Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 370/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Mai 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3

Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens-

tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von

Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts

und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An-

ordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialisti-

sche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre-

chender

Anwendung

des

§ 9

Abs. 2

Nr. 3

SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.

BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2002 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der Oberfinanzdirektion

Cottbus vom 11. Februar 1994 Eigentümerin eines ehemals in Volkseigentum

stehenden Grundstücks in S. , dessen Rechtsträger seit Beginn der

achtziger Jahre der Rat der Gemeinde S. war. Dieser billigte im März

1985 die Errichtung einer Verkaufseinrichtung auf dem Grundstück. Dazu

schloß er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ver-

einbarung über die "Ablösung einer zentralen Verkaufseinrichtung". Danach

übernahm der Rat der Gemeinde als Investitionsauftraggeber den Bau der

Verkaufseinrichtung, während sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ver-

pflichtete, das Geschäftsgebäude gegen Zahlung von 965.000 Mark/DDR zu

übernehmen. Der Ministerrat der DDR erteilte die erforderliche Standortge-

nehmigung.

Das Projekt wurde 1986/87 verwirklicht. Der Jahresabschluß der

Rechtsvorgängerin der Beklagten weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-

bindlichkeit in Höhe von 1.099.260 Mark/DDR gegenüber dem bauausführen-

den volkseigenen Betrieb aus. Nach Fertigstellung übernahm die Rechtsvor-

gängerin der Beklagten den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über den

3. Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 wurde

ihr auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Grund-

stück und Gebäude. Diese beruft sich auf ein Besitzrecht nach dem Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz. Das Landgericht hat der Klage auf Räumung und

Herausgabe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der

- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht ein Recht der Beklagten zum Besitz nach

Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 b Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3, 7

Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Zwar habe die Rechtsvorgängerin

der Beklagten die Bebauung nicht als Rechtsträgerin des Grundstücks vorge-

nommen, so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG

nicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3

SachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-

titionsauftraggeberin, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1985, die als

Kommunalvertrag im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1968 (GBl.-DDR II,

661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen sei

und die Kosten des Bauvorhabens getragen habe. Wolle man hingegen eine

entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG verneinen, so

sei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-

vorgängerin der Beklagten rechtfertige, zumindest der Auffangtatbestand des

II.

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagten

ein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-

reinigung hat. Dies folgt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach in

den Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratorium

bis zur Bereinigung fortgilt. Damit hat der Gesetzgeber die Moratoriumstatbe-

stände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem

Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung des

Eigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch,

bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli

1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313).

2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ent-

sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2

Nr. 2 SachenRBerG anspruchsberechtigt ist, hält einer rechtlichen Prüfung

stand. Es kommt daher auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an,

das Berufungsgericht habe übersehen, daß aus den in den Tatsacheninstan-

zen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin der Be-

klagten von Anfang an als Rechtsträgerin vorgesehen gewesen sei, was die

Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.

a) Soweit die Revision meint, es fehle an einer die entsprechende An-

wendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG rechtfertigenden planwidrigen

Regelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. Zuzugeben ist allerdings, daß der Ge-

setzgeber in Kenntnis der Problematik nicht alle Fälle der Bereinigung unter-

worfen hat, für deren Einbeziehung Sachgründe angeführt werden können. So

gibt es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der DDR Gebäude errichtet

und dann auf vertraglicher Basis Genossenschaften mit gewerblichem oder

handwerklichem Geschäftsgegenstand zur Nutzung übertragen haben. Hier

bestand nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher

Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im fol-

genden: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-DDR I, 489) für den Staat die

Möglichkeit, sich von den Kosten der Bauinvestition zu entlasten. Die Übertra-

gung der Grundmittel erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in Höhe

des Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der Genossen-

schaften gehandelt hat, hat der Gesetzgeber diese Fälle bewußt nicht in den

Katalog der zu bereinigenden Sachverhalte (§ 7 Abs. 2 SachenRBerG) aufge-

nommen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 56 ff.; Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/

Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 142 ff.). Ihre Rechtfertigung

findet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der Genos-

senschaft in den unter die Anordnung vom 11. Oktober 1974 fallenden Sach-

verhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,

daß die Grundmittel für staatliche Aufgaben dringend benötigt wurden oder

wegen Veränderung in der Produktion oder Aufgabenstellung der Genossen-

schaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der Anordnung).

