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BGH Beschluss vom 05.06.2003 – 3 StR 400/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 400/02

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2003 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2002 wird

a) das Verfahren wegen der Tat vom 16. Juni 2001 (Fall B 2

der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der

Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti-

gungsverbot in zwei Fällen schuldig ist, und

c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Wegen der Tat vom 16. Juni 2001 hat der Senat das Verfahren nach

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies führt zum Wegfall

der hierfür verhängten Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und zur Aufhebung der

Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch

die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vom

Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach

§ 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und

damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im ein-

zelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02

(zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert