BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 31/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen
einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.
ZPO § 574 Abs. 2
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an
einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift
fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grund-
gesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforder-
lich.
BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 31/02 - LG Potsdam
LG Brandenburg a.d. Havel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird auf Kosten der
Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.025
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchbe-
richtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001
abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil
haben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beim
Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der
Schriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeich-
nungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung,
für die Klägerin Berufung einzulegen.
(cid:0)
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 17. April 2002 die Be-
rufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den Angaben
in der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu-
gänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und wer
Rechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß der Wert der
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:15)(cid:8)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:18)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:22)(cid:31)(cid:5) (cid:17)!#"%$& (cid:22)(cid:31)’(cid:31)’(*),+.-/(
geltend gemachten Beschwer 20.000
3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für
die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann
auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-
fenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es An-
haltspunkte dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Ein-
führung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile erheb-
liche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die Folge
sind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revision
durch Urteil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwer-
de diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durch
Beschluß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde ohne
diese Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen weitgehen-
den Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch Beschluß oder durch
Urteil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch
nicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine ent-
sprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte.
Zum einen gibt es – auch unabhängig von einer Wertgrenze – keinen völligen
Gleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung von
Beschlüssen und Urteilen anbelangt. Bei Urteilen ist die Revision stets statt-
haft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt es
dann nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungs-
gründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei Beschlüssen ist die Rechtsbeschwerde zwar
grundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulas-
sungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchaus
fraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung der
Wertgrenze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werden
sollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, er-
scheint es, die Wertgrenze in Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
die Berufung verwerfende Urteile nicht anzuwenden (vgl. Meyer-Seitz, in: Han-
nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnte
weitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden,
daß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als un-
zulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ 547
ZPO a.F.) zurück bleibt (vgl. Meyer-Seitz aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieser
Umstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß die
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll,
nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzu-
lässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsfüh-
rers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzu
eine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002,
VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW
1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochte-
ne Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher an
einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser
Zulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsät-
ze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formel-
len Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschl. v.
4. Juli 2002, V ZB 16/02, zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt). Diese Vorausset-
zungen sind hier nicht gegeben.
Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv
willkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einer
Berufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewähr-
leisteten Verfassungsgarantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfah-
rensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (BGH, Urt. v.
19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis auf
BVerfG, NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegen
unvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfen
werden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erforder-
nisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbe-
tracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an der
Person des Rechtsmittelführers aufkommen
lassen
(BGH, Beschl. v.
7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f). Diese
Rechtsprechungsgrundsätze, die die gerade auch von Verfassungs wegen zu
beachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Er-
gänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt,
indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer
Unterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein
muß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl.
v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999,
IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW
2002, 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die die
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende der
Rechtsmittelfrist behoben werden können. Hinsichtlich der Parteibezeichnung
gelten hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um "rein
formalistische Anforderungen", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern um
Angaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und
einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999,
aaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei – entgegen der
Annahme der Rechtsbeschwerde – nicht von dem "zufälligen und kaum zuver-
lässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunkt
das Berufungsgericht Kenntnis von der Person des Rechtsmittelführers erhält",
sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt – wie stets – von dem sach-
gerechten Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittel-
frist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbar
vorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. Darin
liegt folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs
zu den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge ei-
ner nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.
c) Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch – worum es hier allein gehen kann –
Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
unter diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der Rechts-
anwendungsfehler die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung be-
sorgen läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer
Wiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der Publizi-
tätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist
oder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,
V ZB 16/02, vorgesehen für BGHZ; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, Umdr.
S. 5 f, zur Veröffentl. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrund-
rechten geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeine
Interessen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbe-
sondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, das Vertrauen in die Recht-
sprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB
16/02, Umdr. S. 7, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Verstoß
liegt hier indes – wie dargelegt – nicht vor. Die angefochtene Entscheidung
berücksichtigt, was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt,
alle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem Prozeßrecht entsprechen-
den, insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhenden
Verfahren ergangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch