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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 144/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 12. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen in sechsundachtzig Fällen, davon in sie-
benundsechzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und
des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen,
davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in hun-
dert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in
vierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,
dieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Re-
visionsrechtfertigung des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des
Schuldspruchs. In den Fällen 68 bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der
Angeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig,
weil, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend
ausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1
StGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß §
176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein beson-
ders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
StGB, so daß in den Fällen 68 bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischen
sexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.
Der Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchs
nicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer von einer zutreffen-
den rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck