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BGH Beschluß vom 26.05.2004 – 4 StR 119/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 40 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexu-
ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist,
b)
im Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Ange-
klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern, sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuel-
len Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in
13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 27 Fällen zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten“ verurteilt und ihn im übrigen
freigesprochen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch in 13 Fällen teilweise Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in 40 Fällen (II. 2 bis
II. 41 der Urteilsgründe) mit dem Finger "in zumindest den Scheidenvorhof" des
Kindes eingedrungen. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten in allen
Fällen jeweils wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. In 27 Fällen hat das
Landgericht die verhängten Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 176 a
Abs. 3 StGB entnommen. Auch soweit der Angeklagte das Kind in 13 Fällen
zugleich veranlaßt hat, ihn mit der Hand zu befriedigen, hat es die Taten als
minder schwere Fälle im Sinne des § 176 a Abs. 3 StGB angesehen. Das
Landgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen jeweils auch wegen tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt, weil andern-
falls der Unrechtsgehalt der Taten nicht ausreichend berücksichtigt werden
könne, und die insoweit verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs
Monaten jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Dies ist
rechtsfehlerhaft.
a) Der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB
wird durch den Tatbestand des vollendeten schweren sexuellen Mißbrauchs
gemäß § 176 a Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003
- 2 StR 144/03). Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
dann, wenn ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 3 StGB angenom-
men wird (vgl. BGH NStZ 2003, 440; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 2, je-
weils m.w.N.). Der Angeklagte hat sich demgemäß auch in den 13 Fällen, in
denen er das Kind veranlasst hat, ihn mit der Hand zu befriedigen, jeweils le-
diglich des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-
xuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gemacht.
b) Die in den genannten 13 Fällen verhängten Einzelstrafen bleiben von
der danach gebotenen Schuldspruchänderung unberührt.
Wird der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB von dem Qualifikationstat-
bestand des § 176 a StGB verdrängt, bleibt sein Strafrahmen von sechs Mona-
ten bis zu zehn Jahren allerdings auch dann unanwendbar, wenn ein minder
schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 3 StGB angenommen wird (vgl. BGH aaO).
Bei richtigem Vorgehen hätte das Landgericht bei der allein innerhalb des
§ 176 a StGB vorzunehmenden Strafrahmenwahl in die vorzunehmende Ge-
samtabwägung auch die lediglich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfül-
lenden Teilakte einbeziehen müssen (vgl. BGH NStZ 2003, 440). Es kann da-
hinstehen, ob das Landgericht, hätte es dies getan, in den genannten Fällen
gleichwohl zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176 a Abs. 3
StGB gelangt wäre. Daß sich die dann fehlerhafte Anwendung des eine
Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehenden Strafrahmens des
§ 176 Abs. 1 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat,
schließt der Senat aus, weil sich das Landgericht bei der Festsetzung der in
den vorgenannten 13 Fällen verhängten Einzelstrafen an der Untergrenze des
Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB orientiert hat und das im Wege der Ge-
setzeskonkurrenz zurücktretenden Delikt – ebenso wie bei Tateinheit (§ 52
Abs. 2 Satz 2 StGB) - Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet
(st. Rspr. vgl. BGHSt 1, 152, 156; BGH NStZ 2003, 440).
c) Zur Klarstellung wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der An-
geklagte - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt - zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
2. Da das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Erfolg hat, ist eine Billig-
keitsentscheidung hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Rechtsmittels
nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlaßt.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible