BGH Urteil vom 16.07.2004 – V ZR 228/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 16. Juli 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3
a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereini- gung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforder- lich gehalten haben.
§ 3
Abs. 2
b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Ge- bäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Haupt- auftraggeber) überlassen hatte.
Abs. 2
Satz 1
und
des
§ 7
c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeer- stellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.
BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 228/03 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Organisationsvertrag vom Februar 1988 verpflichtete sich der Rat
der Gemeinde B. gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der
Konsumgenossenschaft W. /P. , auf einem volkseigenen Grund-
stück "einen Verkaufsstellenneubau (individuelles Projekt) als Initiativmaßnah-
me" zu errichten. Die Genossenschaft "sicherte die handelstechnische Ausrü-
stung ab" und übernahm die Verpflichtung, "nach der bauseitigen Fertigstel-
lung des Gebäudes die finanzielle Ablösung des Gebäudes vorzunehmen". Am
8. Dezember 1989 übersandte der Rat der Gemeinde der Konsumgenossen-
schaft als "Rechnungsabschluß" die bei dem Bauvorhaben angefallenen
Handwerker- und Lieferantenrechnungen "zur Finanzierung der Verkaufsstelle
H. " (scil. Ortsteil von B. ) und bat "um Überweisung der A u f w e n-
d u n g e n zur Errichtung der Verkaufsstelle" in Höhe von 158.700 M. Die Lei-
stungen waren, soweit sie von Dritten erbracht worden waren, dem Rat in
Rechnung gestellt, soweit dieser selbst Leistungen erbracht hatte (einzelne
Materiallieferungen), stellte er Rechnungen auf die Genossenschaft aus. Ob
der Betrag gezahlt wurde, ist streitig. Durch privatschriftlichen Vertrag vom
7. Dezember 1989 verkaufte der Rat der Gemeinde "mit dem heutigen Datum
den Verkaufsstellenneubau der Gemeinde H. , welcher als Initiativneubau
errichtet wurde, lt. bestehenden Organisationsvertrag in Höhe von 158.700 M"
an die Genossenschaft.
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten, auf die das Eigentum an
dem Grundstück übergegangen ist, die Feststellung, daß ihr die Ansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf des Grundstücks,
wahlweise auf Bestellung eines Erbbaurechts zustehen. Die Klage ist in den
Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelasse-
nen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht lehnt einen Bereinigungsanspruch nach § 7
Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab; denn die Genossenschaft habe weder das
Grundstück bebaut noch sei ihr eine Rechtsträgerschaft daran übertragen wor-
den. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß ihr ein Rechtsträgerwechsel
vom Rat der Gemeinde zugesagt worden sei. Allein aufgrund des Organisati-
onsvertrags könne ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die finanzielle
Ablösung könne auch bedeuten, daß die Genossenschaft ihren Beitrag zu ei-
ner gemeinsamen Baumaßnahme geleistet habe und die Nutzung der Ver-
kaufsstelle im Rahmen eines Nutzungsvertrages erfolgen sollte. Auch aus § 9
Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die unter-
stellte Zahlung der Rechnungen reiche hierfür nicht aus, solange eine Beteili-
gung der Genossenschaft an der Planung und Ausführung des Baues nicht
ersichtlich sei und vor allem die Beklagte keine näheren Anhaltspunkte dafür
vorgebracht habe, daß eine über eine schuldrechtliche Nutzung hinausgehen-
de Absicherung gewollt, jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der Vor-
trag sei erforderlich gewesen, da eine solche Absicherung dem Gesetz zuwider
gelaufen wäre, das eine Überlassung von Grundmitteln an Genossenschaften
nur durch Nutzungsvertrag vorgesehen habe.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
1. Rechtsfehlerfrei lehnt das Berufungsgericht allerdings einen Bereini-
gungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab. Nicht die Konsumge-
nossenschaft, sondern der Rat der Gemeinde hat das volkseigene Grundstück
bebaut. Ihm war mit Prüfbescheid vom 15. März 1988 die Bebauung genehmigt
worden, er hatte den projektleitenden Architekten beauftragt und die Lieferun-
gen und Handwerkerleistungen, soweit er sie nicht selbst vorgenommen hatte,
an Dritte vergeben. Der Genossenschaft war auch nicht, was § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG neben der Vornahme der Bebauung und der Finanzierung des
Baues mit eigenen Mitteln (zur Vermutung der Investition aus Eigenmitteln, Se-
nat, Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, VIZ 2000, 234) voraussetzt, die
Rechtsträgerschaft übertragen worden. Die weitere Überlegung des Beru-
fungsgerichts, der Genossenschaft sei vom Rat der Gemeinde ein Rechtsträ-
gerwechsel auch nicht zugesagt worden, spielt in diesem Zusammenhang kei-
ne Rolle. Durch diese Zusage könnte der hängende Fall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Sa-
chenRBerG) eines Bereinigungstatbestandes nicht begründet werden. Der
hängende Fall ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Beteiligten konkret
beabsichtigten, die bauliche Investition durch eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Sa-
chenRBerG genannten Rechtspositionen (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum
und, beim Genossenschaftsbau regelwidrig, Rechtsträgerschaft) abzusichern.
