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BGH Urteil vom 05.06.2003 – 3 StR 60/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
5. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der
Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 11. Oktober 2002 im gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom
4. April 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen einer
weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verlet-
zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten
nach § 177 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und aus dem Strafrahmen des
§ 177 Abs. 5 StGB eine Einzelstrafe von zwei Jahren acht Monaten festgesetzt.
Sie ist dabei von der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 177
Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, hat die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, die Tat jedoch als minder schweren
Fall gewertet, weil "nach der Gesamtwürdigung der Tatumstände die Tat im
Unrechtsgehalt deutlich unter den Taten (liege), für die der Gesetzgeber den
Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ge-
schaffen" habe. Trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StGB sei ein besonders schwerer Fall "entgegen der Regelwirkung
vorliegend nicht anzunehmen".
Diese Bestimmung des Strafrahmens hält rechtlicher Prüfung nicht
Stand.
a) Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177
Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirk-
licht hat. Vielmehr kommt es für die entsprechende Bewertung auch dann
maßgeblich darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven
Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vor-
handenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestraf-
rahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich,
bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wer-
tung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat
selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.;
BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5, 6). In die
gebotene Abwägung sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Ge-
sichtspunkte einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 1982, 246). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der schulderhöhenden Umstände
nicht. Zwar hat die Strafkammer die Verwirklichung des Regelbeispiels nach
§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, die die Annahme eines minder schweren Fal-
les nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nicht grundsätzlich ausschließt, ihr aber
vielfach entgegenstehen wird, als schulderschwerenden Gesichtspunkt in die
Gesamtbetrachtung einbezogen (vgl. BGH StV 2000, 306). Das Urteil läßt in-
des die hier gebotene Berücksichtigung der besonders erniedrigenden Begleit-
umstände der Tat vermissen.
b) Auch die Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens ist rechts-
fehlerhaft. Da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
StGB verwirklicht hat, wäre die Strafe, wenn die Tat nicht nach § 177 Abs. 4
StGB qualifiziert wäre, grundsätzlich dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu ent-
nehmen. Dessen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Tatrich-
ter auch dann zu beachten, wenn er einen minder schweren Fall nach § 177
Abs. 5 2. Halbs. StGB annimmt (vgl. BGH NStZ 2001, 646), weil die Strafdro-
hungen der zugleich verwirklichten Qualifikationstatbestände der Absätze 3
oder 4 der Vorschrift für eine angemessene Ahndung der Tat zu hoch erschei-
nen. Allerdings kann die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB entfallen,
wenn das vom Täter verwirklichte Regelbeispiel nach Satz 2 dieser Vorschrift
mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft und nach dem gesamten
Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale sowie der Täterpersönlichkeit
festgestellt werden kann, daß die Milderungsgründe überwiegen und sich die
Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erwiese
(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 - i. d. F. d. 6. StrRG - Strafrahmen 13). In den
Fällen, in denen der Täter, wie hier der Angeklagte, neben einem Regelbeispiel
nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB zugleich den Qualifikationstatbestand des
§ 177 Abs. 4 StGB - wenn auch als minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5
StGB - verwirklicht, in denen er also (durch die Verwendung einer Waffe oder
eines gefährlichen Werkzeugs oder dadurch, daß er das Opfer körperlich
schwer mißhandelt oder es in die Gefahr des Todes gebracht hat) zusätzliches
gravierendes Unrecht auf sich geladen hat, wird ein Abgehen von dem Regel-
strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB allerdings nur bei Vorliegen ganz
außergewöhnlich mildernder Umstände in Betracht kommen können. Dement-
sprechend sind, will der Tatrichter in einem solchen Fall die Untergrenze des
Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB unterschreiten, an die gebotene
Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen; dabei hat er
erkennbar zum Ausdruck zu bringen, daß er auch die besondere Schwere des
Unrechts, das in der Verwirklichung der Voraussetzungen des Absatzes 4 be-
gründet ist, berücksichtigt hat. Diesen gesteigerten Anforderungen wird das
angefochtene Urteil schon deswegen nicht gerecht, weil bei der Abwägung so-
wohl der Einsatz des Messers als auch die besonders erniedrigenden Umstän-
de der Tat außer Betracht gelassen sind.
2. Die Fall 2 der Urteilsgründe betreffende Strafzumessung hält rechtli-
cher Prüfung ebenfalls nicht stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu
Recht, daß das Landgericht den Strafrahmen gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB
gemildert hat.
a) Keinen Erfolg kann diese Rüge allerdings mit dem Vorbringen haben,
die Milderung hätte bereits deshalb unterbleiben müssen, weil der Angeklagte
sich zu einem Zeitpunkt zur Tat entschlossen hat, als seine Schuldfähigkeit
noch nicht infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war. Nach den
Feststellungen hatte der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, auf den die Revision
abhebt (Taxifahrt zur Wohnung des Angeklagten), zwar "die Hoffnung, daß es
zu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin kommen könnte" (UA S. 25).
Dies bedeutet indes nicht, daß er zu diesem Zeitpunkt schon den Vergewalti-
gungsvorsatz gefaßt hatte. Vielmehr stellt die Kammer insoweit im weiteren
fest, daß der Angeklagte dies "spätestens" (mit Blick auf die Frage der actio
libera in causa also "erst") in seiner Wohnung tat. Für diesen späteren Zeit-
punkt hat das Landgericht aber eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 ‰ er-
rechnet und gestützt hierauf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-
higkeit des Angeklagten angenommen.
b) Rechtlichen Bedenken begegnen indes die Feststellungen zu der Al-
koholisierung des Angeklagten. Bei der in den Urteilsgründen mitgeteilten Be-
rechnung der Blutalkoholkonzentration aus den Trinkmengen des Angeklagten
fehlt die Angabe seines Körpergewichts, so daß die Berechnung des Sachver-
ständigen, die das Landgericht übernommen hat, revisionsrechtlich nicht über-
prüfbar ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 16 m. w. N.). Insbe-
sondere hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Berech-
nung aus Trinkmengen als Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfä-
higkeit wegen des langen Trinkzeitraums - hier etwa 12 Stunden - regelmäßig
ein geringerer Indizwert zukommt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzen-
tration 36).
c) Zu vermissen ist mit Blick auf die nur fakultative Strafmilderung des
§ 21 StGB auch die Prüfung, ob die auf der Alkoholisierung des Angeklagten
beruhende Minderung seiner Tatschuld dadurch aufgewogen wird, daß er die
unter Fall 1 der Urteilsgründe festgestellte gleichartige Tat bereits unter dem
Einfluß von Alkohol begangen hat und daher bei Begehung der späteren
zweiten Tat wußte oder sich hätte bewußt sein können, daß er in einem sol-
chen Zustand zur Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten neigt (vgl. BGH
NStZ 1986, 114, 115). Zu näherer Erörterung hätte zudem die Vorverurteilung
durch das Amtsgericht Lüneburg wegen vorsätzlichen Vollrausches Anlaß ge-
geben, der gewalttätiges Verhalten des betrunkenen Angeklagten gegenüber
mehreren Frauen zugrunde lag, auch wenn die Taten bereits im Dezember
1984 begangen worden waren und somit längere Zeit zurücklagen.
Auf die weitere Frage, ob die Milderung nach den §§ 21, 49 StGB bei
selbstverschuldeter Trunkenheit nicht ohnehin zu versagen wäre (Senat, Urt.
vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02), kommt es daher nicht mehr an.
3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit nicht bestehen blei-
ben, als das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat. Angesichts der getroffenen
Feststellungen des Urteils zum Umgang des Angeklagten mit alkoholischen
Getränken während seines bisherigen Lebens (UA S. 3) ist die zusammenfas-
sende Wertung, bei ihm habe ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu
sich zu nehmen, nicht festgestellt werden können (UA S. 47), ohne nähere Er-
läuterung nicht nachvollziehbar. Der neue Tatrichter wird daher unter Hinzu-
ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) auch über die Frage der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu entschei-
den haben.
Tolksdorf Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehin- dert.
Tolksdorf
Becker Hubert