Eine Absicherung durch die Verleihung eines Nutzungsrechts mit dinglichem

Charakter sah das Recht nicht vor (vgl. Czub aaO Rdn. 148).

b) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält den

vorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den

§§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Rege-

lungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Dem

tritt der Senat bei.

aa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des durch

§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge

(vgl. Czub aaO § 9 Rdn. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der Genos-

senschaften als Investitionsauftraggeber nicht vorrangig um die Anerkennung

eines sachenrechtsähnlichen Nutzungsverhältnisses. Denn die Norm setzt

nicht voraus, daß die Nutzung zu DDR-Zeiten auf einer dinglich abgesicherten

Rechtsgrundlage beruhte oder eine solche Absicherung jedenfalls angestrebt

wurde. Vielmehr knüpft die Unterstellung dieser Sachverhalte unter das Sa-

chenrechtsbereinigungsgesetz an der Investition der Genossenschaft an, die

diese, verbunden mit der Übertragung der Nutzung, als wirtschaftliche Eigen-

tümerin der Grundmittel erscheinen läßt. Dabei bestehen zu den von der An-

ordnung vom 11. Oktober 1974 erfaßten Fällen, die nicht der Sachenrechtsbe-

reinigung unterliegen (s. oben), nur graduelle, für die Bewertung aber ent-

scheidende Unterschiede.

bb) In beiden Fällen trägt die Genossenschaft letztlich die Kosten der

Baumaßnahme. In den von der Anordnung vom 11. Oktober 1974 geregelten

Fällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-

vestorin auftritt und wie eine Eigentümerin nutzt. Vielmehr wird die Finanzie-

rung der Baumaßnahme, die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,

durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-

stellt. Die Genossenschaft erhält die Nutzung auch nicht generell übertragen,

sondern unter dem Vorbehalt, daß die Erfüllung staatlicher Aufgaben Vorrang

genießt oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr ge-

währleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf ver-

wiesen, daß im Regelfall die Vertragsdauer eine Amortisation der Investition

ermöglicht (vgl. Czub aaO § 7 Rdn. 150).

cc) Im vorliegenden Fall ist die Investition der Rechtsvorgängerin der

Beklagten strukturell anders, nämlich in einer Weise geregelt, wie sie dem in

§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Grundmuster entspricht. Sie war

zwar formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-

gesetzt. Sie erfüllte aber in materieller Hinsicht alle Kriterien, die für den Ge-

setzgeber Grund waren, eine bereinigungsrechtliche Lösung zu wählen. Es

wäre plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall aus formalen Gründen hier-

von auszuschließen. Es ist - anders als bei den Fällen der Anordnung vom

11. Oktober 1974 - nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der

Problematik den vorliegenden Fall von der sachenrechtlichen Bereinigung hat

ausschließen wollen, obwohl sich eine Gleichbehandlung bei wertender Be-

trachtung anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die

Rechtsvorgängerin der Beklagten nur deswegen nicht selbst als Investitions-

auftraggeberin aufgetreten, weil der Rat der Gemeinde über die für die Ver-

wirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder

materiellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem Rat der Gemeinde

fehlten demgegenüber die für die Durchführung des Projekts erforderlichen

finanziellen Mittel, die wiederum der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur

Verfügung standen. Danach war der Rat der Gemeinde nicht derjenige, der

materiell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-

den hielt. Dies war vielmehr die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Entspre-

chend der nur formalen Stellung des Rates der Gemeinde oblag ihr von Anfang

an die Finanzierung. Diese wurde nicht durch die Vereinbarung eines Nut-

zungsentgelts mit dem Rat der Gemeinde dargestellt, sondern die Rechtsvor-

gängerin der Beklagten war von Beginn des Bauvorhabens an diejenige, die

der bauausführenden Stelle die Kosten für das Bauvorhaben schuldete, die

Verbindlichkeit in ihrem Jahresabschluß 1986 auch einstellte und die Forde-

rung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-

auftraggeberin und erhielt dementsprechend, ohne die Einschränkungen des

§ 6 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, die Nutzung des Objekts übertra-

gen, später folgerichtig auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück. Aus

wirtschaftlicher Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie dem

Regelungsmuster des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies rechtfer-

tigt die analoge Anwendung dieser Norm.

Dieser Bewertung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß die

Revision die zugrundeliegenden Feststellungen mit einer Verfahrensrüge be-

kämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß

die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen W. beruhen. Ihre Annah-

me, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des Rates der Gemeinde aus

formellen Gründen sowohl der Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Beklag-

ten als auch der des Rates der Gemeinde entsprochen habe oder möglicher-

weise nur einseitig, und daher unbeachtlich, der der Rechtsvorgängerin der

Gemeinde, ist fernliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere dem Um-

stand, daß der Rat der Gemeinde das Bauvorhaben selbst nicht finanzieren

konnte, drängt sich der von dem Berufungsgericht bei unbefangenem Ver-

ständnis seiner Ausführungen gezogene Schluß auf, daß auch und gerade

dem Rat der Gemeinde Sinn und Zweck der gewählten Konstruktion bewußt

war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Gaier