Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.06.2003 – VI ZR 206/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesge-

richtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3

ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Beru-

fungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags

und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Be-

tracht kommt (Senatsurteil vom 24. November 1987 – VI ZR

42/87 – NJW 1988, 1984 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2001 – V ZR

170/00 – NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrens-

weise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer stän-

digen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechts-

fehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer

Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH,

Urteil vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 – zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO ab-

gesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 153.754,19

Müller Greiner Diederich-

sen

Pauge Zoll