Maßgebend ist, ob im Recht der DDR eine solche Absicherung vorgesehen
war. Die Vorstellungen der Parteien über die dem Bebauenden einzuräumende
Rechtsstellung können nur mittelbar eine Rolle spielen, insoweit sie nämlich
Rückschlüsse auf Art und Inhalt des beabsichtigten Geschäfts zulassen. Führt
die Gesamtheit der zur Ermittlung des Geschäftsinhalts maßgeblichen Um-
stände dazu, daß ein Rechtsverhältnis vorlag, für das nach dem Recht der
DDR eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgese-
hen war, so scheitert die Nachzeichnung gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht
daran, daß die Beteiligten diese nicht bedacht oder für erforderlich gehalten
haben. Im Streitfalle scheitert die Nachzeichnung daran, daß § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG keinen nachzeichnungsfähigen Tatbestand des DDR-Rechts
erfaßt. Die Bebauung in Rechtsträgerschaft war zur Sicherung der Eigeninve-
stition der Genossenschaft an einem volkseigenen Grundstück nach dem
Recht der DDR nicht geeignet (zutr. Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,
SachenRBerG, § 7 Rdn. 156, 160). Sie war in Verbindung mit einem Nutzungs-
vertrag über das volkseigene Gebäude das Mittel, volkseigene unbewegliche
Grundmittel, wie Gebäude, zu bewirtschaften (§§ 2, 4 der Anordnung für die
Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genos-
senschaften vom 11. Oktober 1974 - ÜbGrMAO -). Für eine Eigeninvestition,
dies läßt das Berufungsurteil unberücksichtigt, war die Bildung von Genossen-
schaftseigentum aufgrund eines der Genossenschaft verliehenen Nutzungs-
rechts vorgesehen (§§ 1, 3 ff. NutzungsRG). Hatte eine Genossenschaft eine
Eigeninvestition vorgenommen, ohne daß es zur Verleihung des Nutzungs-
rechts gekommen war, steht ihr ein Bereinigungsanspruch im Nachzeich-
nungswege gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG zu.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts bilden aber keine hinrei-
chende Grundlage für die Versagung eines Bereinigungsanspruchs der Kläge-
rin als Rechtsnachfolgerin des Nutzers gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG.
Die Vorschrift erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Sa-
chenRBerG auf den Fall, daß der Genossenschaft weder ein Nutzungsrecht
noch, regelwidrig, die Rechtsträgerschaft am Grundstück übertragen worden
war, sie eine Eigeninvestition vorgenommen, nicht aber als Bauherrin aufgetre-
ten war, die Erstellung des Baus vielmehr einem staatlichen Hauptauftraggeber
überlassen hatte. Dieser hatte, im Ansatz dem Generalübernehmer des bürger-
lichen Rechts vergleichbar, die Aufgaben der Genossenschaft als Investitions-
auftraggeberin bei der Vorbereitung und Durchführung der Investition auf deren
Rechnung im eigenen Namen wahrzunehmen und ihr die Investition in nut-
zungsfähigem Zustand zu übergeben (§ 20 2. DVO VertragsG). Die Vorschrift
des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG schließt die Regelungslücke, indem sie die
Genossenschaft zum Rechtsnachfolger des Hauptauftraggebers, der nach § 9
Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer ist, bestimmt (Senatsurt. v. 30. Mai 2003,
V ZR 370/02, WM 2003, 1973). Entsprechend hat der Senat die Vorschrift auf
den Fall angewandt, daß die gewerbliche (oder handwerkliche) Genossen-
schaft nicht formell als Investitionsauftraggeber aufgetreten ist, ihr aber von
Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bau-
werks oblag und sie nach der Bauausführung die Nutzung ohne die Einschrän-
kungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher
Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 über-
tragen erhielt (Urt. v. 30. Mai 2003, aaO).
a) Im Streitfalle ist § 9 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2
Satz 2 SachenRBerG anzuwenden, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin
durch den Organisationsvertrag den Rat der Gemeinde zum Hauptauftraggeber
bestimmt hat. Organisationsverträge hatten nach dem Recht der DDR kein ab-
schließend umrissenes Bild. Ihrem Ausgangspunkt nach dienten sie der Zu-
sammenarbeit zwischen staatlichen Organen und Wirtschaftseinheiten oder
zwischen diesen und Wirtschaftssubjekten auf anderer, etwa genossenschaftli-
cher Eigentumsgrundlage. Sie konnten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Ver-
tragsG institutionell verfestigt sein, die Koordinierungszwecke konnten aber
auch in loser rechtlicher Form verfolgt werden. Zutreffend weist das Beru-
fungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, auf die Möglichkeit hin,
Investitionsgemeinschaften auf der Grundlage der Richtlinie über gemeinsame
Investitionen vom 26. September 1972 (GBl. II S. 642) zu bilden, die sich des
Mittels des Organisationsvertrags, u.a. mit der Bestellung eines Hauptauftrag-
gebers, bediente. Für kommunale Zielsetzungen (Erschließung von Wohn-
raum, Naherholung, Nutzung von Kindergärten, -krippen und Ferienheimen
u.a.), die hier allerdings nicht im Vordergrund stehen, kam der vom Berufungs-
gericht genannte Kommunalvertrag in Frage (Richtlinie für die Planung und
Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Räten der Städte und
Gemeinden und den Betrieben und Kombinaten ... vom 22. Juli 1970,
GBl. II S. 463 i.V.m. der Verordnung über die Gestaltung der Vertragsbezie-
hungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben
vom 17. Juli 1968, GBl. II S. 661). Unter dem Gesichtspunkt der Sachenrechts-
bereinigung läßt sich aus solchen Einordnungen indessen nichts Endgültiges
herleiten. Der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Or-
ganisationsvertrag kommt jedenfalls als Anknüpfungspunkt für § 9 Abs. 2 Nr. 3
SachenRBerG in Frage, wenn er dem Rat der Gemeinde die Rolle des Haupt-
auftraggebers für die Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin zuwies.
Einer solchen Aufgabenstellung entsprechen die äußeren Umstände der Ge-
bäudeerrichtung, nämlich die Vergabe der Bauaufträge durch den Rat der Ge-
meinde im eigenen Namen und auf Rechnung der Genossenschaft, die Weiter-
leitung der Handwerker- und Lieferantenrechnungen an die Genossenschaft
zum Zwecke des Aufwendungsersatzes und die Rechnungsstellung an die Ge-
nossenschaft, soweit der Rat selbst Leistungen erbracht hatte. In diesem Falle
ist es nicht erforderlich, daß die Genossenschaft gegenüber den bauausfüh-
renden Stellen unmittelbar die Finanzierung übernommen hatte. Maßgeblich
ist, daß im Verhältnis zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien aufgrund
des Organisationsvertrags feststand, daß der Bau auf Rechnung der Genos-
senschaft erstellt wurde. Die vom Berufungsgericht in erster Linie vermißte Ab-
rede über die der Genossenschaft einzuräumenden Rechte an der Investition
ist für den Bereinigungsanspruch, wie zu 1 dargestellt, nicht maßgeblich. Das
weitere Bedenken, es sei für die Beteiligung der Konsumgenossenschaft an
Planung und Ausführung des Geschäfts nichts ersichtlich, geht an der Lebens-
erfahrung vorbei. Auch bei einer genossenschaftlichen Wirtschaftseinheit der
DDR ist davon auszugehen, daß sie auf die Planung und Ausführung eines
Bauwerks, das allein zu ihren Zwecken und ausschließlich mit ihren Mitteln
errichtet wurde, Einfluß nahm. Im Text des Organisationsvertrags kommt das
Interesse des Rats, die baulichen Voraussetzungen für die "finanzielle Ablö-
sung des Gebäudes" zu schaffen, jedenfalls im Ansatz zum Ausdruck. Auch die
Bauvorlage (Anlage zum Prüfbescheid vom 15. März 1988) geht von einer "all-
seitigen Absprache" und einem "Projektierungsvertrag" aus.
b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 30. Mai 2003 (V ZR 370/02,
WM 2003, 1973) darauf hingewiesen, daß die Unterschiede zwischen der ver-
tragsrechtlichen Nutzerstellung nach der Anordnung für die Übertragung volks-
eigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften, die
keinen Bereinigungsanspruch begründet, und der Stellung des Rechtsnachfol-
gers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG graduell sein können. Im
Ausgangspunkt heben sich die beiden Regelungsbereiche allerdings vonein-
ander ab, denn der Anordnung lag das Modell der Übertragung schon vorhan-
dener, sei es vom Staat geschaffener, sei es an sich gebrachter Grundmittel
auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt zugrunde, während das Nutzungsrecht
einer Neuinvestition aus Mitteln des Nutzers die rechtliche Grundlage geben
sollte. Wurde auf einem volkseigenen Grundstück ein Neubau errichtet und der
Genossenschaft gegen eine Geldleistung zur Verfügung gestellt, konnten al-
lerdings Gemengelagen auftreten. In diesem Falle ist anhand der Gesamtum-
stände zu prüfen, in welchem Grad der Sachverhalt der einen oder anderen
Rechtsposition zugeordnet ist. Hatte die Genossenschaft, wie hier, von vorn-
herein die Übernahme der Investitionskosten zugesagt, bedarf es besonderer
Gründe, die Zahlung als Nutzungsentgelt in Höhe des Zeitwertes (§ 5
ÜbGrMAO) aufzufassen. In diesem Falle hatte die Genossenschaft das Risiko
der (vollen oder teilweisen) Fehlinvestition übernommen, das den vertraglichen
Nutzer nicht trifft. Zugleich fehlte es an einer inneren Rechtfertigung, sie der
Rückübertragungspflicht zum Restwert auszusetzen, die § 6 ÜbGrMAO (letzt-
lich) in die Entscheidung des Rats des Kreises stellte (vgl. demgegenüber die
engen Voraussetzungen des Entzugs des Nutzungsrechts nach § 6 Nut-
zungsRG). Von einem Nutzungsvertrag ist dagegen auszugehen, wenn die Be-
teiligten, was hier nicht der Fall ist, sich des in der DDR eingeführten Musters
eines Nutzungsvertrags (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Roh-
de, 1989, S. 95 ff.) bedient haben.
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht
wird zunächst klären müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Inve-
stitionsleistung tatsächlich auf sich genommen, d.h. die ihr übermittelten Rech-
nungen bezahlt hat. Kann hiervon ausgegangen werden, ist weiter zu prüfen,
ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vermutung, der Rat der Gemeinde
habe die Rolle des Hauptauftraggebers übernommen (2 a und b), erschüttert
ist. Je nach dem Ausgang der Prüfung ist die Geldleistung der Gemeinde recht-
lich als Erstattung der Aufwendungen des Rats als Hauptauftraggeber (§ 20
Abs. 2 2. DVO VertragsG) oder als Nutzungsentgelt nach § 5 ÜbGrMAO, § 71
VertragsG zu werten. Besondere Bedeutung hat nach der Rechtsprechung des
Senats die Behauptung der Klägerin, der Organisationsvertrag sei zum Zwecke
der Ausnutzung der Investitions- oder materiellen Plankennziffern des Rats der
Gemeinde erfolgt. Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Rechtsvor-
gänger bei Abschluß des Organisationsvertrags läßt schließlich der (formnichti-
ge) Kaufvertrag vom 7. Dezember 1989 zu, in dem der Rat der Genossenschaft
die Eigentümerstellung an dem Gebäude ohne weitere Gegenleistung zu ver-
schaffen suchte.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch