BGH Urteil vom 03.06.2003 – VI ZR 206/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesge-
richtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Beru-
fungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags
und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Be-
tracht kommt (Senatsurteil vom 24. November 1987 – VI ZR
42/87 – NJW 1988, 1984 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2001 – V ZR
170/00 – NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrens-
weise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer stän-
digen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechts-
fehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer
Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH,
Urteil vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 – zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO ab-
gesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 153.754,19
Müller Greiner Diederich-
sen
Pauge Zoll