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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – XII ZB 86/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

22. Mai 2002 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 1.347

DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2001 die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 15. Januar 2002 zugestellt. Dieser legte am

4. Februar 2002 hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Be-

gründung der Berufung ist dort am 15. März 2002 eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2002, eingegangen beim Berufungsgericht

am selben Tag, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die Mit-

arbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau K. , habe versehentlich das

neue, ab 1. Januar 2002 geltende Berufungsrecht angewandt und deswegen im

Fristenkalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 15. März

2002 eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau K., die seit 25 Jah-

ren in dessen Kanzlei als geprüfte Anwaltsgehilfin ohne jede Beanstandung

tätig sei, angewiesen gehabt, ab Januar 2002 mit ihm vor Eintragung der Beru-

fungsbegründungsfrist in den Fristenkalender abzustimmen, ob altes oder neu-

es Berufungsrecht anzuwenden sei. Als Frau K. am Morgen des 4. Februar

2002 das Fax des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftrag

zur Berufungseinlegung vorgefunden habe, habe sie unter Vorlage eines Ur-

teilsauszugs seinen Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob altes oder neues Be-

rufungsrecht anzuwenden sei. Dieser habe Frau K. erklärt, daß das alte Beru-

fungsrecht anwendbar sei, weil die letzte mündliche Verhandlung im Jahre 2001

stattgefunden habe. Außerdem habe er Frau K. angewiesen, die Berufungs-

schrift zur Einreichung noch am selben Vormittag vorzubereiten und die Beru-

fungsbegründungsfrist, berechnet ab diesem Zeitpunkt, einzutragen. Tatsäch-

lich sei die Berufungsschrift noch am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht

eingereicht worden, doch habe Frau K. aufgrund einer einmaligen Fehlleistung

weisungswidrig den 15. März 2002 als Ende der Berufungsbegründungsfrist

eingetragen. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die Akten erst wieder am

11. März 2002 vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-

dereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist

nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt

worden sei. In der Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des

neuen Berufungsrechts habe es nämlich besonders eindringlicher und unmiß-

verständlicher Anweisungen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der im Einzelfall

einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist bedurft. Wenn der Prozeßbevoll-

mächtigte des Klägers Frau K. am Morgen des 4. Februar 2002 in dieser Weise

auf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum 4. März 2002 hinge-

wiesen hätte, hätte es nicht zu einer Fehlleistung kommen können. Überdies

lasse die Berufungsbegründung vom 15. März 2002 erkennen, daß die einzu-

haltende Frist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst nicht eindring-

lich bewußt gewesen sei. Er hätte spätestens bei Abfassung der Berufungsbe-

gründung erkennen müssen, daß die Frist bereits am 4. März 2002 geendet

habe. Dies habe er jedoch ersichtlich nicht bemerkt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zu-

lässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts zu der Frage des Umfangs der Sorgfaltspflicht eines Rechts-

anwalts bei der Einlegung und Begründung einer Berufung für die Zeit des

Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts erfor-

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt eines Pro-

zeßbevollmächtigten überspannt. Dieser trägt zwar die Verantwortung dafür,

daß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht.

Der Anwalt darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte,

die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung

befolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der An-

weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB

56/97 - FamRZ 1997, 997).

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Frau K. am Morgen des

4. Februar 2002 die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zur Einreichung bei

Gericht noch am selben Tag vorzubereiten und den Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist, die von diesem Datum an zu berechnen sei, zu notieren. Zu-

sätzlich hat er Frau K. gegenüber - wie diese eidesstattlich versichert hat - er-

klärt, daß das alte Berufungsrecht anzuwenden sei. Damit aber hat er Frau K.,

bei der es sich um eine seit 25 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des

Klägers arbeitende geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, zu deren Aufgaben

auch das selbständige Ermitteln von Rechtsmittelfristen gehört, in eindeutiger

Weise erklärt, wie die Berufungsbegründungsfrist zu ermitteln war. Insbesonde-

re brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau K. nicht darzulegen, wie nach al-

tem Recht die Berufungsbegründungsfrist konkret zu berechnen war; denn die-

se Berechnungen wurden von Frau K. seit Jahren ohne Beanstandungen selbst

vorgenommen. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, die Berufungsbegrün-

dungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumung

gekommen. Daß Frau K. dieser Anweisung nicht nachgekommen ist und die

Fristberechnung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. vorgenommen hat, ist auf

eine einmalige, konkret nicht voraussehbare Fehlleistung und nicht - wie das

Berufungsgericht fälschlicherweise annimmt - darauf zurückzuführen, daß der

Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit die

Berechnung der Berufungsbegründungsfrist verdeutlicht hätte.

Richtig ist zwar, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß dem Prozeß-

bevollmächtigten bei der erstmaligen Wiedervorlage der Akten am 11. März

2003 das zwischenzeitliche Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist hätte

auffallen müssen. Denn bei Vorlage der Sache zur Weiterbearbeitung traf ihn

die Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs (BGH Beschluß vom

10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 54).

Doch wirkte sich dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einerseits

nicht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus, da diese zu dem

genannten Zeitpunkt bereits verstrichen war. Andererseits ist der Wiedereinset-

zungsantrag am 25. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen, so daß

die 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt ist,

daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Wiedervorlage der Akten am

11. März 2002 die Fristversäumung bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken

müssen.

Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten von Frau K.

zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger somit die be-

gehrte Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233

ZPO vorliegen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt