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BGH Beschluss vom 05.06.2003 – 3 StR 400/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2002 wird
a) das Verfahren wegen der Tat vom 16. Juni 2001 (Fall B 2
der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti-
gungsverbot in zwei Fällen schuldig ist, und
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Wegen der Tat vom 16. Juni 2001 hat der Senat das Verfahren nach
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies führt zum Wegfall
der hierfür verhängten Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und zur Aufhebung der
Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch
die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vom
Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach
§ 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und
damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im ein-
zelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02
(zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert