen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becher
hätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um
4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daß
die Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu-
holen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinen
Ständen zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellen
müssen, daß er zu den Letzten gehöre.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der
geltend gemachten Beschwer 20.000
(cid:10)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:6)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:6)(cid:27)(cid:22)(cid:5)(cid:10)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:6)
(cid:10)(cid:14)(cid:22)(cid:31)(cid:1) (cid:22)"!#(cid:22)(cid:21)(cid:24)$(cid:6)%(cid:28)(cid:5)(cid:24)$(cid:22)
(cid:22)’(cid:28)(cid:5)(cid:10))(
(cid:0)(cid:11)(cid:30)
(cid:12)(cid:17)&
nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend ange-
wendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 -
NJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie
grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser
Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entschei-
den ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR
75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungs-
gemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu
stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Fra-
ge besteht ein erhebliches Allgemeininteresse.
(cid:12) (cid:6)
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten
enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessen
hohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen an-
zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tat-
sachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung
ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eine
Berufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einig-
keit, daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genüg-
ten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Die
Berufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten
sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB
5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dann
mußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober
1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung des
Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig
zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Auf
entgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden
(BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß die
Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsäch-
lich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzuläs-
sig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöl-
ler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auch
nur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen
(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöl-
ler/Gummer aaO).
b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519
Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe.
Die Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen erster
und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisheri-
gen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie
ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sich
sinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung
orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungspro-
gramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten,
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529
Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30).
Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-
stellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß
die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-
dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-
nahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln
diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Be-
rufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-
gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vor-
bringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend ge-
macht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff
bedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung
der Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft.
Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent-
nommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO a.F. die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die "Be-
zeichnung der Umstände" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung und
deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Geset-
zesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher
Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch die
Kommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhung
der Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründung
an den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPO
aufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmels-
Rdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf,
daß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscher
Rechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung,
daß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um die
Zulässigkeit der Berufung geht.
c) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Be-
rufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung der
Zeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hat
dargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Er
hat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen,
daß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwe-
send gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der Zeugin
G. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden ge-
wesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmer
gegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die
Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum das
neue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Be-
rufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des
Beklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Be-
gründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weise
vorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen,
kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes
gegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an.
3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründet-
heit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), da-
mit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben.
4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die
Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beru-
fungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe
fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher ein-
gesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. und
G. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in der
Nacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwer-
den anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenen
Zeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses die
Frage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug
vorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1
BGB zugute kommen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina