Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 523/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 19. September 2002 wird auf Kosten

der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf

156.964,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember

2001 die Beklagte am 16. Januar 2002 antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist

den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem Empfangsbekenntnis

am 1. März 2002 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am

21. März 2002 Berufung eingelegt. Am 25. April 2002 hat sie um Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Auf den Hinweis des Kammergerichts,

daß die Begründungsfrist nach altem Berufungsrecht zu bestimmen und bereits

am 22. April 2002 abgelaufen sei, hat die Beklagte am 6. Mai 2002 ihre Beru-

fung begründet und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bean-

tragt.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie sei ohne eigenes oder ihr zurechenba-

res Verschulden gehindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Im vor-

liegenden Fall sei die Berufungsbegründungsfrist irrtümlich nach neuem Recht

berechnet und eingetragen worden. Deshalb habe Rechtsanwalt H. , wel-

cher den Fehler bei Aktenvorlage zur Einlegung der Berufung bemerkt habe,

am 21. März 2002 mündlich den Bürovorsteher T. angewiesen, die eingetrage-

ne Begründungsfrist zu löschen und sie nach altem Recht auf einen Monat ab

Einreichung der Berufungsschrift einzutragen. T. habe dies aus nicht mehr

nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Die Handakte sei erst zur Vorfrist der

unrichtig eingetragenen Begründungsfrist am 22. April 2002 Rechtsanwalt H.

erneut vorgelegt worden. Dieser habe sie aus Zeitgründen erst am Folge-

tag, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bearbeitet.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht den Wieder-

einsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzu-

lässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: In

der Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Beru-

fungsrechts habe einem besonderen Risiko für die Richtigkeit der eingetrage-

nen Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen begegnet werden

müssen. Es sei nicht ausreichend gewesen, lediglich die Mitarbeiter zu schu-

len. Vielmehr seien Vorkehrungen geboten gewesen, welche die Kontrolle der

eingetragenen Fristen auf das nach den Übergangsbestimmungen anwendbare

Berufungsrecht sicherten. Da solche Sicherungsmaßnahmen nicht dargelegt

worden seien, könne die Fristversäumnis der Beklagten nicht als unverschuldet

angesehen werden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, welche

die Ansicht vertritt, daß Rechtsanwalt H. auf die Befolgung seiner mündli-

chen Anweisung vom 21. März 2002 habe vertrauen dürfen. Das Berufungsge-

richt habe in seiner Entscheidung außerdem an die Organisation der Rechts-

anwaltskanzlei zu hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt.

II.

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574

Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Rechtsfragen, die der

Beschwerdefall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt.

1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Rechts-

frage, welche organisatorischen Vorkehrungen ein Rechtsanwalt im allgemei-

nen treffen muß, um in der Übergangszeit von der Geltung alten Berufungs-

rechts auf das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte neue Be-

rufungsrecht die auf der Anwendung des falschen Rechts beruhende Versäu-

mung von Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermei-

den, ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn die in Anwendung des neuen

Berufungsrechts nach § 26 Nr. 5 EGZPO fehlerhaft notierte Berufungsbegrün-

dungsfrist wäre rechtzeitig berichtigt worden, wenn der Bürovorsteher T. die

mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts H. vom 21. März 2002

ausgeführt hätte. Allerdings trifft der Standpunkt des Berufungsgerichts zu, daß

die bloße Belehrung und Schulung des Büropersonals zu der geänderten Beru-

fungsbegründungsfrist des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 Frist-

versäumnissen organisatorisch nicht ausreichend vorbeugte (vgl. BGH, Beschl.

v. 5. November 2003 - XII ZB 140/02, BGH-Report 2004, 330, 331).

2. Die Prüfung, ob Rechtsanwalt H. auf die Ausführung seiner

Weisung vom 21. März 2002 vertrauen durfte, berührt keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs darf der Rechtsanwalt im allgemeinen darauf vertrauen, daß eine

zuverlässige Bürokraft Anweisungen, die keine besonderen Schwierigkeiten

bieten, ordnungsgemäß ausführt (BGH, Beschl. v. 27. November 1990 - VI ZB

22/90, NJW 1991, 1179; v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574;

v. 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 18. März 1998 - XII ZB

180/96, NJW-RR 1998, 1360; v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823;

v. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). Wird allerdings

die Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist

nur durch mündliche Einzelanweisung veranlaßt, so müssen in der Rechtsan-

waltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen

werden, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die korrekte Fristein-

tragung unterbleibt; das gebietet die Bedeutung der Sache (BGH, Beschl. v.

17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783; v. 5. November

2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03,

NJW 2004, 688, 689; v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, BGH-Report 2004, 1445;

vgl. auch BAGE 78, 184, 186 f). Das Fehlen jeder Sicherung gegen ein solches

Versäumnis enthält einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH,

Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO). Diese bereits geklärten und zutreffenden

Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner angefochtenen Ent-

scheidung auf den Einzelfall angewendet. Im Beschwerdefall kam hinzu, daß

die behauptete allgemeine Zuverlässigkeit des Bürovorstehers - anders als in

dem Sachverhalt, der dem Beschluß des XII. Zivilsenats vom 4. Juni 2003

(XII ZB 86/02, NJW-RR 2003, 1578) zugrundelag - bereits in Frage gestellt

erschien, weil er bei seiner Kontrolle den Irrtum der fehlerhaft nach neuem

Recht berechneten Berufungsbegründungsfrist übersehen hatte.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann